Entscheidungsdatum
20.07.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G306 2230602-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch RA Mag. Manuel DIETRICH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2020, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet a b g e w i e s e n .
II. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 08.11.2018, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 15.11.2018, wurde der BF anlässlich seiner Anhaltung in Untersuchungshaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.
Der BF gab keine Stellungnahme ab.
2. Mit Urteil des LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2019, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt.
3. Mit Schriftsatz des BFA vom 21.01.2020, dem BF zugestellt am 24.01.2020, wurde der BF anlässlich seiner Verurteilung neuerlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.
4. Mit am 07.02.2020 beim BFA eingelangtem Schriftsatz gab der BF eine Stellungnahme ab.
5. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 07.05.2020, wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG für die Dauer von 5 Jahren erlassen.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) zu GZ. G306 2230602-1/2E, vom 07.05.2020, wurde anlässlich einer Beschwerde des BF, der unter Punkt I.5. genannte Bescheid des BFA behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
7. Am 10.07.2020 fand jeweils eine niederschriftliche Einvernahme des BF sowie dessen letzten Lebensgefährtin, XXXX , geb. XXXX , StA.: Österreich, vor dem BFA statt.
8. Mit E-Mails vom 30.07.2020 gab die damalige Lebensgefährtin des BF ergänzende Stellungnahmen ab.
9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des BF zugestellt am 27.08.2020, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
10. Mit per E-Mail am 25.09.2020 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.
Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, sowie jeweils in eventu, die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Zudem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
11. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten am 30.09.2020 ein.
12. Mit Teilerkenntnis des BVwG zu GZ.: G306 2230602-1/2Z, vom 06.10.2020, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A)) und der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. In einem wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. (Spruchpunkt B))
13. Eine für den 02.07.2021 anberaumte Verhandlung wurde aufgrund der Ankündigung des RV des BF, dass dieser nicht zur Verhandlung erscheinen werde und es fraglich sei, dass der BF, zu jenem er keinen Kontakt mehr herstellen könne, der Ladung zur Verhandlung nachkommen werde, abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist rumänischer Staatsbürger, ledig, Vater von drei minderjährigen Kindern, gesund und arbeitsfähig.
Der BF wurde in Rumänien geboren, wo er auch die Schule besuchte. Die Muttersprache des BF ist rumänisch.
Der BF weist in den Zeiträumen 09.05.2016 bis 03.07.2017 eine Neben- und in den Zeiträumen 17.08.2017 bis 14.09.2018, 03.04.2019 bis 14.05.2019, 24.06.2019 bis 27.05.2020, 27.05.2020 bis 02.06.2020 und 17.07.2020 bis 27.08.2020 Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf.
Es wird festgestellt, dass der BF sich von 09.05.2016 – abgesehen von einer Unterbrechung von 01.08.2017 bis 17.08.2017 – bis zu seiner Abschiebung am XXXX .2020 durchgehend in Österreich aufgehalten hat.
Aktuell ist der BF unbekannten Aufenthaltes.
Der BF ging im Zeitraum 24.05.2016 bis 16.10.2019, wiederholt unterbrochen durch Zeiten des Bezuges von Leistungen der staatlichen Arbeitslosenversicherung, immer wieder für kurze Zeiträume insgesamt 13-mal bei 5 Arbeitgebern Erwerbstätigkeiten in Österreich nach, wobei die längste Beschäftigung 4 ½ Monate andauerte. Zuletzt war der BF von 26.05.2020 bis 30.06.2020 erwerbstätig.
Zwei der minderjährigen Kinder des BF, XXXX , geb. XXXX und XXXX , geboren am XXXX , leben bei deren Mutter, der damaligen Lebensgefährtin des BF, XXXX , und hält sich ein weiteres minderjähriges Kind, XXXX , geb. XXXX , bei dessen Mutter, XXXX , einer weiteren ehemaligen Lebensgefährtin des BF auf.
Der BF pflegt zu seinen Kindern Kontakt und ist diesen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, jedoch kommt die Obsorge allein den Müttern derselben zu.
