TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/23 W144 2244537-1

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Veröffentlicht am 23.07.2021
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Entscheidungsdatum

23.07.2021

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W144 2244537-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. von Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) hat sein Heimatland im Februar 2020 auf dem Luftweg nach Serbien verlassen und sich in der Folge nach Rumänien begeben, wo er ca. 2 ½ Monate lang verblieb und ein Asylverfahren betrieb. In der Folge reiste er letztlich am 27.04.2021 nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zur Person des BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung wegen Asylantragstellung für Rumänien vom 10.03.2021 vor.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf der Erstbefragung durch Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 28.04.2021 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass sich seine Eltern und Geschwister nach wie vor in Indien befänden, in Österreich oder in einem Mitgliedstaat habe er hingegen keine Familienangehörigen. In Rumänien habe er um Asyl angesucht, jedoch einen negativen Bescheid bekommen. Er wolle nicht nach Rumänien zurückkehren, weil sein Verfahren dort negativ entschieden worden sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 04.05.2021 unter Hinweis auf den Reiseweg des BF und den rumänischen Eurodac-Treffer ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Rumänien stimmte mit Schreiben vom 14.05.2021 diesem Ersuchen ausdrücklich zu. Unter einem teilte Rumänien mit, dass der BF am 09.03.2021 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der zunächst mit Entscheidung vom 18.03.2021 und in der Folge im Berufungsweg am 05.04.2021 abgewiesen worden sei.

Der BF wurde (nach krankheitsbedingter Verschiebung des ersten Einvernahmetermins vom 01.06.2021) am 16.06.2021 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab er dabei im Wesentlichen an, dass er vor zwei Wochen Fieber gehabt habe, jetzt gehe es ihm jedoch gut und er könne der Einvernahme folgen. Er habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugenden Dokumente, die er vorlegen könne. Er habe weder im Bereich der EU, in Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island Verwandte; er habe in Österreich lediglich einen Cousin, zudem er jedoch nicht viel Kontakt pflege. Er habe diesem Cousin nur einmal getroffen, er bekomme auch keine Unterstützung von ihm. Er lebe auch mit keiner sonstigen Person in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Nach Vorhalt, dass Rumänien zur Prüfung seines Antrages zuständig sei, erklärte der BF, dass sein Asylantrag dort negativ entschieden worden sei und er gesehen habe, dass sein Freund schlecht behandelt und inhaftiert worden sei. Auch sei die medizinische Versorgung nicht gut gewesen. Er habe sich unsicher gefühlt und sei deshalb nach Österreich gekommen, er wolle nunmehr hierbleiben. In Rumänien habe er sich von Jänner 2021 bis März 2021 aufgehalten. Konkret sei er in einem Flüchtlingslager in XXXX untergebracht gewesen. Sein Freund sei inhaftiert worden, weil sein Asylverfahren negativ entschieden worden sei und er danach kein Recht mehr gehabt habe, dort zu bleiben. Er selbst habe im Lager um Medikamente gebeten, konkret gegen Allergie und Fieber, jedoch sei ihm immer gesagt worden, dass er später wieder kommen solle. In der Apotheke habe er ohne Rezept keine Medikamente erhalten. Die Allergie habe er im Lager in Rumänien bekommen. Auch in Österreich habe er diesbezüglich Probleme gehabt, er habe jedoch eine Salbe erhalten; nunmehr sei alles in Ordnung. Abschließend wolle er angeben, dass er nicht nach Rumänien zurückkehren wolle, da Asylwerber dort nicht gut behandelt werden würden. Auf Nachfrage erkläre er, dass die Behandlung insofern nicht gut gewesen sei, als sie selbst etwas zum Essen kaufen hätten müssen und seien auch die Schlafplätze bzw. die Hygiene nicht gut gewesen, weshalb er eine Allergie bekommen habe. Das Betreuungspersonal sei nicht gut zu den Asylwerbern, die Asylwerber hätten das ganze Camp säubern müssen, wer dies nicht gemacht habe, habe Schläge erhalten, auch er sei geschlagen worden. Die Bettwäsche sei schmutzig gewesen, sie hätten das eigene Zimmer geputzt, doch sei von ihnen auch erwartet worden, dass sie das ganze Camp putzen sollten.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 28.06.2021 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Rumänien gemäß 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

„zur Lage im Mitgliedstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in RUMÄNIEN systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten.

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, di erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.

In Österreich gibt es mit Stand 28.06.2021, 10:30 Uhr, 650.261 bestätigte Fälle mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 10.700 Todesfälle; in Rumänien wurden zu diese Zeitpunkt 1.080.630 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 33.253 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:

Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.

(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)

Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering sein, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird.

(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095)

Zu Rumänien werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 14.06.2019).


1.         Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.


2.         Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 27.5.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019


3.         Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können.

?        Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.

?        Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.

?        Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019).

Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, gemäß derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019).

Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).

