TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/21 W105 2241361-1

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Veröffentlicht am 21.05.2021
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Entscheidungsdatum

21.05.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §53
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W105 2241361-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 und 46 FPG sowie gemäß § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und das damit ausgesprochene Einreiseverbot wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 FPG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger, wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 21.12.2020 darüber verständigt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei am 21.12.2020 am Flughafen Schwechat kontrolliert worden und es sei festgestellt worden, er habe die visumsfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum überschritten.

Noch am selben Tag verließ der BF das Bundesgebiet per Flugzeug in Richtung Albanien.

2. Mit Strafverfügungen vom 23.12.2020 und 11.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 500 Euro bzw. 600 Euro gemäß § 120 Abs. 1a FPG auferlegt. Begründend wurde ausgeführt, dass er sich im Zeitraum von 13.09.2020 bis zum 21.12.2020 sowie von 04.01.2021 bis 10.01.2021 und somit länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum aufgehalten habe, obwohl er nicht im Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates gewesen sei.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.03.2021 hat das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und 3 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das BFA aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 13.09.2020 bis 21.12.2020 sowie vom 04.01.2021 bis zum 10.01.2021 länger als drei Monate im Schengen-Raum aufgehalten habe. Dies sei ein Verstoß gegen den Schengener Grenzkodex. Private oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers bestehen in Österreich nicht, weshalb eine Rückkehrentscheidung wegen der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts zu erlassen sei. Die rechtskräftigen Verwaltungsstrafen nach dem FPG indizieren gemäß § 53 Abs. 2 FPG das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Der Beschwerdeführer habe europäische Gesetze missachtet und somit gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die Rechtsordnungen zu halten. Auch könne der Beschwerdeführer die Sicherung seines Lebensunterhaltes nicht nachweisen und es bestehe somit die Gefahr, dass er diesen durch Straftaten oder Schwarzarbeit finanzieren würden. Es sei folglich ein dreijähriges Einreiseverbot zu erlassen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die rechtsanwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers am 07.04.2021 eingebrachte, vollumfängliche Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nie straffällig geworden sei und auch sonst kein der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwiderlaufendes Verhalten an den Tag gelegt habe.

Mit Einbringung der Beschwerde wurden auch der Studentenausweis des Beschwerdeführers, eine Studienbestätigung, eine Kopie eines früheren Aufenthaltstitels sowie einer E-Card, der Benützungsvertrag seines Studentenheimplatzes und ein Meldezettel in Vorlage gebracht.

5. Am 29.04.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine von der rechtsanwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde: Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender mit Gültigkeit bis zum 31.07.2020 gewesen und habe es in der Folge aufgrund der Annahme, eine Verlängerung sei auch nach Ablauf der Gültigkeit möglich, verabsäumt, den Aufenthaltstitel zu verlängern. Erst mit 07.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Dieses Verfahren sei bei der MA 35 anhängig. Private oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers würden im Bundesgebiet nicht bestehen.

Der Beschwerdeführer brachte zudem ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage.

6. Mit Datum 04.05.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass ihm die MA 35 die Ausstellung eines Visums D zugesichert habe. Er brachte die diesbezügliche E-Mail der MA 35 in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Albaniens, führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist gesund, ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer kam im September 2019 nach Österreich und begann das Bachelorstudium „International Management“ an der XXXX , welches er weiterhin ausübt. Er verfügt über einen Platz in einem Studentenheim in Wien und ist in Österreich sozialversichert.

Durch die MA 35 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung-Student“ mit der Gültigkeitsdauer 31.07.2019 bis 31.07.2020 erteilt. Mangels Stellung eines Verlängerungsantrages wurde der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers nicht verlängert.

Am 13.09.2020 kam der Beschwerdeführer neuerlich nach Österreich und hielt sich bis einschließlich 21.12.2020 im Bundesgebiet auf. Er stellte am 07.11.2020 einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung-Student“ bei der MA 35, dieses Verfahren ist weiterhin anhängig. Weiters befand sich der von 04.01.2021 bis 10.01.2021 in Österreich, wobei er freiwillig aus Österreich ausreiste.