Von XXXX .2018 bis XXXX .2018 sowie von XXXX .2019 bis XXXX .2020 wurde der BF in Justizanstalten in Österreich angehalten.
Am XXXX .2020 wurde der BF über den Landweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
Der BF ist seit 24.10.2016 im Besitz einer Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“.
Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
1. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, wegen versuchter Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, zu einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen zu je EUR 8,-.
Der BF wurde für schuldig befunden, er habe im Mai 2018 in XXXX die XXXX vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, indem er sie am Hals ergriff und würgte.
Als mildernd wurde der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während aufrechter Führungsaufsicht sowie die Tatbegehung zum Nachteil einer Angehörigen gewertet.
2. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten.
Der BF wurde für schuldig befunden, er habe
I. Am XXXX .2019 in XXXX XXXX vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr mehrere Schläge in das Gesicht und gegen den Körper sowie zwei Tritte in den Bauch versetzte, wodurch diese Verletzungen am linken Knie, an der rechten Hand, im Dekollete, am Hals und an der Hüfte erlitt;
II. XXXX am XXXX .2019 in XXXX zu einer Handlung genötigt durch Drohung mit einer Verletzung des Vermögens, mit einer Entführung sowie mit dem Tod (zum Nachteil von Sympathiepersonen) zum Mitkommen nach XXXX bzw. nach Italien, indem er sinngemäß äußerte: „Entweder kommst du mit mir mit nach Italien oder ich werde mit 20 Leuten deine Tür eintreten und dich mitnehmen. Außerdem werde ich mich an deinen Eltern rächen! Es wird mit Ihnen genau das passieren, was mit der Familie in Tirol passiert ist!“
Als mildernd wurde die teilweise geständige Verantwortung, als erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen, die teilweise Begehung unter Alkoholeinfluss, obwohl er bereits wegen Begehung strafbarer Handlungen unter Alkoholeinfluss verurteilt wurde, gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Mit Beschluss des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, wurde der BF am XXXX .2020 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen.
Der BF wurde wegen des Verdachtes der schweren Sachbeschädigung, der gefährlichen Drohung sowie der Sachbeschädigung am XXXX .2020 zur Anzeige gebracht, und das diesbezügliche Strafverfahren vom LG XXXX , zu Zahl XXXX , am XXXX .2021 gemäß § 197 StPO wegen unbekannten Aufenthalts des BF abgebrochen.
Der BF hat im Zeitraum 20.01.2020 bis 09.07.2020 7-mal die „ XXXX “ am XXXX in XXXX in Anspruch genommen. Eine Bestätigung über den Erfolg und/oder den Fortgang der besagten Beratung fehlt jedoch.
Der BF ist dem Deutschen mächtig und verfügt über Sozialkontakte in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Sofern oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), zur Staatsbürgerschaft, zur Vaterschaft, zur Berufsausbildung, zum Gesundheitszustand sowie zum Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich konnten durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ermittelt werden, welchem auch die Anhaltungen des BF in Justizanstalten entnommen werden kann. Der aktuelle unbekannte Aufenthalt des BF beruht auf der seit XXXX .2020 bzw. aufgrund dessen Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum bis XXXX .2020, fehlenden Wohnsitzmeldung in Österreich, der im Zentralen Fremdenregister dokumentierten Abschiebung in den Herkunftsstaat am XXXX .2020 sowie der Bekanntgabe des RV des BF, keinen Kontakt zum BF mehr zu haben (siehe OZ 10). Der BF hat es unterlassen sowohl das BFA als auch seinen RV und das BVwG über seinen aktuellen Aufenthaltsort zu informieren, und musste deshalb bereits eine geplante Verhandlung abgesagt werden.
Die Erwerbstätigkeiten des BF samt Bezüge von Arbeitslosengeld ergeben sich aus einem Sozialversicherungsauszug.
