Entscheidungsdatum
19.05.2021Norm
BFA-VG §9Spruch
W285 2222771-1/13E
Schriftliche Ausfertigung des am 09.03.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2019, Zahl: 320018602-190372279, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2021 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 1,5 (eineinhalb) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass hinsichtlich der Erlassung Rückkehrentscheidung § 52 Abs. 4 FPG anzuwenden ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahr 1993 auf Grundlage verschiedener Aufenthaltstitel, zuletzt jenem des „Daueraufenthalt EU“, im Bundesgebiet auf. Es wurde auf das Vorliegen von vier strafgerichtlichen Verurteilungen hingewiesen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Fehlverhaltens wurden die drei dem Verwaltungsakt einliegenden Verurteilungen, die das Rechtsgut der körperlichen Integrität Dritter betrafen, herangezogen. Weiters wurde ausgeführt, dass der ledige Beschwerdeführer drei Kinder im Bundesgebiet habe, von denen zwei noch minderjährig seien, er komme jedoch seinen Sorgepflichten nicht nach. Dieser sei zahlreichen kurzfristigen Beschäftigungen nachgegangen und habe im Übrigen Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Der Beschwerdeführer habe durch sein Gesamtverhalten eine mangelnde Verbundenheit mit der geltenden Rechtsordnung sowie eine niedrige Hemmschwelle in Bezug auf Gewaltdelikte erkennen lassen, sodass mit seinem weiteren Aufenthalt eine maßgebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit einherginge, vor deren Hintergrund die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts höher zu gewichten wären als seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.
Mit dem am 08.08.2019 per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz der (damals) bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom gleichen Datum wurde gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Verhandlung unter Ladung des Bruders und der Kinder des Beschwerdeführers als Zeugen durchführen und den angefochtenen Bescheid in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos beheben, in eventu das gegen ihn verhängte Einreiseverbot aufheben bzw. deutlich herabsetzen, in eventu die Sache zur neuerlichen Erledigung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Mit Teilerkenntnis vom 05.09.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.03.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie die nunmehrige Partnerin des Beschwerdeführers und dessen ältester Sohn als Zeugen teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme.
Auf Befragen der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer in deutscher Sprache zusammengefasst an, seit Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes nicht aus Österreich ausgereist zu sein. Er sei in Bosnien geboren, wo er die Pflichtschule absolviert hätte und sei im Jahr 1992 als Flüchtling nach Österreich gekommen, wo er in der Folge eine Familie gegründet hätte. Mit seinen drei Kindern im Alter von 25, 18 und 13 Jahren sowie mit seinen Enkelkindern habe er regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig auf Arbeitssuche, in der Vergangenheit sei er in verschiedenen Eissalons und anderen Gastronomiebetrieben beschäftigt gewesen. Seine Straftaten habe er zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtinnen begangen, die letzte Verurteilung sei vor dem Hintergrund eines Alkoholproblems auch seiner Partnerin erfolgt.
Die als Zeugin befragte aktuelle Freundin des Beschwerdeführers gab an, mit dem Beschwerdeführer seit sechs Monaten eine Beziehung zu führen, jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm zu leben. In der Zeit ihrer Beziehung habe der Beschwerdeführer sich ihr gegenüber respektvoll verhalten und sie habe keine Wahrnehmung hinsichtlich eines Alkoholmissbrauchs. Sie sei serbische Staatsbürgerin, besitze den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und beziehe eine Invaliditätspension. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation könne sie sich nicht vorstellen, den Beschwerdeführer nach Bosnien zu begleiten.
Der volljährige Sohn des Beschwerdeführers gab an, regelmäßigen persönlichen Kontakt zu seinem Vater zu haben, welcher im Bedarfsfall auf seine Enkelkinder aufpasse.
Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG verkündet und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt.
Sodann beantragte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht fest.
Laut Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 05.03.2021 verfügte der Beschwerdeführer ab 03.12.2004 über einen unbefristeten Niederlassungs-Nachweis. Ihm wurde am 14.10.2014 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ausgestellt. Seit 15.10.2019 verfügt er über eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus.“ Im Registerauszug ist hier in Klammer „Rückstufung“ vermerkt.
