Entscheidungsdatum
04.06.2021Norm
BFA-VG §9Spruch
W283 2225342-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2019, Zl. 152216205-181035532, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis. III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass gemäß §§ 53 Abs.1 iVm § 53 Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde am XXXX in Österreich geboren und ist in Österreich aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hielt sich bis dato rechtmäßig im Bundesgebiet auf
2. Der Beschwerdeführer wurde am 13.06.2006 erstmalig von einem österreichischen Landesgericht verurteilt. Er wurde wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei acht Monate dieser Freiheitsstrafe bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden.
3. Am 25.10.2006 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei niederschriftlich befragt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass im Falle einer Verurteilung beabsichtigt sei, ein Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbot gegen ihn zu erlassen.
4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.03.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes und den Verbrechen des Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, § 143 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die mit Urteil vom 13.06.2006 bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten wurde widerrufen.
5. Am 15.02.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EG“ bei der Niederlassungsbehörde. Mit Schreiben vom 24.02.2010 teilte die Fremdenpolizei mit, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zwar die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot vorliegen würden, eine aufenthaltsbeende Maßnahme aber in Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nicht gesetzt werden dürfe, da der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Österreich lebe und die Bestimmung des § 61 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz (FPG 2005) anzuwenden sei, wonach ein Aufenthaltsverbot idR nicht erlassen werden durfte, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen war.
6. Mit Bescheid vom 16.07.2010 wurde von der Niederlassungsbehörde festgestellt, dass das unbefristete Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers beendet sei. Dem Beschwerdeführer wurde von Amts wegen eine auf ein Jahr befristete „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ ausgestellt. Begründen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zweimal strafgerichtlich verurteilt worden sei. Zudem habe die Fremdenpolizeibehörde festgestellt, dass aufgrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gegen ihn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung erfüllt seien. Diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dürften aber in Hinblick auf das Privat- und Familienleben gemäß § 61 Abs. 4 FPG nicht gesetzt werden.
7. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 13.04.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt.
8. Am 29.06.2011 heiratete der Beschwerdeführer in Österreich eine serbische Staatangehörige.
9. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 04.08.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen a 4,-- Euro, also insgesamt 800,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt.
10. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 17.10.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt gemäß § 115 Abs. 1 und 2, erster und zweiter Fall FPG, der Vergehen der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
11. Mit Straferkenntnis einer Landespolizeidirektion vom 12.02.2019 wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach dem Führerscheingesetz Verwaltungsstrafen in Höhe von 800,-- Euro verhängt.
12. Am 09.07.2019 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, zu prüfen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich seit dem Jahr 1989 in Österreich aufhalte und er immer einen Aufenthaltstitel gehabt habe. Er sei verheiratet und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Weder seine Frau noch seine Kinder hätten Aufenthaltstitel. Zudem werden weder er noch seine Familie in Serbien politisch, strafrechtlich oder aus anderen Gründen verfolgt.
13. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt I.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte II. und III.). Zudem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass weder seine Ehefrau, noch seine drei Kinder im Besitz von Aufenthaltstiteln seien und seine Kernfamilie somit illegal im Bundesgebiet aufhältig sei. Zudem hätten keine relevanten beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Der Aktenlage sei auch keine abgeschlossene Berufsausbildung des Beschwerdeführers zu entnehmen und eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers sei in Österreich nicht gegeben. Zwar habe der Beschwerdeführer vorgebracht, keine familiären Bindungen mehr zum Herkunftsstaat zu haben, die Beendigung seines Aufenthalts und seine Rückkehr nach Serbien habe er aufgrund seines strafbaren Verhaltens jedoch selbst zu verantworten. Der Aufenthalt seiner Kernfamilie werde ebenfalls beendet und er werde somit nicht zur alleinigen Ausreise gezwungen. Der Beschwerdeführer spreche die Landessprache, sei gesund und arbeitsfähig. Die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten sei ihm zumutbar und eine Integration in seinem Heimatland sei ihm möglich. Zudem sei der telefonische Kontakt keinesfalls eingeschränkt und könne der Beschwerdeführer zur persönlichen Kontaktaufnahme auch eine Wiedereinreisebewilligung beantragen. Zur Erlassung des Einreiseverbots rekurrierte das Bundesamt auf die fünf rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Seine Freiheitsstrafen seien teilweise unbedingt gewesen und weder die Vorverurteilungen noch das Haftübel haben ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Sein Gesamtverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren und seinen Beitrag zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu leisten.
14. Das Bundesamt erließ auch Bescheide betreffend die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers. Darin wurde ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem wurde festgestellt, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde zudem ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden verspätet eingebracht und daher mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückgewiesen und die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen (W283 2225773-1 und -2; W283 2225775-1 und -2; W283 2225777-1 und -2).