Insgesamt hielt sich der Beschwerdeführer im Dezember und Jänner für 17 Tage unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er als Drittstaatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel die in der Verordnung (EU) 2016/399 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) normierte Aufenthaltsdauer von maximal 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten hat.

Über den Beschwerdeführer wurden mittels Strafverfügungen der Landespolizeidirektion Niederösterreich gemäß § 120 Abs. 1a FPG zwei Verwaltungsstrafen verhängt, da er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet befunden hat.

Die MA 35 hat dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Visums D für einen Aufenthalt in Österreich bis zu sechs Monaten zugesichert.

Es leben keine Angehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, zu denen ein spezielles, über die üblichen Bindungen unter erwachsenen Familienmitgliedern hinausgehendes, Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht nicht.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat Albanien werden folgende Feststellungen getroffen:

Sicherheitslage

Nach jahrzehntelanger selbst gewählter Isolation, sieht Albanien seit dem Umschwung 1991 seine Zukunft in Europa. Es strebt die volle Integration in euro-atlantische Strukturen an. Albanien betreibt eine konstruktive Regionalpolitik. Albaniens Außenpolitik ist darauf gerichtet, gutnachbarschaftliche Beziehungen auszubauen und die Zusammenarbeit in der Region weiter zu fördern. Die bilateralen und multilateralen Kontakte sind rege. Dabei spielt Albanien eine konstruktive Rolle im Aufbau gemeinsamer Sicherheits- und Wirtschaftsstrukturen in der Region und beteiligt sich aktiv am sogenannten „Berlin-Prozess“. Albanien beteiligt sich an einer Vielzahl regionaler Initiativen, wie dem Schwarzmeer-Wirtschaftsrat (BSEC - Black Sea Economic Council), dem Mitteleuropäischen Freihandelsabkommen (CEFTA) und dem South East Europe Cooperation Process (SEECP), dessen Vorsitz es von Mitte 2014 bis Mitte 2015 führte. Albanien erwartet und baut darauf, dass mit fortschreitender Integration des Balkan in europäische Strukturen die Nationalitätenprobleme relativiert werden. Neben den weitgehend normalisierten Beziehungen zur Mazedonien haben diejenigen zu Italien und Griechenland besondere Bedeutung. Die Verbindungen nach Kosovo, das mehrheitlich von albanischstämmiger Bevölkerung bewohnt wird, werden von beiden Seiten mit besonderer Intensität gepflegt. Immer wieder unterstellte Bestrebungen nach einem „Groß-Albanien“ sind kein Element der albanischen Außenpolitik (AA 9.2017a).

Albanien hat die Antiterrormaßnahmen im Jahr 2017 stark unterstützt und die Teilnahme an der globalen Koalition zur Bekämpfung des ISIS fortgesetzt, indem es bedeutende Waffen- und Munitionsspenden geleistet hat, laut dem Terrorismus-Länderbericht 2017 des USAußenministeriums. Laut diesem Bericht haben die albanischen Behörden ihre Bemühungen verstärkt, potenziellen terroristischen Bedrohungen entgegenzuwirken. Die kürzlich personell aufgestockte albanische Antiterroreinheit arbeitete eng mit dem Internationalen Strafverfolgungshilfeprogramm (ICITAP) des US-Justizministeriums zusammen. Trotz der Knappheit der Ressourcen hat die Antiterroreinheit auch an mehreren erfolgreichen Fahndungen bekannter oder mutmaßlicher Terroristen teilgenommen. Die albanische Grenzpolizei berichtet, dass aufgrund strengerer Maßnahmen an den albanischen Grenzübergängen in den ersten beiden Monaten dieses Jahres 3.000 albanischen Staatsbürgern wegen fehlender Dokumente die Weiterreise Richtung Schengenraum verweigert wurde. Sie standen im Verdacht, Asylsuchende zu sein. Laut Direktion wurden im selben Zeitraum 246 Minderjährige daran gehindert, das Land zu verlassen (VB 15.1.2019).

