RS Lvwg 2021/8/16 LVwG-AV-511/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.08.2021

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Rechtssatz

Die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Ermächtigten iSd § 57a Abs 2 KFG dahingehend, ob ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde, ist anhand einer Prognoseentscheidung zu treffen, welche alle bis zur Entscheidung verwirklichten Tatsachen, sowie das Persönlichkeitsbild, in das auch frühere, bereits getilgte Bestrafungen (vgl VwGH 2013/04/0084) einfließen können, zu umfassen hat.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.511.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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