Der durchgehende Aufenthalt des BF in Österreich seit 09.05.2016 ergibt sich aus den Melde- und Erwerbszeiten des BF. Der BF gab vor dem BFA an, seit 2016 in Österreich aufhältig zu sein und auch in Zeiten fehlender Wohnsitzmeldungen das Bundesgebiet, abgesehen von einem Urlaub in Rumänien, nicht verlassen zu haben. Unter Zusammenschau der Wohnsitzmeldungen und teilweise in meldungsfreien Zeiten gemeldeten Erwerbstätigkeiten, kann dem Vorbringen des BF Glauben geschenkt werden und war demzufolge ein durchgehender Aufenthalt wie oben dargestellt festzustellen.
Die Arbeitsfähigkeit des BF erschließt sich aus dem festgestellten Gesundheitszustand desselben und konnte der Besitz einer Anmeldebescheinigung durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister ermittelt werden.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF samt den näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie jeweils einer Ausfertigung der oben zitierten Strafurteile des LG Feldkirch. Dem besagten Strafregister kann zudem die bedingte Entlassung des BF aus seiner Freiheitsstrafe entnommen werden.
Den konsistenten Angaben des BF folgen ferner die Feststellungen zu seiner Geburt in Rumänien sowie zu seinem dortigen Schulbesuch, zur Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern, zur allein den Müttern der gemeinsamen Kinder zukommenden Obsorge, zur Muttersprache, sowie zum Aufenthalt der Kinder des BF. Vor dem Hintergrund des festgestellten durchgehenden Aufenthalts des BF in Österreich ist, – wie vom BF vor dem BFA angegeben – davon auszugehen, dass dieser über Sozialkontakte in Österreich verfügt.
Die Unterhaltspflicht des BF gegenüber seinen minderjährigen Kindern erschließt sich aus einem Schreiben des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, wonach den zwei Kindern des BF ( XXXX und XXXX ) während des Haftaufenthaltes des BF Unterhaltsvorschüsse gewährt wurden (siehe AS 167) sowie einem Vaterschaftsanerkenntnis des BF im Hinblick auf sein drittes Kind, XXXX , vom XXXX .2020 (siehe AS 223). Den besagten Dokumenten können zudem die Personalien der Kinder des BF entnommen werden.
Die letzte Anzeige des BF ergibt sich aus einem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2020 (siehe AS 249) und beruht der Abbruch des Strafverfahrens auf einer Benachrichtigung des LG XXXX vom XXXX .2021 (siehe OZ 8).
Die Inanspruchnahme der oben genannten Gewaltberatung durch den BF, konnte dieser durch Vorlage einer Bestätigung der besagten Organisation belegen (siehe AS 203). Mangels Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über den Fortgang der Beratung und/oder deren Erfolg, war obige Feststellung zum Fehlen besagter Nachweise zu treffen.
Die Beendigung der letzten Beziehung des BF beruht wiederum auf den ergänzenden Stellungnahmen der damaligen Lebensgefährtin, XXXX (siehe AS 235f), worin diese vorbringt vom BF unter Druck gesetzt worden zu sein und der BF eine Gefahr für sie und ihre Familie darstellen würde. Ungeachtet der Glaubwürdigkeit des – vom BFA der zuständigen Strafverfolgungsbehörde weitergeleiteten (siehe AS 247) – Vorbringens hinsichtlich des Vorgehens des BF gegenüber seiner LG, kann diesem jedoch entnommen werden, dass die damalige BF eine Beziehung mit dem BF nicht mehr aufrechterhalten möchte. Die Auflösung der besagten Beziehung bestätigend, verwendet der BF die Mitvergangenheits- bzw. Vergangenheitsform, wenn er über seine Beziehung mit der besagten Lebensgefährtin schreibt (arg: „Bei XXXX handelte es sich um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, …“ und „ XXXX war damals in einer Beziehung mit dem Beschwerdeführer und war diese Beziehung sehr schwierig, ...“), was nahelegt, dass die Beziehung zu dieser nicht mehr besteht.
2.2.2. Wie die Einräumung von schriftlichem Parteiengehör an den BF und die niederschriftliche Einvernahme des BF zeigen, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Ferner wurde zudem die letzte Lebensgefährtin des BF, XXXX , von der belangten Behörde als Zeugin einvernommen.