Allgemeine Menschenrechtslage

Seit den Umbrüchen der 90er Jahre hat sich die Menschenrechtslage in Albanien beständig verbessert. Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten sind in Verfassung und Gesetzen verankert. Beim Aufbau eines Rechtsstaats und beim Schutz der Menschenrechte gibt es Fortschritte. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt. Politische Verfolgung, Folter, Zensur oder staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe finden nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht statt. Die albanische Regierung hat eine Ombudsperson eingesetzt, die die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Diese kann zwar keine Entscheidungen treffen oder durchsetzen, aber sie untersucht Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Die albanische Verfassung vom 21.10.1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten. Grundlage sind die Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte. Der Grundrechtekatalog enthält neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten. Die Europäische Menschenrechtskonvention (allerdings mit Erklärungen) sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurden von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl VN-Übereinkommen zu den Menschenrechten. In den letzten Jahren liegen keine Kenntnisse über Fälle von Verschwindenlassen vor. Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht erfolgen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass es zu Verletzungen der Rechte von Angeklagten im Rahmen des Gerichtsprozesses kommt (AA 10.8.2018).

Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen agieren im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte sind im Allgemeinen kooperativ. Das Büro des Bürgerbeauftragten ist die wichtigste unabhängige Institution zur Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte. Der Ombudsmann ist gesetzlich ermächtigt, Gefängnisse und Haftanstalten zu überwachen und zu berichten. Das Amt kann eine Untersuchung aufgrund von Beschwerden oder von Amts wegen einleiten. Obwohl dem Ombudsmann die Befugnis zur Vollstreckung von Entscheidungen fehlt, fungiert sie als Kontrollinstanz auf dem Gebiet der Menschenrechtsverletzungen. Das Ombudsbüro ist unterfinanziert und unterbesetzt. Die Nationalversammlung hat einen Ausschuss für Rechtsfragen, öffentliche Verwaltung und Menschenrechte, der den Jahresbericht des Ombudsbüros prüft. Der Ausschuss ist in Gesetzgebungsfragen engagiert und effektiv. Tausende von Ansprüchen auf privates und religiöses Eigentum, die während der kommunistischen Ära beschlagnahmt wurden, bleiben bei der staatlichen Immobilienagentur ungelöst. Der Ombudsmann berichtete, dass die Regierung 26.000 Gerichtsurteile bisher noch nicht ausgeführt und 11.000 Ansprüche im Zusammenhang mit Eigentumsrechten nicht überprüft hat. Die Kläger können ihre Fälle an den Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) richten; im Laufe des Jahres (2017) waren Hunderte von Fällen - viele davon im Zusammenhang mit Eigentum - beim EGMR anhängig (USDOS 20.4.2018)

Grundversorgung / Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge, die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.000 ALL (ca. 21 €) und - für Familienoberhäupter - 8.000 ALL (ca. 57 €) sowie gegebenenfalls einem Invalidengeld von 9.900 ALL (ca. 70 €) und einem gleichen Betrag für Betreuung bewegen, sowie Sozialdienstleistungen durch soziale Pflegedienste. Das Gesetz Nr. 9355 für Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen bestimmt als Empfänger Geldleistungen Familien mit keinem oder geringem Einkommen, Waisen ohne Einkommen, Familien mit Mehrlingsgeburten, Opfer von Menschenhandel oder Gewalt in der eigenen Familie und - als Empfänger von Invalidengeld - Menschen mit Behinderung. Im Ausland lebende Albaner, Asylsuchende, Opfer von Naturkatastrophen oder Kriegen, Gefängnisinsassen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen sind von Sozialhilfe ausgeschlossen. Daneben können die einzelnen Sozialhilfebüros 3% ihrer Mittel nach eigenen Kriterien verteilen. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 10.8.2018).