15. Der Beschwerdeführer brachte in seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vor, dass das Bundesamt die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zwar wiedergegeben habe, es jedoch unterlassen habe, die den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegende Straftat darzustellen. Die negative Zukunftsprognose des Beschwerdeführers sei untauglich begründet worden. Die Straftaten würden kein derartig negatives Persönlichkeitsbild zeigen, welches die Erstellung einer negativen Zukunftsprognose rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei sich der drohenden Konsequenzen eines neuerlichen Fehlverhaltens bewusst und gelobe, zukünftig keinerlei Verletzungen der österreichischen Rechtsordnung zu begehen. Selbst bei Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung sei das Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren unrechtmäßig und unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren, habe sein ganzes Leben in Österreich verbracht und verfüge über eine ausgeprägte soziale Integration. Seine Frau, Kinder und Freunde würden in Österreich leben. Er sei auch selbstständig erwerbstätig und nicht, wie vom Bundesamt angenommen, mittellos. Bei der Erlassung des Einreiseverbots sei Art. 8 EMRK missachtet worden. Die Erlassung des Einreiseverbots stelle eine massive, nicht wiedergutzumachende Gefährdung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers dar.
16. Mit Straferkenntnis einer Landespolizeidirektion vom 10.04.2019 wurden über den Beschwerdeführer Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des Führerscheingesetztes und des Kraftfahrgesetzes in Höhe von 712,-- Euro verhängt.
17. Mit Straferkenntnis einer Landespolizeidirektion vom 04.10.2019 wurden über den Beschwerdeführer Verwaltungsstrafen in Höhe von 2.301,-- Euro wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), dem FSG und dem KFG verhängt.
18. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 07.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Von dieser Freiheitsstrafe wurden 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
19. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache abgenommen und der Gerichtsabteilung W283 neu zugewiesen.
20. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt von 26.08.2020 bis 23.12.2020 in einer Justizanstalt in Haft.
21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin und des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und den allgemeinen Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren, ist hier aufgewachsen und hat sich Zeit seines Lebens in Österreich aufgehalten (AS 342 f; OZ 11 = Verhandlungsprotokoll vom 06.11.2020, S. 6 und 8). Er ist serbischer Staatsangehöriger und spricht fließend Deutsch sowie Serbisch als weitere Sprache (AS 342; OZ 11, S. 6). Er verfügt über einen bis zum 01.02.2028 gültigen serbischen Reisepass (AS 352; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister).
Der Beschwerdeführer verfügte bis zum Jahr 2010 über ein unbefristetes Niederlassungsrecht, das jedoch mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 16.07.2010 aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers für beendet erklärt wurde (AS 81 ff). In der Folge wurde ihm eine befristete „Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt“ für ein Jahr, gültig vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 ausgestellt (AS 83; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister). Darauffolgend verfügte der Beschwerdeführer über die „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, insgesamt gültig vom 01.01.2012 bis zum 02.01.2016. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, gültig vom 14.03.2017 bis zum 14.03.2022 (Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister).
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich vier Jahre die Volksschule und vier Jahre die Hauptschule und schloss eine Lehre als Maler und Anstreicher ab (OZ 11, S. 7). Er hat im Jahr 2008 den Computerführerschein erworben und er hat Kurse des Arbeitsmarkservice besucht (OZ 11, S. 20).
Er war insgesamt in Österreich in den letzten 10 Jahren insgesamt etwa 18 Monate als Arbeiter unselbstständig erwerbstätig und in diesem Zeitraum zudem insgesamt 8 Monate aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung unselbstständig erwerbstätig, sohin insgesamt in den letzten 10 Jahren über einen Zeitraum von etwa 2 Jahren und 4 Monaten unselbstständig erwerbstätig. Den verbleibenden Zeitraum von etwa 7 Jahren und 8 Monaten bezog der Beschwerdeführer Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und Krankengeld (OZ 11, S. 8, Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren). Der Beschwerdeführer arbeitete als Maler oder Spachtler und erbrachte Reinigungsarbeiten. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 eine eigene Firma gegründet (OZ 11, S. 8). Am 01.09.2019 wurde betreffend diese Firma ein Konkurseröffnungsverfahren eingeleitet, das mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde (AS 384). Der Beschwerdeführer plante nach seiner Haftentlassung bei einer Firma in der Fertigteilhäuserindustrie zu arbeiten und eine eigene Firma zu gründen (OZ 11, S. 20). Zum Entscheidungszeitpunkt bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe und Überbrückungshilfe (Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Der Beschwerdeführer finanzierte seinen eigenen sowie den Lebensunterhalt seiner Ehefrau und drei minderjährigen Kinder teilweise durch sein Einkommen, größtenteils aber durch den Bezug von Sozialleistungen. Zudem wurde die Familie mehrmals durch einen Verein mit Gutscheinen und Essenspaketen unterstützt (AS 343; AJ-WEB Auskunftsverfahren). Er konnte vor seiner Inhaftierung für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen (OZ 11, S. 7).