Mit der bloßen Behauptung von Verfahrensmängel ohne Vorbringen eines neuen relevanten Sachverhaltes bzw. der Vorlage von entsprechenden Nachweisen seitens des BF gelingt diesem letztlich keine substantiierte Entgegnung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:
„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
Der mit „Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern“ betitelte § 57 NAG lautet:
„§ 57. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.“
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:
„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:
3.1.2.1. Der BF hielt sich beginnend mit 09.05.2016 durchgehend bis zu seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat am 02.10.2020 – abgesehen von einer kurzen Unterbrechung im Jahr 2019 – durchgehend in Österreich auf und ging wiederholt kurzzeitig Erwerbstätigkeiten nach und bezog zudem Arbeitslosengeld.
Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf noch zehn Jahren erfüllt hat, und sohin kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)
Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)
„Aufenthaltsverbote nach § 67 FrPolG 2005 knüpfen tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der betreffende Fremde (schon) im Ausland befindet.“ (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011)
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)
3.1.2.2. Der BF wurde unbestritten zuletzt vom LG XXXX wegen des Verbrechens der schweren Nötigung sowie dem Vergehen der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Zudem weist der BF eine einschlägige Vorverurteilung wegen versuchter Körperverletzung zu einer Geldstrafe von EUR 2.880,- auf.
Erschwerend wirkt hier, dass der BF seine Handlungen jeweils gegen seine Lebensgefährtinnen gerichtet und teils wiederholt unter Alkoholeinfluss gestanden hat. So hat der BF seine damalige Lebensgefährtin gewürgt und seine letzte Lebensgefährtin nicht nur zur Vornahme einer Handlung schwer genötigt, sondern auch mit Fußtritten und Schlägen am Körper verletzt. Vor dem Hintergrund seines raschen Rückfalls sowie seiner teils einschlägigen Verurteilungen lässt sich beim BF eine Neigung zu Gewalt erkennen, was durch die Inanspruchnahme einer Gewaltberatung durch den BF auch eine Bestätigung erfährt.
Hinzu kommt, dass der BF trotz durchgehenden Aufenthaltes in Österreich gegen seine Meldepflichten (siehe § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Meldegesetz) verstoßen und es zudem unterlassen hat dem erkennenden Gericht seinen aktuellen Aufenthaltsort bekanntzugeben, was dessen Unwillen am Verfahren mitzuwirken aufzeigt.
Der BF schreckte letztlich nicht davor zurück gegen ihm nahestehende Personen Gewalt zu übern und diese mit gefährlichen Drohungen zu einem von ihm erwünschten Verhalten/Handeln zu nötigen. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt eine Verbundenheit zur geltenden Rechtsordnung sowie zu Rechten anderer nicht erkennen. Vielmehr zeigte der BF auf, eine niedrige Hemmschwelle und über eine eingeschränkte Affektkontrolle zu verfügen, die durch den Konsum von Alkohol zudem weiter beeinträchtigt wird.
Die bloße Beteuerung des BF sein Verhalten zu bereuen und sich – unter Verweis auf seine Fürsorgepflichten gegenüber seinen Kindern – zukünftig wohl verhalten zu wollen, vermag vor dem Hintergrund des gezeigten Verhaltens und raschen Rückfalls ein tatsächliches Umdenken nicht glaubwürdig zu vermitteln. Inwiefern den BF seine familiären Bezüge in Österreich in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlung abhalten sollten, kann vor dem Hintergrund, dass diese den BF bisher schon nicht zu einem Umdenken bewegen konnten, nicht nachvollzogen werden. Ferner lässt der Versuch des BF seine Verantwortung durch den Verweis darauf, dass die Beziehung mit seiner Lebensgefährtin (= sein Opfer) schwierig und diese eine temperamentvolle Person sei, keinesfalls erkennen, dass der BF bereit ist die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Vielmehr lässt dies darauf schließen, dass der BF es bis dato unterlassen hat sich mit seinen Taten, seine Schuld und Verantwortung reflektierend, auseinanderzusetzen.