Das albanische Institut für Statistik (INSTAT) berichtet, dass die Arbeitslosigkeit in Albanien in den ersten drei Monaten des Jahres 2018 auf den niedrigsten Stand seit fast 30 Jahren gesunken ist. Laut INSTAT ist die Arbeitslosigkeit auf 12,5% zurückgegangen, etwa 1,7% niedriger als 2017. Die niedrigere Arbeitslosenquote hat jedoch nicht zu höheren Gehältern wie in den letzten Jahren geführt (VB 15.1.2019).

Albanien hat seit 1998 bedeutende Fortschritte auf dem Weg der Transformation von einer kommunistischen in eine marktwirtschaftlich orientierte Wirtschaft erzielt. Dabei zeigte sich die Konjunktur inmitten der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise der letzten Jahre relativ stabil und wies - auch wegen des geringen Ausgangsniveaus - durchgehend Wachstum auf. Albanien gehört weiter zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf BIP betrug im Jahr 2016 nach Angaben des Finanzministeriums rund 3.780 Euro. In absoluter Armut (Pro-Kopf-Einkommen unter 60 USD/ Monat oder weniger als 2,5 USD/Tag) leben sieben Prozent der Bevölkerung (Angaben der Weltbank). Der Durchschnittslohn (im staatlichen Sektor) lag im Jahr 2016 bei 396 Euro. Rückgrat der Ökonomie bleibt die Landwirtschaft. Die albanische Wirtschaft wird dominiert vom Handels- und Dienstleistungssektor. Wirtschaftliche Aktivität verteilt sich regional sehr unterschiedlich. Der Großteil des BIP wird in der Küstenregion erwirtschaftet, insbesondere im Raum Tirana/Durrës. Dagegen ist in vielen unwegsamen Bergregionen, in denen sich Wirtschaft weitgehend auf Subsistenzlandwirtschaft beschränkt, soziale und ökonomische Entwicklung kaum spürbar. Es findet eine erhebliche Binnenwanderung aus strukturschwachen Gebieten in die Städte statt (AA 9.2018c).

Das Geschäftsklima in Albanien hat sich 2018 im Vergleich zum Vorjahr verschlechtert, sagen albanische Wirtschaftsexperten unter Bezugnahme auf Daten, die im aktuellen Bericht der Weltbank "Doing Business 2018" veröffentlicht wurden. In diesem Bericht belegte Albanien den 65. Platz und hat dabei sieben Positionen gegenüber dem 58. Platz unter den 190 Ländern im vergangenen Jahr verloren (VB 24.1.2019).

Rückkehr

Verfassung und Gesetze erlauben die Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018).

Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am 1.5.2006 in Kraft. Albanien kommt seinen darin kodifizierten Verpflichtungen nach. Die Einreisekontrollen gestalten sich unproblematisch. Albanische Staatsangehörige, die wegen nicht ordnungsgemäßer Reisedokumente durch die Bundespolizei zurückgewiesen wurden, können nach routinemäßiger Vorankündigung durch die Fluggesellschaft und kurzer Befragung durch die albanische Grenzpolizei auch ohne Vorlage regulärer Reisedokumente wieder einreisen. Als Heimreisepapiere werden EU-Laissez-passer anerkannt (AA 10.8.2018).

Unbegleitete Minderjährige und Familien mit Kindern wurden zum Teil in Karreç in einem geschlossenen Zentrum für Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus, die abgeschoben werden sollen, festgehalten (AI 22.2.2018).

