RS Lvwg 2021/10/5 LVwG-AV-1185/001-2021

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Norm

NatSchG NÖ 2000 §12
ABGB §422

Rechtssatz

Das NÖ NSchG macht die Naturdenkmalerklärung weder von einer Interessenabwägung abhängig, noch verlangt es eine Bedachtnahme darauf, ob das Eingriffsverbot gemäß § 12 Abs 3 NÖ NSchG für den Betroffenen wirtschaftlich zumutbar ist (VwGH 2002/10/0113).

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Naturdenkmal; Eingriffsverbot; Nachbargrund; Grundeigentümer; Parteistellung; Beschwerdelegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1185.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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