Entscheidungsdatum
21.06.2021Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W125 2242974-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2021, ZI. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste spätestens am 16.04.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein, von wo aus er versuchte, in die Bundesrepublik Deutschland weiterzureisen. Nach Einreiseverweigerung durch die deutsche Bundespolizei und Zurückweisung nach Österreich, stellte er am 17.04.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Laut EURODAC-Abfrage war der Beschwerdeführer zuvor am 07.11.2019 in Griechenland sowie am 03.03.2021 in der Slowakei anlässlich einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden.
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.04.2021 gab der Beschwerdeführer an, seinen Herkunftsstaat Algerien im März 2019 verlassen zu haben. Zunächst habe er sich für drei Monate in der Türkei aufgehalten und danach sei er für etwa ein Jahr lang in Griechenland gewesen. In Griechenland habe er auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher abgelehnt worden sei. In der Folge sei er über Albanien, Montenegro, Bosnien (Aufenthaltsdauer zirka fünf Monate) und Serbien weiter in die Slowakei gereist, von wo aus er schließlich nach Österreich gelangt sei. In der Slowakei sei es ihm nicht gut gegangen und er sei dort aufgrund seines illegalen Aufenthaltes für sechs Monate lang inhaftiert gewesen. Er beabsichtige nunmehr in Österreich zu bleiben. Zu seinem Fluchtgrund befragt erklärte er, in Algerien keine Arbeit und Zukunft zu haben. Auch könne er dort seiner Familie nicht helfen.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 19.04.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei. Mit Schreiben vom 03.05.2021 erklärte sich die Slowakei zur Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO ausdrücklich bereit.
Im Übrigen richtete die belangte Behörde ein auf Art. 34 der Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Griechenland hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer dort bereits internationaler Schutz oder ein Aufenthaltstitel gewährt worden sei; eine diesbezügliche Antwort blieb vorerst aus.
4. Nach Übermittlung der zur Slowakei herangezogenen Länderberichte sowie nach durchgeführter Rechtsberatung gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG fand am 12.05.2021 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer zunächst, gesund zu sein, sich physisch und psychisch in der Lage zu sehen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, sowie dass seine Angaben anlässlich der Erstbefragung der Wahrheit entsprochen hätten. Des Weiteren gab er an, keine Dokumente zu besitzen, die seine Identität bestätigen könnten, über keinerlei Aufenthaltstitel in der Europäischen Union zu verfügen, und dass er bereits am Tag seiner Ankunft in Österreich angehalten worden sei. Ein Freund in Deutschland würde ihm gelegentlich Geld überweisen, ansonsten erhalte er von niemandem finanzielle Unterstützungsleistungen. Familienangehörige oder sonstige Verwandte habe er in Österreich, der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island nicht. Auf Vorhalt der vorliegenden Zustimmungserklärung der Slowakei für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und die beabsichtigte Überstellung seiner Person in diesen Staat erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht in die Slowakei zurückkehren wolle. Er habe dort sechs Monate in Haft verbracht und es habe viele Probleme gegeben. Er sei dazu gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, und wenn er sich dazu geweigert hätte, wäre er für achtzehn Monate lang eingesperrt worden. Es gebe in der Slowakei keine Hilfsorganisationen und er habe als Flüchtling auch nicht die Möglichkeit gehabt, eine Anzeige bei der Polizei zu tätigen. Er habe in der Slowakei „schlimme und unmenschliche Sachen“ gesehen; man würde dort oft angeschrien und unmenschlich behandelt werden.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO die Slowakei für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in der Slowakei wurden folgende Feststellungen getroffen [unkorrigiert, gekürzt]:
„1. Allgemeines zum Asylverfahren
In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVSR o.D.a; vgl. MVSR o.D.b; MVSR o.D.c; EMN 4.2019; MVSR/UNHCR o.D.; USDOS 13.3.2019; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).
(…)
2. Dublin-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahren in der Slowakei abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von der Slowakei im Rahmen von Art. 18(l)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(l)(d) und 18(2) fallen und welche die Slowakei verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und deren Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015; vgl. EASO 24.10.2017).
Die Slowakei macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung. Die Slowakische Republik sieht für Dublin-Rückkehrer und für Asylwerber Unterbringung, Verpflegung, grundlegende Hygieneartikel und sonstige notwendige Gegenstände des täglichen Bedarfs vor. Darüber hinaus soll vom Ministerium dringende medizinische Versorgung übernommen werden, wenn ein Antragssteller keine öffentliche Versicherung hat. Während des Aufenthalts im Aufnahme- oder Integrationszentrum erhalten Aslywerber ein Taschengeld (EASO 2.2016; vgl. EASO 24.10.2017).