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er gehört keiner Risikogruppe in Hinblick auf eine Infektion mit dem COVID-19-Virus an (OZ 11, S. 21).
Der Beschwerdeführer heiratete am 29.06.2011 in Österreich die serbische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX (AS 90; AS 343; OZ 11, S. 6; Auszug auf dem Fremdenregister). Der Ehe entstammen drei Kinder im Alter von drei, sechs und neun Jahren (AS 343). Alle Kinder des Beschwerdeführers wurden in Österreich geboren (AS 344). Der Beschwerdeführer hat die Obsorge für seinen ältesten Sohn. Die Obsorge für die beiden anderen Kinder hat er gemeinsam mit seiner Ehefrau (AS 343; OZ 11, S. 6). Er ist für die drei minderjährigen Kinder sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Ehefrau und seinen Kindern vor seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt (OZ 11, S. 10 und 11; Melderegister). Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers verfügten in Österreich zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel (AS 343 f). Gegen die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers liegen rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor. Gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers liegt ein Einreiseverbot vor (W283 2225773-1 und -2; W283 2225775-1 und -2; W283 2225777-1 und -2).
Die Eltern, Tanten, Onkel und Geschwister des Beschwerdeführers leben in Österreich (AS 343; OZ 11, S. 9). Die Eltern des Beschwerdeführers sind serbische Staatsangehörige (OZ 11, S. 22). Der Vater des Beschwerdeführers befindet sich in Österreich in Haft (AS 343; OZ 11, S. 12). Der Beschwerdeführer hat zudem Verwandte in Deutschland und in der Schweiz (OZ 11, S. 9). Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Serbien (AS 343; OZ 11, S. 9).
Der Beschwerdeführer war vor seiner Inhaftierung in telefonischem Kontakt bzw. über soziale Medien in Kontakt mit seiner Mutter. Er steht in gutem Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern. Zu seiner Schwester hat er keinen bzw. nur sehr geringen Kontakt (OZ 11, S. 10). Mit seinem Vater hatte der Beschwerdeführer zuletzt vor drei bzw. vier Jahren Kontakt (OZ 11, S. 8).
Der Beschwerdeführer hat einen Freundeskreis im Bundesgebiet. Er übt keine ehrenamtliche Tätigkeit aus und ist nicht Mitglied in einem Verein (OZ 11, S. 21).
Die Freunde und die Familie des Beschwerdeführers in Österreich wollen nichts mit ihm zu tun haben (OZ 11, S. 13).
1.2. Zur Straffälligkeit
1.2.1. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist 6 Vorstrafen auf:
1.2.1.1. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig am 13.06.2006 von einem Landesgericht für Strafsachen wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Bereits im September 2005 schlossen sich mehrere Jugendliche und Strafunmündige zu einer bandenähnlichen Gruppe zusammen, der sich im Jänner 2006 auch der Beschwerdeführer anschloss. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge im Jänner 2006 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einer Person ein Handy und 4,-- Euro Bargeld sowie einer weiteren Person ein Handy und 80,-- Euro Bargeld abgenötigt, indem er gemeinsam mit weiteren Mittätern die Opfer umzingelte und ihnen Schläge ankündigte. Zudem nötigte er gemeinsam mit weiteren Mittätern einer weiteren Person ein Handy und 200,-- Euro Bargeld ab, indem sie das Opfer umzingelten und riefen, dass sie es niederschlagen würden.
Mildernd wurden das umfassende und reumütige Geständnis, die untergeordnete Beteiligung und der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet. Erschwerend wirkte die Tatwiederholung. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat (AS 280 ff).
1.2.1.2. Mit Urteil eines Geschworenengerichts in Jugendstrafsachen bei einem Landesgericht für Strafsachen vom 21.03.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß § 142 Abs. 1, § 143 zweiter Fall StGB und des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die mit Urteil vom Juni 2006 bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten wurde widerrufen.
Der Beschwerdeführer hat am 14.10.2006 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter unter Verwendung einer Waffe einer Person ein Mobiltelefon und 20,-- Euro Bargeld, sowie einer weiteren Person ebenfalls ein Mobiltelefon und 30,-- Euro Bargeld abgenötigt, indem der Beschwerdeführer die Opfer mit einer Gaspistole bedrohte und sinngemäß äußerte „ihr wollt doch nicht, dass das blutig endet; packt’s lieber aus, ihr seht eh‘, was ich da hab“ und sie nach Wertgegenständen abtastete sowie der Mittäter die Opfern aufforderte, zu tun was der Beschwerdeführer verlange, damit ihnen nichts passiere.