Der Beschwerdeführer verfügt seit 21.01.1993 mit Unterbrechungen über einen Wohnsitz bzw. eine Obdachlosenmeldung in Österreich (Zentralmelderegisterauszug vom 05.03.2021; Meldebestätigung MA 62 vom 18.04.2019, AS 60).
Folgende Meldungen liegen zur Sozialversicherung vor (Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.03.2021):
Seit 03.06.1993 liegen bis September 2018 Beschäftigungszeiten mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern vor. Derzeit bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe. Einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ging der Beschwerdeführer zuletzt im Zeitraum 05.05.2018 bis 04.09.2018 nach.
Gegen den Beschwerdeführer liegen vier rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vor (vgl. aktenkundige Ausfertigungen der Strafurteile):
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2008, Zl. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2008, wurde der Beschwerdeführer zur bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen der Vergehen der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung und der versuchten Nötigung verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 04.12.2007 die Mutter des gemeinsamen Kindes in zwei Angriffen durch Fußtritte und Faustschläge gegen ihren Körper und indem er sie mit einer Lampe schlug, am Körper verletzte. Sie erlitt dabei Blutergüsse und eine Kratzwunde. Eine weitere Person (ein Verwandter) verletzte der Beschwerdeführer ebenfalls durch Fußtritte und Faustschläge an diesem Tag, diese Person erlitt Abschürfungen. Die Mutter des gemeinsamen Kindes verletzte er abermals am 03.03.2008 durch Faustschläge, sie erlitt dabei eine Wunde an der Lippe. Er bedrohte die Mutter des gemeinsamen Kindes am 03.12.2007 mit einem Messer und sagte, dass er sie vor ihrer Mutter umbringen werde. Am 04.03.2008 versuchte er, die Mutter des gemeinsamen Kindes zur Herausgabe von Dokumenten zu nötigen, indem er sagte, er werde den gemeinsamen Sohn auf dem Boden werfen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2009, Zl. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2009, wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Wochen wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seinen drei Kindern im Zeitraum vom 01.02.2008 bis 28.02.2009 verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2015, Zl. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2015, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 16.07.2015 eine Frau mit der Rückseite der Hand ins Gesicht schlug, wodurch sie eine blutende Wunde an der Oberlippe erlitt, und er diese Person und eine weitere Person gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sie mit dem Umbringen bedrohte.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2019, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 25.11.2018 abermals jene Person wiederum schwer am Körper verletzte, indem er ihr Faustschläge und Tritte versetzte, eine brennende Zigarette an ihrer linken Wange ausgedrückt hat, sie an den Haaren gepackt hat und ihren Kopf mehrmals gegen den Boden geschlagen hat, sodass sie bewusstlos wurde. Sie hat dabei einen Bruch des rechten Oberkiefers sowie der rechten Augenhöhle, einen knöchernen Haarriss des Jochbeins und eine Gehirnerschütterung erlitten. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht keinen Umstand als mildernd sowie die einschlägige Vorstrafenbelastung als erschwerend.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die den zitierten strafgerichtlichen Urteilen zugrundliegenden Straftaten begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer ist in Bosnien und Herzegowina aufgewachsen und hat dort die Pflichtschule absolviert. Im Jahr 1992/1993 hat er seinen Herkunftsstaat verlassen und ließ sich in Österreich nieder, wo er sich seither durchgehend aufhält. Im Jahr 1996 hat er eine Familie gegründet und mit seiner damaligen Lebensgefährtin drei Kinder bekommen, welche aktuell 25 Jahre, 18 Jahre und 13 Jahre alt sind. Der älteste Sohn des Beschwerdeführers hat bereits eigene Kinder. Der Beschwerdeführer spricht Bosnisch und Deutsch. Die Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte ohne Dolmetscher durchgeführt werden.
