Entscheidungsdatum
21.07.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G306 2237965-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2020, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.02.2020, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner Verurteilung am XXXX .2019 sowie seiner aktuellen Anhaltung in Untersuchungshaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.
2. Mit handschriftlich verfasstem am 05.03.2020 beim BFA eingelangten Schreiben gab der BF eine persönliche Stellungnahme ab und brachte er mit am 04.03.2020 per E-Mail beim BFA eingebrachten Schriftsatz durch seine damalige Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), RAe Dr. Martin STOSSIER, Dr. Roland HEITZINGER und Mag. Philipp STOSSIER, in 4600 Wels, eine weitere Stellungnahme ein.
3. Mit Urteil des LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2020, wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß §§ 12. 2. oder 3. Fall StGB, 28a Abs. 1 2. und 3 Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß §§ 12 2. oder 3. Fall StGB, 28 Abs. 1 2. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG und des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1
Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 27.11.2020, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Ab. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
5. Mit per Telefax am 01.12.2020 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung, Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde jeweils in eventu, die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes, die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten am 22.12.2020 ein.
7. Mit Schreiben vom 23.11.2020 wurde seitens der ehemaligen Rechtsvertretung des BF, dem Verein Menschenrechte Österreich, mittgeteilt, dass diese mit 31.12.2020 alle ihr erteilten Vollmachten in anhängigen Verfahren vor dem BVwG niederlegt.
8. Am XXXX .2021 wurde der BF zum weiteren Vollzug seiner Freiheitsstrafe in seinen Herkunftsstaat überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist bulgarischer Staatsbürger, geschieden, Vater von zwei minderjährigen Kindern, gesund und arbeitsfähig.
Der BF wurde in Bulgarien geboren, wo er die Schule besuchte und als Autolackierer gearbeitet hat. Die Muttersprache des BF ist Bulgarisch.
Der BF war beginnend mit 25.01.2013 mit einigen kurzen Unterbrechungen in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet und weist seit 17.03.2016 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf. Es wird festgestellt, dass der BF sich frühestens von 25.01.2013 bis zu seiner Überstellung in seinen Herkunftsstaat zum weiteren Vollzug seiner Freiheitsstrafe am XXXX .2021 durchgehend in Österreich aufgehalten hat.
Am XXXX .2017 ehelichte der BF die bulgarische Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX . Die besagte Ehe wurde mittlerweile geschieden und stammen aus derselben zwei gemeinsame Kinder, XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide StA.: Bulgarien.
Der BF lebte bis zu seiner Inhaftierung am XXXX .2020 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern in Österreich.
Der BF ging in den Zeiträumen 15.03.2016 bis 05.09.2016, 23.05.2017 bis 25.10.2018, 30.11.2018 bis 30.11.2018, 02.05.2019 bis 06.06.2019, 14.06.2019 bis 23.08.2019, 02.09.2019 bis 16.09.2019 und 10.01.2019 bis 26.04.2019 Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Im Zeitraum 03.12.2018 bis 26.01.2020 bezog der BF wiederholt Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung.
Die ehemalige Ehefrau des BF ging im Zeitraum 01.02.2016 bis 02.06.2019 wiederholt unterbrochen durch Bezüge von Arbeitslosengeld, Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und bezieht seit XXXX .2020 pauschales Kinderbetreuungsgeld.
Der BF ist dem Deutschen mächtig und verfügt über Sozialkontakte in Österreich.
Im Bundesgebiet lebt zudem die Mutter des BF, ebenfalls eine bulgarische Staatsbürgerin, und weist der BF familiäre sowie soziale Bezüge im Herkunftsstaat auf.
Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
1. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am XXXX .2019 in XXXX versucht, die F.P. durch das Versetzen von zumindest eines Faustschlags und Tritten am Körper schwer am Körper zu verletzen, wobei diese auch einen Nasenbeinbruch sowie eine Prellung des Daumens erlitt.
Mildernd wurden dabei das Tatsachengeständnis, die Unbescholtenheit und der Versuch gewertet.
2. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß §§ 12. 2. oder 3. Fall StGB, 28a Abs. 1 2. und 3 Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß §§ 12 2. oder 3. Fall StGB, 28 Abs. 1 2. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG und des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
Zudem wurde die bedingte Strafnachsicht in Bezug auf das Urteil des LG XXXX vom XXXX .2019 widerrufen.
Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in nachgenannten Zeiten in XXXX und anderen Orten mit zwei weiteren Tätern, vorschriftswidrig Suchtgift
I. Als Mitglied einer kriminellen Vereinigung jeweils unter Mitwirkung zumindest der beiden Mitangeklagten sowie des I., dessen Identität letztlich ungeklärt blieb, oder einer anderen Person
a. Als Beteiligter (§ 12 2. oder 3. Fall StGB) im Zeitraum zwischen etwa August 2019 bis XXXX .2020 in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Bulgarien oder anderen Orten außerhalb des österreichischen Bundesgebiets aus- und nach Österreich eingeführt, nämlich in mehreren Angriffen insgesamt rund 650 Gramm Cocain mit einem Reinheitsgehalt von 78,66 % (Base) und zumindest 206,15 Gramm Crystal Meth (= netto 198,6 Gramm Methamphetamin) mit einem Reinheitsgehalt von 75,9 %;
b. Am XXXX .2020 als Beteiligter (§ 12 2. oder 3. Fall StGB) in einer das
15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich 206,15 Gramm Crystal Meth mit einem Reinheitsgehalt von 75,9 % und 103,45 Gramm Cocain mit einem Reinheitsgehalt von 78,66 %;
II. Im Zeitraum etwa Juni 2019 bis XXXX .2020 in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge in insgesamt 7 Angriffen anderen überlassen, nämlich zumindest etwa 66 Gramm Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 78,66 % (Base) und insgesamt zumindest 45 Gramm Amphetamin mit einem gerichtsnotorischen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 12 %;
III. Im Zeitraum etwa Jänner/Februar 2019 bis XXXX .2020 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich eine unbekannte Menge Amphetamin und insgesamt zumindest 30 Gramm Cocain.
Als mildernd wurden das überwiegende Geständnis und (untergeordnet) die teilweise Schadensgutmachung durch teilweise Sicherstellung von Suchtgiften, als erschwerend eine einschlägige Vorverurteilung, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und der rasche Rückfall nach der Vorverurteilung vom XXXX .2019 gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der BF ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung und vermögenslos.
Der BF wurde von XXXX .2020 bis zu seiner Überstellung nach Bulgarien am XXXX .2021 in Justizanstalten in Österreich angehalten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Sofern oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), zur Staatsbürgerschaft, zur Vaterschaft, zum Aufenthalt der Mutter, zu den familiären und sozialen Bezugspunkten im Herkunftsstaat, zu den Deutschsprachkenntnissen, sowie zu den Sozialkontakten des BF im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Erwerbstätigkeiten des BF samt Bezüge von Arbeitslosengeld ergeben sich aus einem Sozialversicherungsauszug und beruhen die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich, der gemeinsame Haushalt mit seiner Familie sowie die Anhaltung in Justizanstalten auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister der Republik Österreich. Dem besagten Register kann zudem entnommen werden, dass der BF mittlerweile geschieden ist, zumal in älteren Melderegisterauszügen des BF und seiner Frau jeweils unter Vermerk der Beurkundung de Hochzeit am XXXX .2017 der Familienstand verheiratet, und bei neueren Auszügen der Familienstand geschieden aufscheint.
Bis auf die oben genannten Wohnsitz- und Erwerbsmeldungen liegen keine Nachweise für einen darüberhinausgehenden Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor. Weder lässt sich den öffentlichen Registern Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der BF bereits seit dem Jahr 2012 bzw. 2011 in Österreich aufhältig war, noch hat der BF dementsprechende Beweismittel dargelegt und/oder angeboten.