Quellen:
? EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail
? EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail
? EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mai
3. Non-Refoulement
Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringungen in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisieren, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Außerlandesbringung aber aufgrund von Sicherheitsbedenken im Heimatland nicht möglich ist (USDOS 13.3.2019). Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (MVSR/UNHCRo.D.).
Quellen:
? MVSR/UNHCR - Ministerstvo vnütra Slovenskej republiky (Innenministerium) / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, httDS://www.minv.sk/?novy-start-v-sr, Zugriff 31.10.2019
? USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Slovakia, httDS://www.ecoi.net/de/dokument/2004286.html, Zugriff 31.10.2019
4. Versorgung
Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 524 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller einer 20-tägigen medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden (MO 6.2019; vgl. EASO 2.2016). Während des gesamten Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung steht dem Antragssteller eine professionelle Sozialberatung zur Verfügung (MO 6.2019). Der Antragssteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovskä Nova Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovskä Nova Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vgl. MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragssteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019).
Seit Juli 2015 haben Asylwerber bereits nach neun Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt (zuvor 12 Monate) (EK o.D.). Die Migrationsbehörde bietet in Zusammenarbeit mit Slovenskej Humanitnej Rady (SHR) im Rahmen des sogenannten Efektfvne sluzby pre ziadatel'ov o azyl-Programms zusätzliche Dienstleistungen für Asylwerber an, die in den staatlichen Zentren untergebracht werden. Die Leistungen umfassen unter anderem Slowakisch-Sprachkurse, psychologische Beratung, Sozialarbeit, Finanzierung von Freizeitaktivitäten usw. Das Projekt Liga bietet Rechtsberatung für Asylwerber an (MVSR o.D.d).
Quellen:
? EK-Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.): Country Fact Sheet; Slvakia 2015, https://ec.euroDa.eu/homeaffairs/ites/homeaffairs/files/24a Slovakia country factsheet 2015.pdf, Zugriff 31.10.2019
? MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per Email
? MO - Migration Office of the Ministry of Interior of the Slovak Republic (6.2019): 25 years (1993-2018), http://www.mjnv.sk/?tlacove-spravv-6&sprava=migracnv-urad-mvsr-posobi-uz-viac-ako-stvrtstorocie, Zugriff 31.10.2019
? MVSR - Ministerstvo vnütra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.d): Migracnyürad MV SR sa aktuälne podiel'a na nasledovnych projektoch, https://www.minv.sk/?proiektv-na-ktorych-sa-migracnv-urad-Dodiela, Zugriff 31.10.2019
? MVSR/UNHCR- Ministerstvo vnütra Slovenskej republiky (Innenministerium) / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr, Zugriff 31.10.2019“
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, da die Slowakei für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welches die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet und eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Slowakei sei nicht erkannt worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privat- und Familienleben beziehungsweise das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden auch Feststellungen in Zusammenhang mit der aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus getroffen.
6. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer am 28.05.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass er sich in der Slowakei durchgehend in Haft befunden habe, dass er dort unwürdigen hygienischen Bedingungen sowie rassistischer Diskriminierung ausgesetzt gewesen sei, und dass er dort kein faires und objektives Asylverfahren erwarten könne. Die Behörde habe sich nicht näher mit seinen Erlebnissen in der Slowakei auseinandergesetzt und die von ihr herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in der Slowakei seien unvollständig, veraltet und teilweise einseitig. Aus näher genannten Berichten sei zu entnehmen, dass die slowakische Regierung eine sehr restriktive Asylpolitik anwende, dass nur eingeschränkter Zugang zu qualifizierten Rechtsberatern bestehe und dass Asylsuchende dort mitunter unnötigerweise in Haft genommen werden. Zudem zeichne sich die aktuelle Lage für Asylwerberlnnen in der Slowakei durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge aus, sodass er dort Gefahr laufe, in den Zustand existentieller Not und Obdachlosigkeit zu geraten. Im Falle einer Überstellung in die Slowakei, sei eine Verletzung der durch Art 3 EMRK und Art 4 GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich, weshalb eine derartige Maßnahme grundrechts- und EU-rechtswidrig wäre; die Republik Österreich habe daher von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