Im September bzw. Oktober 2006 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem weiteren, unbekannten Täter einem unbekannten Opfer ein Mobiltelefon abgenötigt, indem der Mittäter auf ein schwarzes Stück Plastik, das aus seiner Hosentasche ragte aufmerksam machte, um den Eindruck des Mitführens einer Waffe zu erwecken, während der Beschwerdeführer vom Opfer die Herausgabe des Mobiltelefons und von Bargeld forderte. Diese Tat zog nur unbedeutende Folgen nach sich. Der Beschwerdeführer hat übedies mit zwei weiteren unbekannten Tätern zwei unbekannten Opfern im September bzw. Oktober 2006 je 50,-- Euro abgenötigt, indem sie die Opfer drohend umringten, einer der unbekannten Mittäter sinngemäß äußerte, ob sie das Geld freiwillig hergeben würde, oder ob sie es mit Gewalt machen sollten und der Beschwerdeführer sinngemäß äußerte, dass die Opfer lieber tun sollten, was sin Mittäter sage, damit ihnen nichts passiere. Diese Tat zog ebenfalls nur unbedeutende Folgen nach sich.
Mildernd wurden bei der Strafbemessung das umfassende Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung des Beschwerdeführers gewertet. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe, der sofortige Rückfall in offener Probezeit und die Tatwiederholung gewichtet. Dabei handelte es sich um Jugendstraftaten (AS 32 ff).
1.2.1.3. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 13.04.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt. Der Verurteilung lag eine Tathandlung zugrunde, wonach der Beschwerdeführer am 03.12.2009 Bargeld in der Höhe von 50,-- Euro an sich gebracht hat, das eine gesondert strafrechtlich verfolgte Person mit einer entfremdeten Bankomatkarte behoben hat. Mildernd wurden das Geständnis des Beschwerdeführers und die Tatbegehung unter 21 Jahren gewertet. Erschwerend wirkten seine zwei einschlägigen Vorstrafen (AS 273 ff).
1.2.1.4. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 04.08.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à 4,-- Euro, also insgesamt 800,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Hierbei hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer weiteren Person fremde Sachen, genauer vier PKWs, beschädigt, indem er bei allen PKWs den rechten Außenspiegel abgebrochen hat sowie unter anderem Dachantennen abgeknickt, Fahrzeugteile durch Tritte und Schläge beschädigt hat, weiters Fahrzeugteile eingedellt und abgeschürft hat und dadurch Lackschäden an den Fahrzeugen erzeugt hat.
Mildernd war bei der Strafbemessung nichts zu werten, erschwerend wurde das Zusammentreffen von vier strafbaren Handlungen und drei einschlägige Vorstrafen ins Kalkül gezogen (AS 277 ff).
1.2.1.5. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 17.10.2018 wurden der Beschwerdeführer und seine Mutter wegen der Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt gemäß § 115 Abs. 1 und 2, erster und zweiter Fall FPG, der Vergehen der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der Beschwerdeführer hat hierbei gewerbsmäßig und in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden im Auftrag seiner Mutter, im Zeitraum von Sommer 2014 bis jedenfalls März 2016, mit dem Vorsatz sich durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt unrechtmäßig zu bereichern einer größeren Zahl von Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union erleichtert, indem er falsche Urkunden herstellte. Dabei hat er diese Urkunden mit dem Vorsatz, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der erfolgreichen Absolvierung eines zur Erlangung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet der Republik Österreich benötigten Deutschkurses, sowie dem Nachweis von Einkommen und der ordnungsgemäßen Wohnsitzmeldung gebraucht werden, hergestellt. Dabei hat der Beschwerdeführer für insgesamt 49 Personen falsche Urkunden hergestellt, wobei es sich bei 48 Personen um die Herstellung falscher Sprachdiplome zur Erlangung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels für das österreichische Bundesgebiet handelte und bei einer Person um insgesamt 50 falsche Lohnzettel sowie drei falsche Bescheinigungen über erfolgte Wohnsitzmeldungen handelte. Der Beschwerdeführer und seine Mutter haben im Zuge dieser Tathandlungen ein Entgelt in der Höhe von zumindest 25.000,-- Euro erzielt.
Zudem wurde der Beschwerdeführer verurteilt, seinen Vater, der im Verdacht stand, wiederholt Einbrüche begangen zu haben, nach der Tat unterstützt zu haben, indem er Sachen, die dieser durch die Einbrüche erlangt hat, verwertete. Zu diesen Sachen zählten eine Digitalkamera, zwei Speicherkarten, eine Festplatte und fünf Notebooks.
