TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/4 W232 2235472-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2021
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Entscheidungsdatum

04.05.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch


W232 2235472-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch BBU GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2020, zu Zl. 127807610-190688993, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, ist in Serbien geboren und in Österreich aufgewachsen. Am 17.10.2005 wurde ihm vom Magistrat XXXX ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt. Dieser wurde mit 05.01.2012 widerrufen.

2. Am XXXX .2013 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , wegen § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.

3. Am XXXX .2015 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 2. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG und §§ 146, 148 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.

4. Am 26.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von einer Polizeiinspektion nach einer Kontrolle aufgrund des Verdachts von Suchtgiftdelikten wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und in weiterer Folge im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgenommen und einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, seit 31 in Österreich zu leben. Sein Aufenthaltstitel und sein Reisepass seien abgelaufen. Er lebe auf der Straße und habe auch Drogenprobleme. Seinen Lebensunterhalt verdiene er durch Betteln und seine Schwester. Er habe zudem vier Kinder. Nach Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sich einen neuen Aufenthaltstitel ausstellen zu lassen, wurde der Beschwerdeführer entlassen.

5. Am XXXX 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 2a erster und zweiter Fall SMG, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

6. Am 02.05.2019 wurde vom Magistrat XXXX der Antrag des Beschwerdeführers auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ vom 16.08.2018 abgewiesen.

7. Am 08.07.2019 wurde im Zuge einer Identitätsfeststellung durch Beamte einer Polizeiinspektion sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und der Beschwerdeführer in weiterer Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgenommen und einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, keine Adresse in Serbien zu haben und seit dem dritten Lebensjahr in Österreich zu leben. Er habe vier minderjährige Kinder, welche österreichische Staatsbürger, wie seine ehemalige Lebensgefährtin und Mutter der Kinder, seien. Seit 2015 würden sie nicht mehr zusammenleben, wobei er keine Alimente zahle. Auf Vorhalt seiner strafgerichtlichen Verurteilungen gab er an, alles verloren zu haben, seine Kinder, seine Eltern. Er sei zuerst im Gefängnis, dann auf Drogenentzugstherapie gewesen, er habe es verabsäumt den „1-Jahres Titel“ zu bekommen. Derzeit lebe er von Zuwendungen seiner Freunde, er sei auf Arbeitssuche. Zu seiner Schwester habe er Kontakt, jedoch könne er nicht bei ihr wohnen. Zu seinen Kindern habe er keinen Kontakt, da er ihnen nichts bieten könne. Seine Eltern seien nicht mehr am Leben. In Serbien würde ein Onkel leben, zu dem er keinen Kontakt habe.

Nach seiner Einvernahme wurde der Beschwerdeführer entlassen.

8. Am XXXX .2019 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.

9. Mit Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2019 und 19.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Falle einer Verurteilung beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu verhängen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt und er aufgefordert, Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten und entsprechende Belege in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer brachte drei schriftliche Stellungnahmen ein und verwies unter anderem darauf, dass er keinesfalls nach Serbien abgeschoben werde wolle, zumal er sein ganzes Leben in Österreich verbracht habe.

10. Am 03.03.2020 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt. Im Zuge einer Einvernahme zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in den 36 Jahre lediglich vier oder fünf Mal in Serbien gewesen sei. In Österreich habe er die Volks- und Hauptschule besucht und danach beim Billa gearbeitet. Er sei derzeit nicht drogensüchtig und habe seit seiner letzten Inhaftierung im September 2019 keine Drogen mehr genommen. Eine Drogentherapie habe er leider abgebrochen, er werde sich aber wieder um eine bemühen. Er wolle sein Leben in den Griff bekommen. Seine Kinder würde er alle zwei Wochen sehen.

Dem Beschwerdeführer wurde eine einwöchige Frist zur Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels gewährt.

11. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme übermittelt. Es langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, worin dieser im Wesentlichen darauf verweist, dass er mit dem Geld nicht ausgekommen sei und wieder verhaftet und verurteilt worden sei. Er warte derzeit, ob er einen Therapieplatz bekomme. Für seinen Aufenthaltstitel habe er nichts machen können, da alle Ämter wegen des Corona Virus geschlossen gewesen seien. Er werde sich nach seiner Entlassung um seine Papiere kümmern.