Albanien hat die Rückkehr unbegleiteter Minderjähriger aus Österreich bzw. anderen EU-Ländern mit einer gemeinsamen Vereinbarung (Beschluss Nr. 332/3 vom 7.3.2014) zwischen der Generaldirektion der albanischen Polizei und dem staatlichen Sozialdienst geregelt. Dabei werden insbesondere das Empfangsprozedere und die soziale Behandlung der unbegleiteten minderjährigen Rückkehrer festgelegt. In jenen Fällen, in welchen ein unbegleiteter Minderjähriger nach Albanien zurückkehrt, informiert die entsprechende Direktion für Grenz- und Migrationsfragen die zuständigen Dienststellen für die Bekämpfung des Menschenhandels in der entsprechenden Polizeidirektion; es wird geprüft, ob es sich um einen Fall von Schlepperei handelt. Wenn der Minderjährige nicht von Familienangehörigen abgeholt wird, wird er vom staatlichen Sozialdienst in Schutz genommen (VB 24.1.2019).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, in dem unter anderem Kopien seines Reisepasses und eines früheren Aufenthaltstitels einliegen. Dass der BF an gesundheitlichen Problemen leidet, kam im Verfahren nicht hervor, weshalb ein guter Gesundheitszustand festzustellen ist.

Die Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich im Jahr 2019, der Wohnplatz in einem Studentenheim in Wien und die aufrechte Sozialversicherung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie der vorgelegten Verlängerung des Benützungsvertrags mit dem Studentenheim und der Kopie seiner E-Card (Gültigkeit bis 31.12.2021).

Aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus der Vorlage von Kopien seines Studentenausweises und eines früheren Aufenthaltstitels sowie einer Studienbestätigung für das Sommersemester 2021 geht der Studentenstatus des Beschwerdeführers hervor.

Dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung-Student“ bis 31.07.2020 war, ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Aufenthaltstitels. Aus diesem geht die ausstellende Behörde, das Datum der Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und der Studentenstatus des Beschwerdeführers hervor. Während der aufrechten Gültigkeitsdauer wurde kein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt, da der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 29.04.2021 nicht wusste, dass er ihn vor Gültigkeitsablauf verlängern muss. Die Stellung eines neuerlichen Antrags auf eine „Aufenthaltsbewilligung-Student“ am 07.11.2020 und der Umstand, dass das Verfahren betreffend diesen Antrag weiterhin anhängig ist, geht aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere die Kommunikation mit der MA 35, eindeutig hervor.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers von 13.09. bis 21.12.2020 sowie von 04.01. bis 10.01.2021 geht unzweifelhaft aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes hervor und wurde vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz bestätigt.

Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ergibt sich aus der Überschreitung der im Artikel 6 des Schengener Grenzkodex normierten Aufenthaltsdauer von maximal 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen und mangels Vorlage eines sonst dem Beschwerdeführer zukommenden Aufenthaltsrechtes. Vom Beschwerdeführer wurde ein solches Aufenthaltsrecht oder der Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels auch nicht behauptet.

Die Feststellung, dass über den Beschwerdeführer seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich gemäß § 120 Abs. 1a FPG zwei Verwaltungsstrafen wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes verhängt wurden, beruht den im Akt einliegenden Strafverfügungen.

Die von der MA 35 zugesicherte Ausstellung eines Visums D für einen Aufenthalt in Österreich für bis zu sechs Monate ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten E-Mail der zuständigen Behörde.

Dass im Bundesgebiet Angehörige des Beschwerdeführers leben, zu denen ein spezielles, über die üblichen Bindungen unter erwachsenen Familienmitgliedern hinausgehendes, Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. In der Stellungnahme vom 29.04.2020 gab der Beschwerdeführer selbst an, dass in Österreich kein schützenswertes Familien- oder Privatleben besteht.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Herkunftsstaat Albanien vom 19.01.2019 und auf die darin zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Hinsichtlich der Aktualität ist anzumerken, dass sich die Lage seither lediglich unwesentlich geändert hat und diese Änderungen zu keiner anderen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes führen.

Insbesondere ist weiters zu berücksichtigen, dass es sich bei Albanien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Albanien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A):

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1); wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2); wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3); solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt (Z 4); bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet (Z 5); wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 6); wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 7); wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 8), oder soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Z 9).