7. Die Beschwerdevorlage langte am 01.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen.
8. In der Folge wurde seitens des BFA ein Antwortschreiben der griechischen Dublinbehörde vom 04.06.2021 übermittelt. Darin wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland am 07.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und dass er diesen noch während der Antragsprüfung stillschweigend zurückgezogen habe. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland auch keinen Aufenthaltstitel erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger algerischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2019 von der Türkei kommend nach Griechenland ein, wo er am 07.11.2019 (erstmals) einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zu einer Gewährung von Asyl, subsidiären Schutz oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels kam es dabei nicht. In der Folge reiste er für etwa ein halbes Jahr entlang der sogenannten „Balkanroute“ (die EU verlassend) weiter bis in die Slowakei, wo er am 03.03.2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Von der Slowakei aus gelang er schließlich nach Österreich und es folgte die gegenständliche Antragstellung auf internationalen Schutz. Das Gebiet der „Dublinstaaten“ wurde vom Beschwerdeführer seitdem nicht wieder verlassen.
Am 19.04.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwese und Asyl ein auf Art. 18 lit. b der Dublin-III VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei, welchem die slowakische Dublinbehörde mit schriftlicher Erklärung vom 03.05.2021 auf Grundlage des Art. 18 lit d der Dublin III- VO ausdrücklich zustimmte. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Slowakei wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat in der Slowakei an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Slowakei Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
1.3. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 14.06.2021 649.000 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 10.661 Todesfälle; in der Slowakei wurden zu diesem Zeitpunkt 391.000 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und es wurden bisher 12.439 Todesfälle bestätigt (WHO, 14.06.2021); eine insgesamt grob unterschiedliche Lage ist also nicht feststellbar.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU derzeit zunehmend verbessert, wurden die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben.
Die Slowakei erleichterte die Auflagen für die Einreise aus dem Nachbarland Österreich. Ab 14.06.2021 kann man mit einem negativen Antigen-Test einreisen, der nicht älter als 24 Stunden ist und entweder in der Slowakei oder in einem der benachbarten Länder gemacht wurde. Eine Registrierung ist weiterhin notwendig. Weiterhin ist zusätzlich auch eine Einreise als geimpfte/genesene Person möglich, ohne Test aber mit Registrierung. Für das ganze Land gilt ein Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) (WKO und BMEIA, 14.06.2021).
1.4. Der Beschwerdeführer ist ein junger Erwachsener, der an keinerlei Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen leidet; er fällt demnach auch nicht unter die obangeführten Risikogruppen.
1.5. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung besteht und er verfügt auch sonst über keine beachtlichen familiären, privaten oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, die ihn im besonderen Maße an Österreich binden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Reiseweg und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich, Griechenland und der Slowakei ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang, insbesondere zum Konsultationsverfahren, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem darin befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und der slowakischen Dublinbehörde.
2.1.1. Feststellungen zu Griechenland konnten unterbleiben, da (unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seinen dortigen Antrag auf internationalen Schutz „stillschweigend“ zurückgezogen hätte oder nicht) eine allfällige Zuständigkeit durch die längere Ausreise aus der EU untergegangen wäre.
2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in der Slowakei nicht maßgeblich geändert hat.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das slowakische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in der Slowakei den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Slowakei wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses).
2.3. Die getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der Versorgung von Asylwerbern in der Slowakei, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht.
Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind, weshalb auch entsprechende Maßnahmen gesetzt werden beziehungsweise wurden (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), um die Ausbreitung von COVID-19 hintanzuhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen zu können. In diesem Sinne wurde in den Mitgliedstaaten der EU auch die Durchführung von Überstellungen beziehungsweise die Übernahme von Dublin-Rückkehrern temporär ausgesetzt.
Nachdem sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat und vor dem Hintergrund der sukzessiven Aufhebungen von Reisebeschränkungen, sind zahlreiche Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, mittlerweile aber dazu übergegangen, Überstellungen von Dublin-Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder durchzuführen. Nichtsdestotrotz sind Überstellungen aufgrund der COVID-19 Situation nach wie vor zum Teil Einschränkungen (z.B. Vorlage von COVID-Tests) unterworfen und können Anpassungen rasch notwendig sein. In die Slowakei kann in der Regel überstellt werden.