12. Am XXXX .2020 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a, 3 und 5 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

13. Am 02.07.2020 wurden nochmals Aufforderungen zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer, seine ehemaligen Lebensgefährtin und seine Schwester übermittelt. Es langte vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, worin der Beschwerdeführer im Wesentlichen um einen weiteren Aufschub ersucht. Er würde sich nach seiner Entlassung um seine Papiere kümmern. Von der Schwester und der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers langten keine Stellungnahmen ein.

14. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß
§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), und gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.

15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben von 21.09.2020 Beschwerde in vollem Umfang, in welcher im Wesentlichen darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer durch seine vier Kinder, seinen langen Aufenthalt und die Familie und Freunde eine private und familiäre Bindung zu Österreich habe. Die Schwester des Beschwerdeführers erkläre sich bereit, den Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung bei sich aufzunehmen, bis der Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt wieder Fuß fasse. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens. Seine Identität steht fest. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich.

Der Beschwerdeführer lebt seinen eigenen Angaben nach seid Kleinkindalter in Österreich. Im Jahr 1999 scheint das erste Mal eine Wohnsitzmeldung in Österreich auf. In Österreich hat er seinen eigenen Angaben nach die Volks- und Hauptschule besucht. Ein am 28.09.2005 erlassener unbefristeter Aufenthaltstitel wurde am 05.01.2012 widerrufen. Am 02.05.2019 wurde vom Magistrat XXXX der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.08.2018 auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ abgewiesen. Ein Verfahren zur Prüfung, ob das unbefristete Aufenthaltsrecht erloschen oder gegenstandslos geworden sei, wurde seitens des Magistrat XXXX wegen der Nichtbekanntgabe der Änderung der Zustelladresse eingestellt.

Der Beschwerdeführer ist Vater von vier minderjährigen Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft, von der Mutter der Kinder lebt der Beschwerdeführer getrennt. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie ebenfalls in Österreich. Der Beschwerdeführer steht mit ihr in Kontakt. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Serbien. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, wobei der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht erwerbstätig war. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in Haft. Er hat keine finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts.

Der Beschwerdeführer weist folgende rechtskräftige Verurteilungen auf:

Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX 2013, rechtskräftig am XXXX 2013, wegen § 229 (1) StGB: Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 2 Jahre

Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX 2015, rechtskräftig am XXXX .2015, wegen §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 3, 28a (3) 2. Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 146, 148 1. Fall StGB: Freiheitsstrafe 21 Monate

Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX vom XXXX 2018 rechtskräftig XXXX 2018, wegen §§ 27 (2a) 1.2. Fall SMG § 15 StGB: Freiheitsstrafe 8 Monate

Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX vom XXXX 2019, rechtskräftig am XXXX 2019, wegen § 27 (2a) SMG: Freiheitsstrafe 9 Monate

Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX vom XXXX 2020, rechtskräftig am XXXX 2020, wegen § 15 StGB §§ 27 (2a), 27 (3), 27 (5) SMG: Freiheitsstrafe 10 Monate

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG 2005 unzulässig wäre.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Republik Serbien:

Covid-19 Pandemie

Letzte Änderung: 5.6.2020

Die Bewegungsfreiheit der Menschen in Serbien (Staatsbürger als auch Fremde) wurde mit Beendigung des Ausnahmezustandes am 7.5.2020 nach fast 2 Monaten wieder hergestellt. Der Ausnahmezustand war aufgrund der festgestellten COVID-19 Entwicklung am 15.3.2020 durch den Präsidenten verfügt worden (VB 11.5.2020).

Seit dem 22. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020).

Keine Einreisebeschränkungen mehr seit 22. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020).

Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Die Bewegungsfreiheit wird aber nicht immer angemessen geschützt (BTI 29.4.2020).

IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung: 5.6.2020

Das Gesetz bietet den Binnenvertriebenen Schutz in Übereinstimmung mit den UN-Leitlinien für Binnenvertriebene, aber die Umsetzung bleibt in einigen Bereichen hinter den Erwartungen zurück. Nach offiziellen Statistiken des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration leben im Land 198.545 Vertriebene (vom UNHCR als Binnenvertriebene bezeichnet) aus dem Kosovo, von denen die meisten den Kosovo infolge des Krieges von 1998-1999 verließen. Etwa 80% leben in städtischen Gebieten. Nach jüngsten Untersuchungen des SCRM [Serbian Commissariat for Refugees and Migration; Anm.] waren mehr als 68.000 dieser Personen extrem gefährdet und hilfsbedürftig; diese Vertriebenen erfüllen eine oder mehrere der Gefährdungskriterien des UNHCR, wie beispielsweise Familien mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze, Personen, die unter unwürdigen Bedingungen leben, Personen mit geistigen oder körperlichen Behinderungen, Alleinerziehende, ältere Menschen und Frauen, Kinder oder Jugendliche. Nach Angaben des SCRM hat die Regierung in den letzten 18 Jahren mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft Maßnahmen und Aktivitäten im Zusammenhang mit der Aufnahme und Betreuung von Vertriebenen aus dem Kosovo durchgeführt, um angemessene Lebensbedingungen zu schaffen. Ihre jüngste Studie ergab, dass mehr als 4.700 Wohneinheiten, die im Allgemeinen als Wohnräume für eine Familie definiert sind, bereitgestellt wurden. 2019 stellte die Regierung 288 Wohneinheiten (192 Pakete mit Baumaterial und 96 Dorfhäuser) und 165 einkommensschaffende Maßnahmenpakete (income-generation packages) für Vertriebene zur Verfügung. Lokale NGOs und internationale Organisationen stellten zusätzlichen Wohnraum, finanzielle Unterstützung und kostenlose Rechtshilfe bei Registrierung, die Lösung von Eigentumsansprüchen, die Sicherung von Arbeitsrechten und die Beschaffung persönlicher Dokumente zur Verfügung (USDOS 13.3.2020).

Serbien verfügt über 18 Asylzentren, Unterbringungszentren und Transitzentren mit zusammen 5.880 Unterbringungsplätzen im ganzen Land (HRW 1.2019).

Die Asyl- und Migrationslage blieb während des gesamten Monats August stabil, wobei die Anzahl der in Serbien aufhältigen Asylwerber und Migranten bis zum Monatsende um 300 Personen auf aktuell 2.400 zurückging. Die Auslastung in den serbischen Asylquartieren entsprach per Monatsende August 40% der gegenwärtig zur Verfügung stehenden 6.000 winterfesten Quartierplätze im ganzen Land. Damit wurde die niedrigste Zahl seit Sommer 2018 wieder erreicht (VB 29.9.2019).

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung: 5.6.2020

Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c).

Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020).

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 5.6.2020

Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018).

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 5.6.2020

Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019).

Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b).

Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019).

Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019).

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019).

Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019).

Covid-19 Pandemie

Letzte Änderung: 5.6.2020

Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden von der Regierung umgehend zurückgewiesen. Es gab anfängliche logistische Probleme im ganzen Land die entsprechende Schutzausrüstung bereitzustellen. Zugleich hat Serbien enorme Anstrengungen mithilfe der EU, Chinas und Russlands unternommen, im medizinischen Bereich nachzurüsten, so beim Ankauf zahlreicher Beatmungsgeräte. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung scheint nach zwei Monaten COVID-19 Bekämpfung landesweit gegeben zu sein. Serbien hatte den ersten festgestellten COVID-19 Fall am 6.3.2020 im Land bestätigt und nachfolgend eine täglich ansteigende Fallzahl. Gesundheitspolitisch darf der Ausnahmezustand, welcher über 53 Tage (15.3. bis 7.5.2020) Gültigkeit hatte, als erfolgreich bezeichnet werden. Mit Stand 9.5.2020 hatte Serbien 10.032 Erkrankungsfälle und damit verbunden 213 Todesfälle (VB 11.5.2020).

Das Gesundheitsministerium der Republik Serbien hat eine Homepage bezüglich des möglichen Auftretens des Coronavirus (COVID-19) mit Informationen und Verhaltensregeln auf Englisch online gestellt, welche laufend aktualisiert wird (BMEIA 12.5.2020).

Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020:
• Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben
• Keine Ausgangssperren
• Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke
• Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen
• Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten
• Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online)
• Kinos und Theater bleiben geschlossen
• Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing
• Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab 15. Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020).