Die Arbeitsfähigkeit des BF erschließt sich aus dem festgestellten Gesundheitszustand desselben und konnte der Nichtbesitz einer Anmeldebescheinigung durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister ermittelt werden.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF samt den näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie jeweils einer Ausfertigung der oben zitierten Strafurteile. Dem zuletzt ergangenen Strafurteil des LG XXXX kann zudem die Vermögenslosigkeit des BF entnommen werden, welche dieser vor der belangten Behörde in seiner Stellungnahme zudem eingestanden hat.
Den konsistenten Angaben des BF folgen ferner die Feststellungen zu seiner Geburt in Bulgarien, seinem dortigen Schulbesuch und seiner Erwerbstätigkeit als Autolackierer, zu den – durch die Abfrage öffentlicher Register bestätigten – Personalien der geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern und erschließt sich die Muttersprache des BF aus dem Umstand seiner Geburt und Sozialisation in Bulgarien.
Die Erwerbstätigkeiten der Ehegattin des BF samt deren Bezüge von staatlichen Leistungen, beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich die erfolgte Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat zum weiteren Vollzug seiner Freiheitsstrafe aus einem Bericht der Justizanstalt XXXX , Gz.: XXXX , vom XXXX .2021 (siehe OZ 5), sowie einer Benachrichtigung des BFA vom 16.06.2021 (siehe OZ 6).
2.2.2. Wie die Einräumung von schriftlichem Parteiengehör an den BF zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von dem ihm eingeräumten Recht auf Stellungnahme Gebrauch gemacht.
Mit der bloßen Behauptung von Verfahrensmängel ohne Vorbringen eines neuen relevanten Sachverhaltes bzw. der Vorlage von entsprechenden Nachweisen seitens des BF gelingt diesem letztlich keine substantiierte Entgegnung.
Weder hat der BF Nachweise über den behaupteten Besitz einer Einstellungszusage noch hinsichtlich des behaupteten Aufenthaltsbeginns in Österreich im Jahr 2011 bzw. 2012 beigebracht, und somit seine Vorbringen nicht zu begründen vermocht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner bulgarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:
„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
Der mit „Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern“ betitelte § 57 NAG lautet:
„§ 57. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.“
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:
„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:
3.1.2.1. Der BF hielt sich beginnend mit 25.01.2013 durchgehend bis zu seiner Überstellung in seinen Herkunftsstaat – abgesehen von wiederholten nicht jedoch 6 Monate im Jahr übersteigenden kurzen Aufenthaltsunterbrechungen – durchgehend in Österreich auf. Der BF war ab 2017 mit einer bulgarischen Staatsbürgerin verheiratet und ging im Zeitraum 03.10.2014 bis 29.04.2019 Erwerbstätigkeiten in Österreich nach.
Da der BF, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet somit seit mehr als fünf nicht jedoch seit zehn Jahren erfüllt hat, (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0177: zur nur deklaratorischen Wirkung von Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) und damit ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG (siehe dazu VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452) zur Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 iVm § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit – tatsächlich, gegenwärtig und – schwerwiegend gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.9.2019,
Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019,
Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)
Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)
„Aufenthaltsverbote nach § 67 FrPolG 2005 knüpfen tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der betreffende Fremde (schon) im Ausland befindet.“ (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011)
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)
3.1.2.2. Der BF wurde unbestritten zuletzt vom LG XXXX wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung zum Suchtgifthandel sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Zudem weist der BF eine Vorverurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer anfangs bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten, auf. Die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe wurde jedoch mit Urteil des LG XXXX widerrufen.
Der BF hat sich nicht nur mit dem Besitz von Suchtgiften zum eigenen Gebrauch begnügt, sondern diese aus dem Ausland nach Österreich geschafft und teilweise in Verkehr gesetzt. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF als Teil einer kriminellen Vereinigung organisiert vorgegangen ist und wiederholt hoheitliche Grenzen missachtet hat. Der BF hat dabei die notorisch bekannten Folgen für Konsumenten und die bewirkte Förderung der Beschaffungskriminalität ignoriert und einzig zum Zwecke der eigenen Bereicherung gegen gültige Normen verstoßen und sich einer kriminellen Vereinigung angeschlossen. Ferner konnte der BF durch strafgerichtliche Sanktionen in Form einer bedingten Freiheitsstrafe nicht von der Begehung neuerlicher Straftaten abgehalten werden und wurde er nur kurz nach seiner ersten Verurteilung in Österreich durch das LG XXXX rückfällig.
