Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.10.2021Norm
NatSchG NÖ 2000 §12Rechtssatz
Das NÖ NSchG macht die Naturdenkmalerklärung weder von einer Interessenabwägung abhängig, noch verlangt es eine Bedachtnahme darauf, ob das Eingriffsverbot gemäß § 12 Abs 3 NÖ NSchG für den Betroffenen wirtschaftlich zumutbar ist (VwGH 2002/10/0113).
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Naturdenkmal; Eingriffsverbot; Nachbargrund; Grundeigentümer; Parteistellung; Beschwerdelegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1185.001.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021