Der Beschwerdeführer ist nicht berufstätig und bezieht Notstandshilfe. Er unterstützt die Mutter eines Freundes im Alltag, zudem verbringt er regelmäßig Zeit mit seinen Kindern und Enkelkindern, bei deren Betreuung er unterstützend mitwirkt.
Der Beschwerdeführer führt seit rund sechs Monaten eine Beziehung mit einer aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten serbischen Staatsbürgerin. Ein gemeinsamer Haushalt liegt bislang nicht vor. Die Freundin des Beschwerdeführers ist in Invaliditätspension.
Desweiteren lebt ein Bruder des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, zu welchem kein spezielles Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Einvernahme BFA 16.05.2019, AS 70 ff; Verhandlungsprotokoll vom 09.03.2021, S 3ff).
Der Beschwerdeführer befand sich von 16.07.2015 bis 24.08.2015 sowie von 11.12.2018 bis 11.12.2019 in Haft in österreichischen Justizanstalten. Von 11.12.2019 bis 28.01.2020 war der Beschwerdeführer als obdachlos ( XXXX ) gemeldet, von 03.07.2020 bis 27.10.2020 war in den Wohnhäusern für Wohnungslose von XXXX mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 27.10.2020 ist der Beschwerdeführer wiederum obdachlos ( XXXX ) gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.03.2021).
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium, die in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbar wäre.
Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina:
Es wird festgestellt, dass Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Darüber hinaus ist der Besitz eines durch Bosnien und Herzegowina im Jahr 2014 ausgestellten Reisepasses aktenkundig.
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug und einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem, aus dem Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers ein.
Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer und den dem Beschwerdeführer erteilten österreichischen Aufenthaltstiteln ergeben sich aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister.
Die zitierten strafgerichtlichen Urteile des Landesgerichtes XXXX liegen dem Verwaltungsakt, das Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht angefordert und werden diese dem gegenständlichen Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die entsprechenden Länderberichte zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina vor und decken sich diese mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Bericht zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit Gründe oder Umstände vorgebracht, weshalb eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina aufgrund der allgemeinen Lage unzulässig sein sollte.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:
„Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) – (6) [...]
[...]
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[...]
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) – (3) […]
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
[…]
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. […]
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) – (8) [...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) – (11) […]
[...]
Einreiseverbot
§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) […]“
Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet auszugsweise:
„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind. […]“
§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (5) [...]
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Im konkreten Fall ergibt sich daraus:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, weshalb die Behörde die Rückkehrentscheidung ursprünglich zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 5 FPG beurteilte. Zwischenzeitlich erfolgte im Verfahren vor der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde eine Rückstufung jenes Aufenthaltstitels auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, sodass die Rückkehrentscheidung im Hinblick auf den gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer nunmehr auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG zu prüfen ist.
Nach § 52 Abs. 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.
Dazu gehören, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 NAG entgegensteht (Z. 4), aber auch, dass ein solcher nachträglich eintritt oder bekannt wird, welcher der Erteilung des zuletzt vergebenen Einreisetitels entgegengestanden wäre (Z. 1).
Fallbezogen ist zunächst auf § 11 Abs. 2 Z. 1 und 4 NAG einzugehen, wonach der Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreiten darf und zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führen darf.
