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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache der H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Oktober 1996, Zl. MA 15-II-Sch 31/96, betreffend Beitragsnachentrichtung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen Einspruchsbescheid wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, für die Beitragszeiträume Jänner und Februar 1996 für die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannten Dienstnehmer Beiträge und Umlagen in der Höhe von S 43.118,42 an die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.
Diese Beitragsvorschreibung wird damit begründet, daß für Dienstnehmer und Lehrlinge, die bei der Wiener Gebietskrankenkasse versichert und in Betrieben beschäftigt seien, die der Wirtschaftskammer Wien, Landesinnung der Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure angehörten, mit Ausnahme von Angestellten, kaufmännischen Lehrlingen und mittätigen Ehegatten per 1. Jänner 1996 das Trinkgeldpauschale neu festgesetzt worden sei. Für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis für mindestens eine Woche vereinbart worden sei, seien S 810,-- pro Kalendermonat festgesetzt worden, für Lehrlinge S 270,--. Diese Festsetzung sei in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit", Folge I/1996, Amtliche Verlautbarungen 3/1996, verlautbart worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdepunkt wie folgt umschrieben ist:
"Ich fechte den Bescheid der belangten Behörde wegen Verletzung meiner Rechte an, da ich zur Zahlung von Beiträgen von einem Trinkgeldpauschale verpflichtet wurde, dessen Feststellung nicht gesetzmäßig zustande gekommen ist."
In der Begründung zu diesem Beschwerdepunkt wird eingehend dargelegt, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse bei Festsetzung des neuen Trinkgeldpauschales ab 1. Jänner 1996 das Gesetz mehrfach verletzt habe, sodaß diese Verordnung nicht gesetzmäßig zustande gekommen sei. Der Verwaltungsgerichtshof möge daher beim Verfassungsgerichtshof ein Verordnungsprüfungsverfahren "anregen".
Die Beschwerdeführerin erachtet sich somit durch die vorliegende Beschwerde, wie aus Beschwerdepunkt im Zusammenhang mit der Beschwerdebegründung ersichtlich ist, ausschließlich dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die belangte Behörde der Beitragsbemessung eine nach Auffassung der Beschwerdeführerin gesetzwidrige Verordnung zugrunde gelegt habe.
Damit behauptet die Beschwerdeführerin der Sache nach, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein. Über derartige Beschwerden erkennt gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof.
Da gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen sind, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080324.X00Im RIS seit
20.11.2000