Art. 6 (1) des Schengener Grenzkodex mit der Überschrift „Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige“ lautet:

„Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

[…].“

§24 Abs. 1 NAG lautet:

„Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.“

3.1.1. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Ein Drittstaatsangehöriger darf sich gemäß Art. 6 (1) Schengener Grenzkodex lediglich 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum ohne sonstiges Aufenthaltsrecht aufhalten. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Albanien, ist im Anhang I der Verordnung 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 aufgelistet, weshalb für die Einreise in den Schengen-Raum für bis zu 90 Tage kein Visum erforderlich ist.

Dem Beschwerdeführer war es folglich erlaubt, sich ohne Visum oder sonstigen Aufenthaltstitel ab dem Zeitpunkt der Einreise am 13.09.2020 insgesamt 90 Tage innerhalb der nächsten 180 Tage im Schengen-Raum aufzuhalten. Er befand sich schließlich bis zum 21.12.2020 durchgehend und im Jänner 2021 für weitere sechs Tage in Österreich, weshalb er den erlaubten Zeitraum um insgesamt 17 Tage überschritt.

Diese Überschreitung führt zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers, da er für die Zeit seines Aufenthalts in Österreich ab dem 12.12.2020 über keinen Aufenthaltstitel verfügt:

Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum von 31.07.2019 bis 31.07.2020 einen gültigen Aufenthaltstitel („Aufenthaltsbewilligung-Student“) für Österreich, dieser lief jedoch aus und wurde nicht verlängert. Sein neuerlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels („Aufenthaltsbewilligung-Student“) vom 07.11.2020 gilt nicht als Verlängerungsantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG, da er diesen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels stellte. Auf Grundlage des § 24 Abs. 1 NAG lag somit kein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung über seinen Antrag vom 07.11.2020 vor.

Wie bereits beweiswürdigend dargelegt wurde, wurde auch ein sonstiges Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Österreich nicht dargetan. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Erfüllung eines Tatbestandes des § 31 Abs. 1 FPG nahelegen bzw. behauptete dies der Beschwerdeführer auch nicht.

Daher befand sich der BF im Zeitraum 13.12. bis 21.12.2020 sowie von 04.01. bis 10.01.2021 unrechtmäßig in Österreich.

3.1.2. Da die gegenständliche Rückkehrentscheidung seitens des BFA erst ausgesprochen wurde, wie der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bereits verlassen hat, ist die sechswöchige Frist des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu beachten. Ein Rückkehrentscheidungsverfahren muss demnach innerhalb von sechs Wochen nach der Ausreise des Fremden eingeleitet werden. Fristwahrend ist freilich auch, wenn die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens schon vor der Ausreise vorgenommen und die Rückkehrentscheidung erst danach erlassen wurde (VwGH 26.09.2019, Ro 2019/21/0006). Dies ist gegenständlich der Fall, da das BFA spätestens mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 21.12.2020 den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung informierte und er das Bundesgebiet danach freiwillig verlassen hat.

Das BFA ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ab dem 12.12.2020 unrechtmäßig war. Auch wurde ein Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers eingeleitet. Das BFA hat die Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt.

3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Im konkreten Fall kam im Verfahren nicht hervor, dass im Bundesgebiet Angehörige des Beschwerdeführers leben, zu denen ein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis besteht. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich liegt folglich nicht vor. Auch die privaten Interessen des Beschwerdeführers sind im Wesentlich auf sein aufrechtes Studium an der XXXX beschränkt. Weitere spezifische Bindungen konnten gegenständlich nicht festgestellt werden. Selbst der Beschwerdeführer gab im Verfahren an, dass er keine besonderen privaten oder familiären Interessen in Österreich habe. Auch wenn der Beschwerdeführer einem Studium nachgeht, eine Unterkunft in einem Studentenheim hat und in Österreich sozialversichert ist sowie keine staatlichen Leistungen in Anspruch nimmt, treten gegenständlich seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen zurück.