Der seit der letzten Straftat des BF vergangene – strafgerichtlich – vorfallfreie Zeitraum, vermag – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF sich bis dato nicht bereit gezeigt hat, seinen aktuellen Aufenthalt bekannt zu geben und im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG mitzuwirken – daran nichts zu ändern. Der BF hat diesen Zeitraum überwiegend in Strafhaft verbracht, und ist dieser zudem viel zu kurz um vor dem Hintergrund der wiederholten Verurteilung des BF und Missachtung gültiger Strafrechtsnormen sowie Rechte anderer, allein aus der besagten kurzen vorfallfreien Zeit Rückschlüsse auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF ziehen zu können. (vgl. VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785: wonach es zur Beurteilung einer Wesensänderung eines Wohlverhaltens in Freiheit bedarf).
Der VwGH hat wiederholt ausgeführt, dass der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) zukommt.
Das vom BF gezeigte Verhalten lässt im Ergebnis eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennen und kann dem BF zudem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Wenn der BF auch eine Gewaltberatung in Anspruch genommen hat, so blieb er einen Nachweis über deren Erfolg und/oder deren Fortgang schuldig. Ferner wird der BF erst unter Beweis stellen müssen, sein Gewaltproblem, und allenfalls sein Alkoholproblem, nachhaltig in den Griff bekommen zu haben.
Zudem konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.
Die BF weist zwar aufgrund seiner familiären- und sozialen Bezugspunkte ein Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK in Österreich auf. Jedoch ist dabei zu berücksichtigen, dass der BF mit seinen Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, wiederholt in Justizanstalten angehalten wurde, und letztlich am XXXX .2020 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde. Zudem konnte der BF aufgrund seines wiederholt strafrechtswidrigen Verhaltens keinesfalls ernsthaft davon ausgehen, dauerhaft in Österreich bleiben und sein Familienleben vor Ort im Bundesgebiet fortführen zu können. Insofern hat dieser Umstand eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen. Letztlich vermochten den BF seine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich trotz des Wissens um den möglichen Verlust diese vor Ort weiterzupflegen nicht von der wiederholten Begehung von Straftaten – gegen die Mütter seiner Kinder – abzuhalten.
Angesichts des besagten und – insbesondere – in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich Gewaltdelikte dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und schwerwiegend, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.
Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls kann eine Rechtsverletzung nicht erkannt werden. Die Kinder des BF leben mit ihren Müttern im gemeinsamen Haushalt und werden von diesen obsorgt. Mangels gegenteiliger Anahaltspukte, ist es davon auszugehen, dass diese auch zukünftig einer hinreichenden Pflege und Obsorge durch ihre Mütter erfahren werden. Der BF wird auch aus dem Ausland seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen können und in Absprache mit den Müttern seiner Kinder, denen jeweils das alleinige Sorgerecht zukommt, den Kontakt mit seinen Kindern durch allfällige Besuchsfahrten innerhalb der Mitgliedsstaaten (ausgenommen Österreich) aufrechterhalten können.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.1.2.3. Angesichts des oben beschriebenen Verhaltens, insbesondere der wiederholten Missachtung gültiger Normen und dem Unrechtsgehalt der Straftaten des BF erweist sich auch die vom BFA gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes, gemessen an der negativen Zukunftsprognose des BF, ebenfalls als angemessen und verhältnismäßig.
Der Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
3.2.2. Vor dem Hintergrund, dass der BF über familiäre Bezugspunkt in Österreich in Form von drei minderjährigen Kindern verfügt, war angesichts der erfolgten Stattgabe der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, trotz vom BF ausgehender Gefährdung öffentlicher Interessen, diesem ein Durchsetzungsaufschub in der gesetzlichen Dauer von einem Monat zu erteilen, um ihm eine geregelte Ausreise sowie allfällige Regelungen im Hinblick auf die zukünftige Kontakthaltung zu seinen Kindern zu ermöglichen.
Insofern war der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger individuelle Verhältnisse Interessenabwägung öffentliche Interessen UnionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G306.2230602.2.00Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021