Die Vorschriften im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus (COVID-19) ändern sich laufend (EDA 3.6.2020).

Die Modernisierung der Labore in Serbien wird von der EU mit 7,5 Millionen Euro unterstützt. Die EU hat insgesamt 38 Millionen Euro Soforthilfe an die sechs Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan - etwa für Beatmungsgeräte - zur Verfügung gestellt. Das weitaus meiste Geld davon (nämlich 15 Millionen) bekam Serbien, um die fünf Flugtransporte mit den Hilfsgütern zu bezahlen. In Serbien wurden bisher etwa 26.000 Personen getestet, davon waren über 4.800 positiv, das sind etwa 5,4 %. Problematisch ist zurzeit vor allem, dass das Virus sich auch in zwölf Heimen verbreitet hat - darunter zwei Heime für Behinderte. Der serbische Präsident selbst hatte angegeben, dass Serbien von China einige Beatmungsgeräte geschenkt bekommen habe und einige von China eingekauft habe (DS 16.4.2020).

Rückkehr

Letzte Änderung: 5.6.2020

Seit dem 22. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020).

Keine Einreisebeschränkungen mehr seit 22. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020).

(Für nähere Informationen zum Ausnahmezustand und zur Bewegungsfreiheit, siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“.)

Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019).

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019).

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Identifizierung durch die Polizei und im Gerichtsverfahren fest.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und zu seiner Wohnsitzmeldung und seinem Aufenthaltstitel beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, dem ZMR- und IZR-Auszug und den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen ergibt sich aus dem Strafregisterauszug sowie aus den im Akt erliegenden Urteilen. Dass der Beschwerdeführer noch in Haft ist, ergibt sich aus dem eingeholten ZMR Auszug.

Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers, zu seinem Familienstand, seiner Schulbildung, seiner beruflichen Tätigkeit, den Familienangehörigen in seinem Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Rahmen des Parteiengehörs und der Beschwerde. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Mitteln ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach er keine Arbeit und keine Ersparnisse habe und er für seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen von Freunden und zum Teil durch die Unterstützung seiner Schwester aufkomme.

Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Serbien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und auch aufgrund seiner persönlichen Umstände als gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter kann nicht erkannt werden, dass dieser im Herkunftsstaat potentiell einer maßgeblichen Gefährdungslage ausgesetzt sein würde. Auch von Amts wegen ergibt sich kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers. Es wurden weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Rückkehrbefürchtungen auf seinen Herkunftsstaat bezogen geäußert. Sollte der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Serbien nicht mit familiärer Unterstützung rechnen können, so kann er auf Sozialhilfeleistungen zurückgreifen. Hinzukommt, dass seine Schwester den Beschwerdeführer auch in Serbien finanziell unterstützen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG 2005 und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG 2005.

Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist gemäß § 31 Abs. 1a FPG 2005 nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG 2005 vorliegt. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben.