Mildernd wurden das umfassende und reumütige Geständnis sowie der erhebliche Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet. Erschwerend wirkten die vier einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers und das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen (AS 168 ff).
1.2.1.6. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 07.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Von dieser Freiheitsstrafe wurden 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 13.02.2019 einen Teilbetrag von 32.600,-- Euro, der ihm zur Abwicklung eines Bauprojekts auf sein Firmenkonto einer Bau-GmbH überwiesen wurde, für private Zwecke ausgab ohne einen präsenten Deckungsfonds gehabt zu haben. Zudem hat der Beschwerdeführer am 06.06.2019 versucht seine Schwester am Körper zu verletzen, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht und ihr mit der Faust in den Bereich der Nieren schlug, wodurch keine Verletzungen entstanden sind.
Mildernd wurden der teilweise Versuch und das teilweise Geständnis gewertet. Erschwerend wurden die fünf einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet. Zudem wurde wegen Aussichtslosigkeit der Einbringlichkeit vom Verfall abgesehen. Zusätzlich erging der Beschluss, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichts vom 17.10.2018 abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (OZ 3).
1.2.2. Der Beschwerdeführer weist insgesamt 8 rechtskräftige Verwaltungsübertretungen auf:
1.2.2.1. Mit Straferkenntnis einer Landespolizeidirektion vom 12.02.2019 wurden über den Beschwerdeführer Verwaltungsstrafen in Höhe von 800,-- Euro verhängt. Diese Strafen sind auf die Verletzung der Rechtsvorschriften des § 37a iVm § 14 Abs. 8 FSG und § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG zurückzuführen. Der Beschwerdeführer hat am 01.01.2019 ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,33 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0.25 mg/l beträgt. Zudem lenkte der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung war (AS 209 ff).
1.2.2.2. Mit Straferkenntnis einer Landespolizeidirektion vom 10.04.2019 wurden über den Beschwerdeführer Verwaltungsstrafen in Höhe von 712,-- Euro verhängt. Diese Strafen sind auf die Verletzung der Rechtsvorschriften des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG und § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG zurückzuführen. Der Beschwerdeführer hat am 09.02.2019 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung war. Zudem hat er sich als Lenker, obwohl ihm das zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetztes entsprach, da festgestellt wurde, dass am Pkw keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war (AS 326 ff).
1.2.2.3. Mit Straferkenntnis einer Landespolizeidirektion vom 04.10.2019 wurden über den Beschwerdeführer Verwaltungsstrafen in Höhe von 2.301,-- Euro verhängt. Diesen Strafen lag eine Verletzung der Rechtsvorschriften gemäß § 99 Abs. 1 lit b iVm § 5 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 StVO, § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG, § 134 Abs. 3d Z 1 iVm § 106 Abs. 2 KFG und § 102 Abs. 1 KFG iVm § 14 Abs. 4 FPG zugrunde.
Demnach hat sich der Beschwerdeführer am 02.04.2019 nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Landespolizei geweigert, sich zur Überprüfung des Grades seiner Beeinträchtigung durch Suchtgift einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt vorführen zu lassen. Dies obwohl vermutet werden konnte, dass der Beschwerdeführer ein Kfz in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Zudem hat der Beschwerdeführer ein Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war. Er hat als Lenker des Kfz auch den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Der Beschwerdeführer verweigerte zudem die Zahlung einer Organstrafverfügung, obwohl ihm eine solche angeboten wurde. Zusätzlich hat er sich als Lenker des Kfz vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da bei seinem Kfz die Schlussleuchten rechts nicht funktionierten (OZ 2).
1.2.2.4. Der Beschwerdeführer hat die ausständigen Verwaltungsstrafen in Höhe von rund 3.800 Euro teilweise durch Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafen geleistet, Verwaltungsstrafen in Höhe von 712,-- Euro sowie Verfahrenskosten in Höhe von 309,30 Euro sind im Entscheidungszeitpunkt noch ausständig (OZ 14).
1.2.3. Der Beschwerdeführer ist keine Vertrauensperson der Polizei (AS 344; OZ 11, S. 20).
1.2.4. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt von 26.08.2020 bis 23.12.2020 in einer Justizanstalt in Strafhaft (Melderegister; OZ 5; OZ 11, S. 1).
1.2.5. Der Beschwerdeführer zeigte sich bei der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich seiner Straftaten überwiegend weder einsichtig noch reumütig. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine gegenwärtige schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar (OZ 11, S. 14 ff).