Ein den öffentlichen Interessen widerstreitender Aufenthalt wäre nach § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG dann der Fall, wenn er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Wann das anzunehmen ist, legen § 53 Abs. 2 und 3 FPG fest, wobei Abs. 3 Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt. Als hier relevante Tatsache hat - unter anderem - im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Der Beschwerdeführer hat die den genannten strafgerichtlichen Urteilen zugrundeliegenden Taten zu verantworten. Der Beschwerdeführer wurde dreimal wegen Körperverletzung verurteilt. Die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen verdeutlichen die vom Beschwerdeführer ausgehende hohe Gewaltbereitschaft, welche sich insbesondere gegen dessen jeweilige Partnerinnen richtete. Mehrere einschlägige Vorverurteilungen sowie eine verbüßte Haftstrafe vermochten den Beschwerdeführer zuletzt nicht davon abzuhalten, im Jahr 2018 neuerlich vergleichbare Delikte zu setzen, wobei er sein Verhalten nochmals steigerte und mit besonderer Brutalität gegen seine damalige Freundin vorging und diese schwer am Körper verletzte. So lag der zuletzt erfolgten Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer jener Frau Faustschläge und Tritte versetzte, eine brennende Zigarette an ihrer linken Wange ausgedrückte, sie an den Haaren packte und ihren Kopf mehrmals gegen den Boden schlug, sodass sie bewusstlos wurde. Die Frau hat dadurch einen Bruch des Oberkiefers rechts, einen Bruch der Augenhöhle rechts, einen knöchernen Haarriss des rechten Jochbeins sowie eine Gehirnerschütterung erlitten. Es kann demnach keinesfalls von einem bloß geringfügigen Fehlverhalten gesprochen werden, was sich auch im Strafausmaß einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verdeutlichte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mwN.).
Der Beschwerdeführer wurde am 11.12.2019 aus der Strafhaft entlassen. Er ist seither keiner Beschäftigung nachgegangen, sondern bezog Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Er verfügt über keine eigene Unterkunft, sondern hat seit seiner Haftentlassung liegen lediglich Obdachlosenmeldungen vor bzw hatte er in Wohnhäusern für Wohnungslose seine Meldeadresse. Der Beschwerdeführer hat die letzten 16 Monate nicht genutzt um eine stabile persönliche und finanzielle schaffen. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet führt jedenfalls zu einer finanziellen Belastung des Bundes und auch der Stadt XXXX , was die Unterkunftnahme in den Wohnhäusern für Wohnungslose ( XXXX ) betrifft.
Da sich die vom Beschwerdeführer ausgehende einschlägige Gefährdung im Bereich der Gewaltdelikte in der Vergangenheit über einen längeren, mehr als zehnjährigen, Zeitraum erstreckte und die begangenen Delikte in ihrem Schweregrad als besonders verwerflich zu erachten sind, bedarf es jedenfalls noch eines längeren Beobachtungszeitraums als die seit der Entlassung aus der Strafhaft verstrichenen rund eineinhalb Jahre um einen Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung annehmen zu können. Der Beschwerdeführer hat sich zur Rechtfertigung seiner Straftaten unkonkret auf ein bei ihm sowie bei seiner ehemaligen Freundin vorgelegenes Alkoholproblem berufen, jedoch keine Unterlagen über eine allenfalls zwischenzeitlich absolvierte Therapie vorgelegt. Ebensowenig deuten die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerdeverhandlung darauf hin, dass dieser das Unrecht seiner Taten zwischenzeitlich eingesehen hat, zumal dieser sich im Wesentlichen darauf berief, dass seine damalige Freundin ihn mit einem Aschenbecher geschlagen hätte, dann Anzeige gegen ihn erstattet hätte und er keinen Anwalt gehabt hätte, was sich jedenfalls mit dem im Urteil des Landesgerichts vom XXXX 2019 festgestellten Sachverhalt und den schweren Verletzungen des Opfers nicht in Einklang bringen lässt.
Das Verhalten des Beschwerdeführers ist damit jedenfalls massiv dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben zuwidergelaufen und resultiert aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden, gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Vor diesem Hintergrund ist in Zusammenschau mit der seit der Haftentlassung und im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor vorliegenden finanziellen Belastung von Gebietskörperschaften festzustellen, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich somit jedenfalls den öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 NAG widerstreitet.
Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels steht ein Versagungsgrund entgegen, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG sind somit jedenfalls gegeben.
In Anbetracht der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung (zum großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062, jeweils mwN).