Die Lage in der Slowakei stellt sich derzeit auch nicht schlechter dar, als jene in Österreich. In den letzten 7 Tagen, weist – je 100.000 Einwohner - Österreich sogar mehr Fälle (20) als die Slowakei (12,5) (Statista 14.06.2021) auf. Die Einschätzung, dass sich die Slowakei nicht in einer Art. 3 EMRK-widrigen Ausnahmesituation infolge der Pandemie befindet, wird durch das Bundesverwaltungsgericht – auch in seiner sonstigen Rechtsprechung - als notorisch vorausgesetzt.
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden; dies auch im Hinblick auf eine stetig zunehmende Corona-Impfquote.
2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Es liegen keinerlei Hinweise auf Krankheiten oder sonstige gesundheitliche Beschwerden vor und es wurden solche auch nicht behauptet.
2.5. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenso aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die vorrangig maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5, 10 Abs. 1 Z 2 und 28 Abs. 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 21, 22 und 25 Dublin III-VO relevant.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze der Slowakei irregulär überschritten hat.
Dass sich der Beschwerdeführer zuvor in Griechenland befand, ist unbeachtlich, da er nachdem er dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, den Raum der Vertragsstaaten der Dublin III-VO wieder für mehr als drei Monate verlassen hat. Dem Beschwerdeführer ist von der Republik Griechenland auch kein Asyl, subsidiärer Schutz oder ein Aufenthaltsrecht erteilt worden.
Die Verpflichtung der Slowakei zur Wideraufnahme des Beschwerdeführers basiert weiters auf der diesbezüglichen ausdrücklichen Zustimmung der slowakischen Dublinbehörde auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin-III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als die Slowakei finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit der Slowakei ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels schützenswerter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:
3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).
In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).
3.1.2.1. Kritik am slowakischen Asylwesen/die Situation in der Slowakei
Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum slowakischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in der Slowakei in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Sofern in der Beschwerde auf einzelne Berichte verwiesen wird, in denen Kritik am slowakischen Asylsystem geübt wird, so ist festzuhalten, dass es denklogisch ist, dass die im Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen von singulär betrachteten Berichten abweichen, was aber zu keiner Erschütterung des Ergebnisses der Länderberichte zu führen vermag. Hinsichtlich der derzeitigen Situation in Zusammenhang mit COVID-19 ist an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Slowakei überstellt werden, aufgrund der slowakischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in der Slowakei im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Aus den verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen ist ferner unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Versorgung von Asylwerbern in der Slowakei gewährleistet ist. Aus diesen geht hervor, dass die Slowakische Republik für Dublin-Ru?ckkehrer und fu?r Asylwerber Unterbringung, Verpflegung, grundlegende Hygieneartikel und sonstige notwendige Gegenstände des täglichen Bedarfs vorsieht (...) (EASO 2.2016; vgl. EASO 24.10.2017). Dafür, dass sich diese für einen Mitgliedstaat der EU selbstverständlichen Standards in den letzten Jahren signifikant geändert hätten, gibt es keine Anhaltspunkte.
Das erkennende Gericht geht demnach nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Slowakei mangelnder Versorgung ausgesetzt wäre. Dass der Standard der slowakischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind; was wie soeben gewürdigt der Fall ist. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, in der Slowakei auf der Straße leben zu müssen und dort mangelhaft versorgt zu werden, sind folglich unbegründet.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedstaat frei wählen können, in welchem sie die – ihres Erachtens nach – bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin-III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.
Den Beschwerdeführer betreffend ist es auch nicht erforderlich eine explizite Einzelfallzusicherung seitens der Slowakei im Sinne der Tarakhel-Entscheidung des EGMR einzuholen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft hingegen einen volljährigen jungen Mann ohne gesundheitliche Probleme. Es liegt sohin kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der eine individuelle Zusicherung der slowakischen Behörde, zur Sicherstellung der Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers, gebieten würde.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in der Slowakei aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo)
Dem Bundesverwaltungsgericht liegen auch keine Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat, noch Hinweise darauf vor, dass das Asylverfahren in der Slowakei mit der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein oder in der Rechtspraxis in Widerspruch stünde. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in der Slowakei und die Situation von Asylwerbern dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.