1.3. Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat
Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist ein sicherer Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2014 für etwa eine Woche in Serbien. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2018 zum Zweck der Abholung seines Reisepasses etwa drei bis vier Tage in Serbien. Dabei hat er bei Verwandten gewohnt (OZ 11, S. 8 f; AS 352).
Gegen die Ehefrau und die drei Kinder des Beschwerdeführers liegen rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor. Gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers besteht ein rechtskräftiges dreijähriges Einreiseverbot (W283 2225773-1 und -2; W283 2225775-1 und -2; W283 2225777-1 und -2). Der Beschwerdeführer kann gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern in seinen Herkunftsstaat zurückkehren.
Bei seiner Rückkehr ist es dem Beschwerdeführer möglich, für sich und seine Familie eine Unterkunftsmöglichkeit zu finden. Er kann seine sowie die Lebensbedürfnisse seiner Familie befriedigen, er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und sich erhalten. Bei seiner Integration in Serbien kann die Ehefrau des Beschwerdeführers, die den Großteil ihres Lebens in Serbien verbracht hat, den Beschwerdeführer unterstützen.
Die Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich in familiärer, beruflicher und sozialer Hinsicht, werden als gering bewertet.
Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer hat für seine drei Kinder in Serbien zudem Anspruch auf Kindergeld.
Weder der Beschwerdeführer, noch seine Ehefrau oder seine Kinder werden in Serbien politisch, strafrechtlich oder aus anderen Gründen verfolgt (AS 344). Dem Beschwerdeführer und seiner Familie droht in Serbien keine von seinem in Österreich inhaftierten Vater ausgehende Gefahr, weil der Beschwerdeführer diesen aufgrund seiner Zusammenarbeit mit der Polizei ins Gefängnis gebracht haben soll (OZ 11, S. 13).
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Serbien basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Serbien in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 05.06.2020.
Zur politischen Lage
Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete). Vorgezogene Parlamentswahlen fanden zuletzt am 24.4.2016 statt. Stärkste Kraft ist erneut die Liste der proeuropäischen Serbischen Fortschrittspartei SNS (sie spaltete sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei SRS ab; zusammen mit kleineren Parteien wie der SNP 105 Mandate) gefolgt von der Sozialistischen Partei Serbiens (SPS, 22 Mandate). Die oppositionelle proeuropäische Demokratische Partei (DS, 15 Mandate mit einem kleinen Partner) ist seit der Abspaltung einer Gruppe um den ehemaligen Staatspräsidenten Boris Tadi? 2014 deutlich geschwächt. Einige Oppositionsparteien haben sich in der „Allianz für Serbien“ zusammengeschlossen. Sie unterstützen die seit 8. Dezember anhaltenden Demonstrationen in zahlreichen Städten des Landes, die sich gegen Missstände und die Politik der Regierung richten. Aleksandar Vucic (SNS) ist der Präsident und Ministerpräsidentin der R. Serbien ist die parteilose Ana Brnabic.
Die zehnte Sitzung der Beitrittskonferenz mit Serbien auf Ministerebene fand am 27.6.2019 in Brüssel statt, um Verhandlungen über Kapitel 9 - Finanzdienstleistungen - aufzunehmen. Mit dieser Konferenz wurden von insgesamt 35 Verhandlungskapiteln 17 für die Verhandlungen geöffnet, von denen zwei bereits vorläufig abgeschlossen wurden. Weitere Beitrittskonferenzen werden gegebenenfalls geplant, um den Prozess in der zweiten Jahreshälfte 2019 voranzutreiben.
Serbien führt bereits seit 2014 Beitrittsverhandlungen mit der EU. Die Aussöhnung mit dem Kosovo gilt aber als zentrale Bedingung dafür, dass die Gespräche irgendwann einmal erfolgreich abgeschlossen werden können.
Zur Sicherheitslage
Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen.
Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vu?i? und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst.
Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen.
Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine „Provokation“ aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an.
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil.
Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina.
Zum Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss.
Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre. Ihre Einrichtung ist Teil des Prozesses der Schließung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und der Überführung seiner Aufgaben auf die nationalen Justizbehörden in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien.
Serbien hat im Bereich Justiz einige Fortschritte erzielt; während die Empfehlungen des Vorjahres nur teilweise umgesetzt wurden, wurden bei der Reduzierung alter Vollstreckungsfälle und der Weiterverfolgung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Gerichtspraxis Fortschritte erzielt. Einige Änderungen der Regeln für die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten und für die Bewertung der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten wurden angenommen, aber das System muss nach der Annahme der Verfassungsänderungen grundlegend überarbeitet werden, um eine leistungsbezogene Stellenbesetzungen und Beförderungen von Richtern zu ermöglichen. Politische Einflussnahme im Bereich der Justiz bleibt weiterhin ein Problem. Die Verfassungsreform befindet sich im Gange.