Der Beschwerdeführer beantragte nicht die Verlängerung seines Aufenthaltstitels, blieb länger als die erlaubte visumsfreie Zeit in Österreich und hielt sich folglich für 17 Tage unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Wegen dieses Verstoßes gegen fremdenrechtliche Bestimmungen wurden über den Beschwerdeführer Verwaltungsstrafen verhängt. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, kommt gerade den österreichischen Bestimmungen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 28.08.2008, 2008/22/0532; 31.08.2008, 2004/21/0140). Sein Zuwiderhandeln gegen Normen, die das Fremdenwesen in Österreich regeln, relativiert somit seine - ohnehin schwach ausgeprägten - privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen ließen.

Es steht dem Beschwerdeführer jedenfalls offen, die Erteilung eines neuerlichen Aufenthaltstitels aufgrund seines Status als Studierender an einer österreichischen Universität zu beantragen. Diesbezüglich ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Hinblick auf § 11 Abs. 1 Z 3 NAG zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und die Rückkehrentscheidung erst nach seiner Ausreise erlassen wurde.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall rechtlich geboten und die Beschwerde nunmehr gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach der junge und gesunde Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben.

Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbotes:

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53 Abs. 2 FPG lautet:

„Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.“

Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289).

Eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).

Die belangte Behörde stützte im gegenständlichen Fall die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbots auf § 53 Abs. 2 Z 1 und 3 FPG. Anhaltspunkte dafür, dass im gegenständlichen Fall die Z 1 des § 53 Abs. 2 FPG verwirklicht wurde, kamen im Verfahren nicht hervor. Die Anführung dieser Ziffer als Rechtsgrundlage der Verhängung des Einreiseverbots in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides entbehrt daher jeglicher Grundlage.

Der Beschwerdeführer wurde aber tatsächlich wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich von 17 Tagen mit Strafverfügungen wegen Verletzung von §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 FPG rechtskräftig bestraft. Es ist damit § 53 Abs. 2 Z 3 FPG erfüllt. Die Erfüllung eines Tatbestands nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Die belangte Behörde begründete die Rechtfertigung der Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, damit, dass der Beschwerdeführer die visafreie Zeit im Bundesgebiet um 17 Tage überschritten habe und deswegen rechtskräftig bestraft worden sei. Er sei nicht gewillt, sich an europäische Gesetze zu halten, und es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer neuerlichen Einreise in den Schengen-Raum die erlaubte Aufenthaltsdauer wieder überschreiten werde. Auch sei der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nicht gesichert, weshalb die Gefahr bestehe, er werde seinen Unterhalt durch Straftaten oder Schwarzarbeit finanzieren.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Begründung des BFA, wieso das Fehlverhalten des Beschwerdeführers derart schwerwiegend sei, nicht nachvollziehbar. Auch ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (vgl. vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; 04.08.2016, Ra 2016/21/0207, mwN). Folglich müssen gefahrenerhöhende Umstände hinzutreten, die aber weder ersichtlich sind noch von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt wurden.

Obwohl es unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die visafreie Zeit im Schengen-Raum um 17 Tage überschritten hat und ihm rechtskräftig Verwaltungsstrafen auferlegt wurden, kann im persönlichen Verhalten keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erkannt werden. Der Beschwerdeführer war bereits bis 31.07.2020 im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, den er wegen eines eigenen (Rechts)Irrtum nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer verlängert hat. Bei Stellung eines Verlängerungsantrages wäre dieser wohl verlängert worden, da im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die nahelegen, dass nunmehr die Voraussetzung für den Aufenthaltstitel nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer ist unter anderem weiterhin Student an einer österreichischen Universität, hat eine Unterkunft und ist ausreichend sozialversichert.

Zudem stellte der Beschwerdeführer auch während seines - nächsten - rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ab 13.09.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und tat dies nicht erst, als er bereits unrechtmäßig im Bundesgebiet war. Ein besonders sorgfältiger Mensch hätte damit rechnen können, dass die Bearbeitung der zuständigen Behörde länger brauchen wird als ein Monat, und hätte den Antrag früher bzw. schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag gestellt. Dieser Mangel an besonderer Sorgfalt beim Beschwerdeführer führt jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu, dass er eine etwaige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer hatte auch keinen Grund, fremdenrechtliche Bestimmungen zu umgehen, da - wie bereits dargelegt - einer Verlängerung seines ursprünglichen Aufenthaltstitels nichts im Weg stand.

Es handelte sich bei der unrechtmäßigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers um einen relativ kurzen Zeitraum von insgesamt 17 Tagen, wobei der Beschwerdeführer auf Hinweis der zuständigen Behörde (MA 35) das Bundesgebiet auch freiwillig wieder verließ. Dadurch wird auch der vom BFA ins Treffen geführte Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2021 für weitere sechs Tage nach Österreich einreiste, obwohl er schon von seinem unrechtmäßigen Aufenthalt informiert wurde, relativiert. Allein daraus kann - wie von der belangten Behörde dargelegt - auch nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer bei einem neuerlichen Aufenthalt die visafreie Zeit wieder überschreiten wird und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer konnte nach Verlassen des Bundesgebietes im Jänner 2021 ausreichend dokumentieren, wie er sich um die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. eines Visums aus seinem Heimatland bemüht und sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen hält. Dieser Eindruck wird durch die Erteilung eines Visums D durch die MA 35 bestätigt.

Die vom BFA ins Treffen geführte drohende Gefahr, dass der Beschwerdeführer zur Finanzierung seines ungesicherten Lebensunterhalts Straftaten wie Schwarzarbeit begehen, entbehrt aus Sicht des erkennenden Richters jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer beantragte nie staatliche Leistungen, lebt in einem eigens finanziertem Studentenwohnheim, ist sozialversichert und insbesondere Student an einer Privatuniversität, für deren Studienzulassung hohe Gebühren zu bezahlen sind. Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer zur Finanzierung seines Unterhalts Straftaten begehen oder illegal einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

In Anbetracht aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls ergibt sich für den erkennenden Richter kein so schwerwiegendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht mutwillig gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen, sondern handelte lediglich ohne die notwendige Sorgfalt und beantragte deshalb die Verlängerung bzw. Erteilung seines zuvor bereits gültigen Aufenthaltstitels verspätet. Er reiste aufgrund seines Studiums für weitere sechs Tage ins Bundesgebiet ein, wobei er der Aufforderung der MA 35 Folge leistete und freiwillig ausreiste. In der Folge hielt er alle fremdenrechtlichen Bestimmungen ein, ist in Kontakt mit den zuständigen Behörden zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und ihm wurde die Erteilung eines Visums D von der MA 35 bereits zugesichert.

Die Erlassung eines Einreiseverbots gegen einen jungen Studenten einer österreichischen Privatuniversität, der aufgrund von sorglosem Verhalten bzw. eines Irrtums gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, aber seinen Fehler eingesehen hat und sich in der Folge an das Fremdenwesen hält, ist gegenständlich keineswegs geboten. Abgesehen von der verfahrensgegenständlichen Übertretung der Aufenthaltsdauer hat sich der Beschwerdeführer nichts zu Schulden kommen lassen, stets wohlverhalten und die österreichische Rechtsordnung respektiert, sodass davon auszugehen ist, dass er sich auch in Zukunft wieder an die österreichische Rechtsordnung halten wird. Der Beschwerdeführer studiert in Österreich, hat eine eigene Unterkunft und ist sozialversichert.

Unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhaltes gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer in Zukunft keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht, sodass die Erlassung eines Einreiseverbotes im vorliegenden Fall zu unterbleiben hat.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und das damit ausgesprochene Einreiseverbot wird spruchgemäß ersatzlos behoben.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abseh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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