Die Freundin, die drei Kinder sowie ein Bruder des Beschwerdeführers leben in Österreich, sie sind in Österreich aufenthaltsberechtigt. Ein Sohn ist 13 Jahre alt, er lebt bei der Kindesmutter und hat mit dem Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Der Beschwerdeführer steht ebenso mit seinen beiden erwachsenen Kindern und deren Familien im regelmäßigen Kontakt. Er hilft auch seinem Sohn bei der Kinderbetreuung. Zu seinem Bruder liegt kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vor. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner nunmehrigen Freundin, mit welcher dieser nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, jedoch fast täglich Kontakt hat, ist seit rund einem halben Jahr aufrecht, wurde sohin zu einem Zeitpunkt eingegangen, als sich der Beschwerdeführer – angesichts der, wenn auch noch nicht rechtskräftig, ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme – der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts bewusst sein musste und nicht (mehr) auf die Möglichkeit zu einem längerfristigen Verbleib im Bundesgebiet vertrauen konnte.
Zudem ist die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, welcher seit dem Jahr 1993 im Bundesgebiet aufhältig ist, fallweise erwerbstätig war und die deutsche Sprache erlernt hat. Zuletzt lag jedoch keine berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers vor; dieser ging seit September 2018 keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht Notstandshilfe. Auch zuvor lag eine durchgehende bzw. längerfristige Eingliederung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht vor, sondern es waren dessen Beschäftigungszeiten regelmäßig durch Phasen des Bezugs von Notstandshilfe, Arbeitslosengeld und Mindestsicherung unterbrochen. Aktuell ist der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet.
Mit der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist mithin ein erheblicher Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers verbunden.
Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359).
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. etwa VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006) (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528).
Vor dem bereits dargestellten Hintergrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Bereich der (schweren) Körperverletzung, der rechtskräftigen und noch nicht getilgten Verurteilung Verletzung der Unterhaltspflicht und insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation und auch die Wohnungslage nicht konsolidieren konnte, somit unter Abwägung aller Umstände keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden, sodass ungeachtet der dargestellten familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in den Schengen-Raum von einem Überwiegen der überaus gravierenden öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auszugehen ist. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seine lange Aufenthaltsdauer und dadurch bedingt auch private Bindungen im Bundesgebiet, konnten den Beschwerdeführer nicht von der jahrelang kontinuierlich fortgesetzten Begehung der oben angeführten - teils schwerwiegenden - Straftaten abhalten. Sie konnten ihn auch nicht dazu anhalten, einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen und sich eine gesicherte finanzielle Basis zu schaffen.
Der Beschwerdeführer ist in Bosnien aufgewachsen und spricht Bosnisch, was eine Reintegration in seinem Herkunftsstaat erleichtern wird. Es wird ihm zudem möglich sein, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Bezugspersonen auch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat telefonisch und über das Internet sowie durch Besuche seiner Angehörigen in Bosnien aufrecht zu erhalten, sodass ein gänzlicher Abbruch des Kontakts nicht im Raum steht.
Den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in das Bundesgebiet und Einreise in den Schengen-Raum stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten und der mangelnden finanziellen Mittel sowie des Notstandshilfebezuges auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes auszugehen ist.
Die Verhängung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes erscheint jedoch aufgrund der der Tatsache, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, der langen Aufenthaltsdauer, und insbesondere aufgrund der maßgeglichen privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich nicht geboten. Das Einreiseverbot wurde daher in Hinblick auf die starken familiären und privaten Bezugspunkte zu Österreich sowie die Verfahrensdauer spruchgemäß mit eineinhalb Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der unsicheren finanziellen Situation nicht in Betracht.
Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina:
Es sind gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina unzulässig wäre.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Bei diesem handelt es sich um einen volljährigen, gesunden Mann, welcher mit den Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina ausreichend vertraut ist und im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des Covid-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt, zumal Bosnien und Herzegowina Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Covid-19-Erregers gesetzt hat (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bosnien-und-herzegowina/) und unabhängig davon sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde.
Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
Zur Frist für die freiwillige Ausreise:
Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In diesem Umfang wurde die Beschwerde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2019 abgewiesen, sodass der dargestellte Ausspruch der Behörde in Rechtskraft erwachsen ist und es wurde der gegenständlichen Beschwerde auch seither nicht die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt. Demnach war gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu gewähren und die Beschwerde auch im Umfang des Spruchpunktes IV. als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenstän