Entscheidungsdatum
07.07.2021Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
W232 2235032-1/4E
W232 2235029-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1) XXXX , geb. XXXX und der 2) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2020, 1) Zl. 751406307-190766277 und 2) ZI. 1111518009-200399402:
A) In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 04.09.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die in der Folge im Bundesgebiet geborene Zweitbeschwerdeführerin wurde durch ihren gesetzlichen Vertreter am 12.04.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
2. Mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 28.07.2008 wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 iVm § 10 Abs. 2 AsylG 1997 zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 18.04.2016 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt:
1. mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig gemäß § 288 Abs. 1 StGB, §15, § 299 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt;
2. mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig gemäß § 15, §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 Fall 1 StGB; § 15, § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, davon Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
5. Mit Schreiben vom 14.05.2020 wurde der Erstbeschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 gegen ihn eingeleitet worden sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens zu den näher angeführten Fragen Stellung zu nehmen.
6. Mit Schreiben vom 20.05.2020 brachte der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme ein, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Probleme im Herkunftsstaat nach wie vor vorliegen würden. Ferner wurden Unterlagen zur Integration sowie ärztliche Befunde vorgelegt.
7. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 29.07.2020 wurde der den Beschwerdeführern zuerkannte Status der Asylberechtigten jeweils gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Feststellung getroffen, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 auf Dauer unzulässig sei und dem Erstbeschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 sowie der Zweitbeschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.).
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Verfahren des Erstbeschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gründe für die Asylzuerkennung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers nicht mehr vorlägen, da sich die Lage im Herkunftsstaat maßgeblich und nachhaltig verändert habe und der Erstbeschwerdeführer keinen Verfolgungshandlungen seitens der Russischen Föderation oder Dritter ausgesetzt sei. Es hätten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprächen, weshalb den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei.
Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde zur Begründung der Aberkennung des Status der Asylberechtigten im Wesentlichen darauf verwiesen, dass diese den Status der Asylberechtigten als Familienangehörige zuerkannt bekommen hätte. Da es im Verfahren der Bezugsperson aufgrund des Wegfalls der Umstände zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gekommen sei, sei auch das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin betroffen.
8. Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieser Bescheide richtet sich die durch die gewillkürte Vertretung für die Beschwerdeführer mit gleichlautender Eingabe vom 26.08.2020 eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wird, die Gründe, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes an den Erstbeschwerdeführer geführt hätten, seien weiterhin aufrecht. Die Lage politischer Gegner in der Russischen Föderation habe sich nicht verbessert. Die Zweitbeschwerdeführerin habe als Tochter eines Verfolgten dieselben Asylgründe. Ihr drohe Verfolgung in der Russischen Föderation aufgrund der Verfolgung ihres Vaters.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. I als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054) und dazu festgehalten, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es unterlassen, den Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren persönlich einzuvernehmen. Das dem Beschwerdeführer übermittelte Schreiben über das eingeleitete Aberkennungsverfahren samt Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahe ist nicht geeignet, die Behörde von ihrer Pflicht, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, zu entbinden. Aufgrund der weitreichenden Folgen des Verlustes des Asylstatus für die Beschwerdeführer hätte zur umfassenden Prüfung der Aberkennung des Status der Asylberechtigten eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers stattfinden müssen.
Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend aufgezeigt, wird im Bescheid des Erstbeschwerdeführers zwar auf eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat Bezug genommen, es wird jedoch in keiner Weise konkretisiert, weshalb die beim Erstbeschwerdeführer im Jahr 2008 festgestellte individuelle Verfolgungsgefahr zwischenzeitig nicht mehr als vorliegend erachtet werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich im Zuge der Prüfung des vorliegenden Aberkennungsgrundes in keiner Weise mit den ursprünglichen Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers befasst, sondern lediglich sehr allgemeine gehaltene Ausführungen zum Nichtvorliegen einer relevanten Gefährdung im Herkunftsstaat getroffen, welche in keinen Bezug zu den für die Asylgewährung ausschlaggebenden individuellen Gründen gesetzt worden sind. Die Ausführungen in der Beweiswürdigung, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme keine ausführliche Begründung für seine Behauptung, aktuelle Probleme mit dem Präsidenten von Tschetschenien zu haben sowie keine Beweismittel vorgelegt zu haben, greifen zu kurz. Die Beschwerde weist zudem zu Recht darauf hin, dass dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht alleine aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in seiner Heimat, sondern aufgrund einer individuellen Bedrohung seiner Person als politisch Verfolgter zuerkannt worden war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Erstbeschwerdeführer weder zu seiner aktuellen Rückkehrbefürchtungen noch zu anderen wesentlichen Umständen, insbesondere zur Situation seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat, befragt. Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend vorgebracht wird, führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, dass die im Herkunftsstaat lebende Kernfamilie des Beschwerdeführers unbehelligt aufhältig sei. Worauf diese Feststellung gründet, geht aus dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht hervor. Ferner gab der Erstbeschwerdeführer in seiner Stellungnahme an, dass er sich sogar im Bundesgebiet vor einer Verfolgung fürchte und seine Familie im Herkunftsland nicht besuchen könne. Auch zu diesem Vorbringen unterließ die belangte Behörde dahingehende Ermittlungen. Es mangelt sohin aufgrund des Unterlassens der Ermittlungstätigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch in dieser Hinsicht an einem Ermittlungsergebnis, das die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beurteilung tragen könnte.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sowie einem möglichen Grund für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auseinandergesetzt hat. Im gegenständlichen Fall erweisen sich daher die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie die diesen zugrundeliegenden Verfahren als mangelhaft. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind – umso mehr als es sich gegenständlich um ein von diesem von Amts wegen eingeleitetes Verfahren handelt – wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Die dargelegten Mängel lassen sohin im Ergebnis nur die Feststellung zu, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) ergänzende Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH 15.11.2018, Zl. Ra 2018/19/0268-9).
Die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde und die diesen zugrunde liegenden Aberkennungsverfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich in den konkreten Fällen erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob im vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung neuer Bescheide zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als ungeklärt.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Im Ergebnis sind daher die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W232.2235032.1.00Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021