Das Parlament hat am 21.5.2019 eine umstrittene Änderung des Strafrechts gebilligt, gemäß der Straftäter, die wegen Vergewaltigung und Ermordung eines Minderjährigen oder einer schwangeren oder behinderten Person zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden, zukünftig keine Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung mehr haben. Bislang belief sich die Höchststrafe in Serbien auf 40 Jahre. Der Europarat kritisierte den Gesetzesentwurf und sprach von einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmann Institutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden.
Zu den Sicherheitsbehörden
Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind ein Problem. Im Laufe des Jahres 2019 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um schwere Korruption zu untersuchen. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. In den ersten acht Monaten 2019 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums 136 Strafanzeigen gegen 285 Personen wegen 388 Verbrechen ein; 124 waren Polizisten und 161 Zivilbeamte. In 45 der Fälle wurden die Täter zu Haftstrafen verurteilt.
Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentlichen Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“.
Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht so effizient bearbeiten. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern bezieht sich auf alle Einwohner der Republik Serbien. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und/oder Disziplinarverfahren. Jedoch gibt es keine „besonderen“ Rechtsschutzmittel betreffend Übergriffe gegen Roma-Angehörige. Diese sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich.
Zur Folter und unmenschlichen Behandlung
Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter.
Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) veröffentlichte im Mai 2018 einen Bericht, in dem der Ausschuss Bedenken hinsichtlich der Misshandlung von Personen in Polizeigewahrsam äußerte und die Behörden aufforderte, die Misshandlung der Polizei zu bekämpfen.
Zur Korruption
Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbische Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst; in der serbischen Zivilgesellschaft beschäftigt sich Transparency International mit dem Phänomen Korruption. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Die Bekämpfung der Korruption gehört zu den zentralen Reformbedingungen der EU in Serbiens Beitrittsverhandlungen bzw. in den Justizkapiteln 23 und 24.
Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index (2018) am 87. Platz von 180 Ländern.
Zu NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine Vielzahl unabhängiger nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersucht und veröffentlicht ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Während Regierungsbeamte im Allgemeinen kooperativ sind und auf ihre Fragen reagieren, werden die Gruppen von nicht staatlichen Akteuren, einschließlich der Pro-Regierungs-Medien, kritisiert, belästigt und bedroht, weil sie sich kritisch gegenüber der Regierung oder entgegen den nationalistischen Ansichten zum Kosovo, dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und den Kriegen der 90er Jahre äußern. Im Laufe des Jahres 2019 veröffentlichten mehrere Medien Artikel, in denen zahlreichen Journalisten, NGO-Aktivisten und unabhängige Einrichtungen vorgeworfen wurde, „Verräter“ des Landes zu sein, die versuchen, die Verfassungsordnung gewaltsam zu stürzen.
Ausländische und inländische Nichtregierungsorganisationen (NGO) agieren in der Regel frei, aber diejenigen, die offen kritische Positionen gegenüber der Regierung vertreten oder sensible oder kontroverse Themen ansprechen, sind in den letzten Jahren mit Bedrohungen und Belästigungen konfrontiert worden. Während des gesamten Jahres 2018 war die Direktorin der NGO Center for Euro-Atlantic Studies, Gegenstand einer anhaltenden Schmutzkampagne in den Medien als Reaktion auf ihre Unterstützung von Kriegsverbrecherverfolgungen und die Mitgliedschaft Serbiens in der NATO.
Zum Ombudsmann
Der Bürgerbeauftragte spielt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung des Rechts der Bürger auf eine gute Verwaltungspraxis und die Behörden sind verpflichtet, über die Umsetzung seiner Empfehlungen zu berichten. Im vierten Jahr in Folge diskutierte das Parlament jedoch nicht in der Plenarsitzung den Jahresbericht des Bürgerbeauftragten, sodass keine Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Überprüfung der Regierung gezogen wurden.
Im Jahr 2018 haben insgesamt 9.120 Bürgerinnen und Bürger die Dienste des Bürgerbeauftragten in Anspruch genommen, von denen 2.432 durch persönliche und 3.350 durch Telefongespräche. Es gab insgesamt 3.338 eingereichte Beschwerden, davon 56 auf eigene Initiative des Bürgerbeauftragten. 2.346 Fälle wurden abgeschlossen. Gleichzeitig wurden rund 2.720 Fälle aus den Vorjahren bearbeitet und davon 1.443 Fälle abgeschlossen, sodass 2018 insgesamt 3.789 Fälle abgeschlossen wurden. Der Anteil der Beschwerden hinsichtlich Minderheitenangelegenheiten ist im Jahresbericht des Ombudsmann Büros 2018 mit 64 unter 3.338 Beschwerden mittlerweile gering und macht lediglich 1,92 % aller Beschwerden aus.