Mit 28.09.2005 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat XXXX ein unbefristeter Niederlassungsnachweis erteilt, welcher am 05.01.2012 widerrufen wurde. Seither hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat sich trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht um die Legalisierung seines Aufenthaltes bemüht.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG 2005 fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor und wurde dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer nahezu sein ganzes Leben in Österreich verbracht hat. Er ist in Österreich aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat eine Familie gegründet. Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist jedoch darauf zu verweisen, dass er seit vielen Jahren getrennt von seiner damaligen Lebensgefährtin und deren vier gemeinsamen Kindern lebt. Seinen eigenen Angaben nach hat er zeitweise gar keinen Kontakt zu den Kindern, zeitweise bestand ein Besuchsrecht alle zwei Wochen. Der persönliche Kontakt zu den Kindern wurde auch durch die mehrmaligen Verurteilungen zu Haftstrafen in den letzten Jahren verunmöglicht. Zudem wurde in der Beschwerde nicht näher dargelegt, woraus sich trotz des schwierigen Kontaktes in den letzten Jahren ein besonderes Naheverhältnis zu seinen Kindern konkret ergeben würde. Vonseiten des Beschwerdeführers wurden weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde Umstände vorgebracht wurden, wonach ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern anzunehmen gewesen wäre. Zur Schwester des Beschwerdeführers hat der Beschwerdeführer immer wieder Kontakt, ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch lediglich in finanzieller Hinsicht, zumal der Beschwerdeführer seit vielen Jahren arbeits- und obdachlos ist und sie ist ihm immer wieder ausgeholfen hat. Finanzielle Hilfe kann die Schwester des Beschwerdeführers ihm auch in Serbien weiterhin zukommen lassen. Dem Beschwerdeführer steht es offen, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen auch nach seiner Rückkehr nach Serbien telefonisch und über das Internet aufrechtzuerhalten. Zudem steht es seinen Angehörigen frei, den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen. Ganz offensichtlich haben die familiären Verhältnisse bereits in der Vergangenheit den Beschwerdeführer nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten. Trotz mehrmaliger Aufforderung der belangten Behörde, sich um die Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich zu kümmern und dem Wissen, dass ansonsten eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen würde, bemühte sich der Beschwerdeführer nicht um die Legalisierung seines Aufenthaltes und wurde wieder straffällig.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zunächst der langjährige rechtmäßige Aufenthalt in Österreich zu werten. Hierbei ist jedoch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seit 2012 über keinen Aufenthaltstitel mehr in Österreich verfügt und sich somit seit vielen Jahren bereits illegal in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführer weist keine durchgehenden Meldungen in Österreich auf, seinen eigenen Angaben nach sei er jedoch immer in Österreich gewesen. Abgesehen vom Erlernen der deutschen Sprache und seinen Schulbesuch in Österreich, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sich sozial oder wirtschaftlich in Österreich zu integrieren. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits ausgeführt hat (und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde), ist der Beschwerdeführer zuletzt 2003 einer Beschäftigung nachgegangen. Der persönliche Kontakt zu seinen vier Kindern ist zwischendurch abgebrochen bzw. durch seine Haftaufenthalte verunmöglicht worden. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer zu seinem Heimatstaat Serbien eine abgeschwächte Bindung hat, zumal er seinen eigenen Angaben nach nur einige Male dort zu Besuch gewesen sei. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Der Beschwerdeführer hat noch familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien und steht es ihm offen, den Kontakt zu seinem in Serbien lebenden Onkel aufzunehmen.

Durch die Begehung mehrerer Straftaten, die zu Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen geführt haben, hat der Beschwerdeführer wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich fünfmal rechtskräftig verurteilt, die letzten vier Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.03.2012, Zl. 2011/23/0662, mwN). Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

In Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilungen kann von einer besonderen sozialen Verfestigung im Bundesgebiet nicht gesprochen und auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist auf die mehrfachen Vorstrafen zu verweisen, die den Beschwerdeführer nicht von weiteren Straftaten abhielten. Zuletzt wurde er bereits ein Monat nach seiner Haftentlassung wieder straffällig. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Verurteilungen im Fall des Beschwerdeführers spezialpräventiv wirken, da sich der Beschwerdeführer trotz der Verurteilungen nicht davon abhalten ließ, erneut strafbare Handlungen zu begehen.

Darüber hinaus ist auf die Entscheidung des VwGH vom 23.03.1995, 95/18/0061, zu verweisen, in welcher ausgeführt wurde, dass das wiederholte Fehlverhalten eines Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren handelte es sich um die Delikte des Diebstahls durch Einbruch und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch stark ausgeprägte private und familiäre Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, nämlich Gattin und Kindern, seit 15 Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Die Begehung von Straftaten stellt außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Somit relativieren sich sowohl die familiären Anknüpfungspunkte als auch die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers aufgrund der Begehung von Straftaten. Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer durch sein langjähriges und wiederholtes Fehlverhalten in Zusammenhang mit der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher (auch) im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und der Verhütung von Straftaten, die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Daher war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Ausgehend von den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige von Serbien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101).

Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) als sicherer Herkunftsstaat.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass dieser im Fall seiner Abschiebung nach Serbien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem erwachsenen Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Serbien möglich ist. Der Beschwerdeführer hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht.

Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides daher ebenfalls unbegründet.

3.3. Zu Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

§ 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 lautet:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(…)

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

 

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.

 

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.

 

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.

 

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.

 

ei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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