Allein der Umstand, dass gegenüber dem Beschwerdeführer in der Slowakei (womöglich) bereits eine negative Entscheidung ergangen ist, was insbesondere daraus hervorgeht, dass die Slowakei der Wideraufnahme des Beschwerdeführers konkret auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin- III- VO zugestimmt hat, kann jedenfalls nicht dazu führen, das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in der Slowakei in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreichs, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen getroffen werden. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die slowakischen Behörden allgemein beziehungsweise im gegenständlichen Fall kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt hätten beziehungsweise unsachlich vorgegangen wären oder systematisch menschenrechtswidrige rechtliche Sonderpositionen verträten; und ist dies auch zukünftig nicht anzunehmen.
Dass letztlich auch eine negative Entscheidung über einen Asylantrag eines anderen Mitgliedstaates nicht durch die Einräumung eines neuen inhaltlichen Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat gänzlich relativiert werden kann, ist eines der Grundprinzipien der Dublin -III-VO, welches von allen staatlichen Organen in allen Mitgliedstaaten zu akzeptieren ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in die Slowakei die Möglichkeit besteht, einen Folgeantrag zu stellen (vgl. EASO 12.2015; vgl. EASO 24.10.2017).
Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in der Slowakei und die Situation von Asylwerbern dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.
Ein konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass die Slowakei im Hinblick auf Asylwerber aus Algerien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde nicht erstattet.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er in der Slowakei wegen illegalen Aufenthaltes für mehrere Monate lang inhaftiert gewesen sei, so ist festzuhalten, dass es auch in Österreich näher definierte Schubhafttatbestände für illegal aufhältige Fremde gibt und dass die Vorgehensweise, jemanden, der versucht, illegal einzureisen, zunächst festzuhalten, an sich nicht unionsrechtswidrig ist. Auch kann allein hieraus nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der geordneten Rücküberstellung wieder in Haft genommen werden würde.
Wenn der Beschwerdeführer zudem moniert, dass ihm in der Slowakei zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, so ist überdies anzumerken, dass sämtliche Mitgliedstaaten der EU (so auch Österreich) gehalten sind, irregulär eingereiste Fremde einer erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuführen, um deren Identität festzustellen. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme, die insbesondere für die Wahrung der Sicherheit der Mitgliedstaaten notwendig ist, und somit um einen zumutbaren Eingriff.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe in der Slowakei viele Probleme gegeben und er habe dort „schlimme und unmenschliche Sachen“ gesehen, war ferner sehr allgemein und vage gehalten. So führte er auf (wiederholte) Nachfrage der Behörde, um welche „Sachen“ es sich dabei gehandelt habe, lediglich aus, dass man in der Slowakei oft angeschrien und nicht als Mensch behandelt werde. Auch in der Beschwerde findet sich dazu kein näheres, mit Beweisanboten untermauertes, Vorbringen. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine ihn konkret treffende Bedrohungssituation in der Slowakei substantiiert ins Treffen zu führen. Gegebenenfalls hätte er sich aber auch an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen oder die slowakischen Gerichte wenden können; was er seinem Vorbringen zufolge nicht einmal versucht hat. Dass es Flüchtlingen allgemein nicht möglich ist, in der Slowakei Anzeige bei der Polizei zu erstatten oder dass kein gerichtlicher Rechtsschutz gegen behördliches Fehlverhalten bestünde, ist sowohl dem Amtswissen nach als auch den verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Die Schutzfähig- und -willigkeit der slowakischen Sicherheitsbehörden ist (grundsätzlich) gegeben.
Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in der Slowakei und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
3.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in der Slowakei
Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).
Wie festgestellt, sind beim Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung hervorgekommen und er ist seinen eigenen Angaben zufolge gesund.
Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung in die Slowakei als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt.
Nachdem keine aktuelle, dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU sowie auch der Slowakei in ausreichendem Maße verfügbar sind (vgl. MedCOI 14.12.2016) ist fu?r das erkennende Gericht kein U?berstellungshindernis des Beschwerdeführers in die Slowakei erkennbar.
Die Situation in der Slowakei ist ferner mit jener in Österreich vergleichbar, weshalb auch nicht damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Überstellung in die Slowakei einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, an Covid-19 zu erkranken. Abgesehen davon bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein junger Erwachsener ist und – wie soeben gewürdigt - an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, weshalb er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit auch hierzu nicht erkennbar.
3.1.3. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ein nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Er reiste vor knapp zwei Monaten in das österreichische Bundesgebiet ein, er verfügte zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz, und eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist ihn betreffend nicht erkennbar.
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.
3.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen, bestand.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III- VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO).
3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung gleichsam entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in der Slowakei sowie der dortigen allgemeinen Versorgungslage, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W125.2242974.1.00Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021