In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien.
In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gibt es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Wojwodina kann ein eigenständiges Ombudsmannsbüro seinen Aktivitäten unabhängig nachgehen.
Zur allgemeinen Menschenrechtslage
Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Es wurden Änderungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens für nationale Minderheiten angenommen. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden.
Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit.
In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien.
Zu den Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind aufgrund von Überbelegung, körperlichem Missbrauch, unhygienischen Bedingungen und unzureichender ärztlicher Versorgung schlecht. Nach Angaben des Justizministeriums lag die Gefängniskapazität 2019 10.300, während die Gefangenenzahl im Laufe des Jahres 2019 10.890 betrug. Obwohl die Gefängnisse nach wie vor überfüllt sind, konnte die Überbelegung durch den Bau neuer Gefängnisse und die breitere Anwendung alternativer Strafmaßnahmen (z.B. Zivildienst, Hausarrest und andere Maßnahmen) verringert werden. Die Behörden führen ordnungsgemäße Untersuchungen von glaubwürdigen Vorwürfen wegen Misshandlung durch. Die unabhängige Überwachung der Haftbedingungen ist gesetzlich erlaubt und die Regierung gewährt unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Haftanstalten. Die 2018 begonnene Renovierung des Belgrader Bezirksgefängnisses wurde im Laufe des Jahres fortgesetzt. Neue Gefängniseinrichtungen wurden in Sremska Mitrovica, Leskovac und Pozarevac gebaut. Trotz Verbesserungen bei den Untersuchungsverfahren stellt die verlängerte Untersuchungshaft nach wie vor ein Problem dar.
Was das Gefängnissystem betrifft, so wurden die Renovierung und Modernisierung mehrerer Gefängnisse, darunter das Gefängniskrankenhaus in Belgrad, im Einklang mit der Strategie zur Verringerung der Überbelegung in Strafanstalten fortgesetzt. Ein neues Gefängnis wurde in Pan?evo gebaut und ist in Betrieb. Die Überarbeitung und Verbesserung der Behandlungsprogramme in Gefängnissen und medizinischen Einrichtungen in Haftanstalten wird im Einklang mit den TCP-Empfehlungen fortgesetzt. Die Einschränkung von Inhaftierungsmaßnahmen und die verstärkte Anwendung alternativer Sanktionen trugen zu einer stabilen Haftpopulation bei. Im November 2018 wurden Änderungen des Gesetzes beschlossen, um den Einsatz alternativer Sanktionen zu verbessern. Allerdings bestehen nach wie vor Mängel bei den Unterbringungsbedingungen sowie bei der Gewährung von Rechtsbeistand und Gesundheitsversorgung.
Zur Todesstrafe
Die Gesetzte sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor. Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe. Das gilt auch für Militärstraftaten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet. Das Protokoll trat am 6.12.2001 in Kraft und gilt – im Wege der Rechtsnachfolge – auch für Serbien.
Zur Religionsfreiheit
Im Allgemeinen herrscht in Serbien Religionsfreiheit. Die serbische Verfassung und Gesetze erkennen allerdings nur sieben „traditionelle“ Konfessionen an, woraus eine gewisse Diskriminierung anderer religiöser Gruppen und ihrer Angehöriger resultiert, etwa bei der Registrierung von Religionsgruppen - ein Bereich, in dem es jüngst Fortschritte gegeben hat. Zugleich genießt die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine klare Bevorzugung gegenüber anderen Konfessionen. Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken (5 %), Protestanten (1 %), Atheisten (1,1 %), nicht deklarierte oder unbekannte (4,5 %) und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3 % der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandschak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden.
Die Verfassung untersagt die Errichtung einer Staatsreligion, garantiert die Gleichheit aller religiösen Gruppen, verbietet die Aufstachelung zum Religionshass und religiöse Diskriminierung. Einige nicht-traditionelle religiöse Gruppen erklären, dass die Umsetzung von Gesetzen durch die staatlichen Behörden diskriminierend ist. Wegen Anstiftung zur Diskriminierung, zum Hass oder zur Gewalt gegen eine Person oder Gruppe aus religiösen Gründen sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von einem bis zehn Jahren vor.
Zur Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Bewegungsfreiheit wird aber nicht immer angemessen geschützt.
Zur Grundversorgung/Wirtschaft
Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung.
Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen.
Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13 % prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05 % geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2 % gegenüber dem Vorjahr.
Zu den Sozialbeihilfen
Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen.
Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich.
Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt.
Zur medizinischen Versorgung
Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet.
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren – oft private – Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen.
Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können.
Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spen