Das vom BF gezeigte Verhalten lässt eine Verbundenheit zur geltenden Rechtsordnung nicht vermuten und eine maßgebliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle sowie das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie beim BF erkennen.
Die bloße Beteuerung des BF sein Verhalten zu bereuen und sich zukünftig wohl verhalten zu wollen, vermag vor dem Hintergrund des gezeigten Verhaltens und raschen Rückfalls ein tatsächliches Umdenken nicht glaubwürdig zu vermitteln.
Der seit der letzten Straftat des BF vergangene vorfallfreie Zeitraum, vermag daran nichts zu ändern. Der BF hat diesen Zeitraum in Strafhaft verbracht, und ist dieser zudem viel zu kurz um vor dem Hintergrund der wiederholten Verurteilungen des BF und schwerwiegenden Missachtung gültiger Strafrechtsnormen, aber auch der bestehenden Einkommens- und Vermögenslosigkeit, allein aus der besagten kurzen vorfallfreien Zeit Rückschlüsse auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF ziehen zu können. (vgl. VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785: wonach es zur Beurteilung einer Wesensänderung eines Wohlverhaltens in Freiheit bedarf).
Der VwGH hat wiederholt ausgeführt, dass der Verhinderung von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162), jenen zudem eine – vom BF bereits aufgezeigte – hohe Rückfallgefährlichkeit innewohnt (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876), eine große Bedeutung aufgrund deren schwerwiegenden Beeinträchtigung öffentlicher Interessen – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben (vgl. VwGH 25.04.2012, 2013/18/0053) –, zukomme. Zudem sei der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln dazu geeignet die Qualifikation eines besonders hohen Schweregrades zu erfüllen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Ferner herrsche auch an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).
Das vom BF gezeigte Verhalten lässt sohin eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennen und kann dem BF zudem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.
Die BF weist zwar aufgrund seiner familiären- und sozialen Bezugspunkte ein Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK in Österreich auf. Jedoch ist dabei zu berücksichtigen, dass der BF mit von seiner Frau geschieden ist, seit XXXX .2020 durchgehend in Justizanstalten angehalten wird, am XXXX .2021 in seinen Herkunftsstaat zum weitern Vollzug seiner Freiheitsstrafe überstellt wurde und aufgrund seines wiederholt strafrechtswidrigen Verhaltens keinesfalls ernsthaft davon ausgehen konnte, dauerhaft in Österreich bleiben und sein Familienleben vor Ort im Bundesgebiet fortführen zu können. Insofern hat dieser Umstand eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen. Letztlich vermochten den BF seine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich trotz des Wissens um den möglichen Verlust diese vor Ort weiterzupflegen nicht von der wiederholten Begehung von Straftaten abzuhalten.
Angesichts des besagten und – insbesondere – in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtmittel- und Gewaltdelikte dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und schwerwiegend, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm. § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.1.2.3. Angesichts des oben beschriebenen Verhaltens, insbesondere der wiederholten Missachtung gültiger Normen und dem Unrechtsgehalt der Straftaten des BF erweist sich auch die vom BFA gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes, gemessen an der negativen Zukunftsprognose des BF, ebenfalls als angemessen und verhältnismäßig.
Der Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
3.2.2. Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativen Zukunftsprognose, welche einen Rückfall befürchten lässt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet. Die vom BF gezeigte Neigung zu strafbaren Handeln und die fehlende Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen lässt befürchten, dass der BF im Falle seines Verbleibes in Österreich erneut straffällig wird, sodass eine sofortige Ausreise des BF im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Insofern ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.3. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:
„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
Aufgrund der vom BF ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet.
Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.
Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot EU-Bürger individuelle Verhältnisse Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung UnionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G306.2237965.1.00Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021