Quellen:

- EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail

- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail


4.         Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Bei vulnerablen Asylwerbern wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen (IGI o.D.e). UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens und werden immer im ordentlichen Verfahren und prioritär behandelt. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen (VB 4.6.2019; vgl. IGI o.D.e.). Bis es soweit ist, ruht das Asylverfahren; während dieser Zeit verfügt jedoch der UMA über dieselben Rechte wie Asylwerber. Wenn der UMA innerhalb von 15 Tagen nach Asylantragsstellung die Volljährigkeit erreicht, ist das Ansuchen eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die Unterbringung bei UMA unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. Ältere UMA können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden (IGI o.D.e).

Unbegleitete Minderjährige, die in Rumänien eine Form von Schutz erhalten haben, werden vom System der Kinderschutzdienste übernommen, d.h. Einrichtungen auf Kreisratsebene bzw. auf Ebene des Gemeinderates in den jeweiligen Bukarester Bezirken. Sie genießen dabei sämtliche für Kinder in Not vorgesehenen Rechte. Unbegleitete Minderjährige können in Integrationsprogramme aufgenommen werden. Sie haben das Recht auf Unterbringung bis zum Alter von 18 Jahren (IGI o.D.e).

Im Falle der endgültigen und unwiderruflichen Ablehnung des Asylantrags eines UMA in Rumänien, beantragt die Generaldirektion für Soziale Fürsorge und Kinderschutz beim Gericht die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt für besonderen Schutz. Gleichzeitig informiert sie die Direktion für Asylwesen und Integration bezüglich der Situation des UMA im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften (IGI o.D.e).

UMA genießen denselben Schutz wie in Not geratene rumänische Kinder, das gilt auch für das Recht auf Zugang zu Bildung. UMA können auch nach dem Fremdengesetz nicht außer Landes gebracht werden, es sei denn zur Familienzusammenführung auf Antrag der Familie. Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn befunden wird, dass die Familieneinheit eher im Interesse des Kindes ist, als nicht inhaftiert zu werden. Die Minderjährigen sind in der Hafteinrichtung zwar untergebracht, verfügen aber sonst über sämtliche Kindesrechte. In der Praxis können in solchen Fällen Alternativen zur Haft gewählt und die Minderjährigen, mit Zustimmung der Familie, von einer NGO untergebracht werden. Die Alternativen zur Haft werden von der Behörde im Einzelfall beurteilt (VB 4.6.2019).

Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann mit Zustimmung des Betreffenden bzw. dessen gesetzlichen Vertreters eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden (IGI o.D.f).

Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an deren spezielle Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische Hilfe. Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) nimmt eine Bewertung vor, ob ein Asylwerber vulnerabel ist. Diese Bewertung gründet sich u.a. auf Angaben des Asylwerbers sowie Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen im Aufnahmezentrum. Die Kriterien sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Als vulnerabel gelten laut rumänischem Asylgesetz in der Regel folgende Personengruppen: UMA, begleitete Minderjährige, alleinstehende Mütter, Schwangere, Alte, Behinderte, psychisch Kranke, Traumatisierte, usw. Interviews im Asylverfahren Vulnerabler werden von spezialisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt, die die Besonderheit der Situation der betreffenden Personenentsprechend berücksichtigen. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten (VB 4.6.2019).

Spezialisiertes Personal der IGI-DAI kooperieren mit UNHCR und relevanten NGOs bei der Identifikation von Asylwerbern, die in die Katergoerie der Vulnerablen fallen könnten. Die IGI-DIA kontaktiert Behörden und Organisationen, um vulnerablen Asylwerbern Unterstützung zukommen zu lassen. Psycho-soziale Experten der ICAR sind in regionalen Zentren tätig und versuchen zunächst, Asylwerber, die vulnerablen Gruppen (Familien in schwierigen Lebensumständen, ältere Personen, Personen mit chronischen Krankheiten, unbegleitete Minderjährige, Opfer physischer und psychischer Gewalt) angehören, zu identifizieren und ihre Bedürfnisse festzustellen (AIDA 27.3.2019) (AIDA 27.3.2019).

Die Kapazität der regionalen Unterbringungszentren Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest und Giurgiu ist insgesamt 900 Plätze, davon waren am 31.12.2018 350 belegt (AIDA 27.3.2019). Zusätzlich dazu gibt es zwei Aufnahmezentren für vulnerable Asylwerber, die von AIDRom, einer NGO, die das nationale AMIF Programm implementiert, betrieben werden (AIDA 27.3.2019; vgl. AIDRom o.D.).

Wenn vulnerablen Personen eine Form von Schutz gewährt wird, können sie auf Antrag in den Zentren für Asylwerber untergebracht werden. Außerdem können sie in soziale und berufliche Integrationsprogramme aufgenommen werden, die auch auf unbestimmte Zeit verlängert werden können (IGI o.D.e).

Vulnerable mit einer rechtskräftigen negativen Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen, es sei denn es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden (IGI o.D.e).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- AIDRom (o.D.): About AIDRom, http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 4.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 27.5.2019

- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail


5.         Non-Refoulement

Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019).

Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019


6.         Versorgung

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019).

Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).

Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).

Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019).

Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019).

Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- € ) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019).

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019

- IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017
- JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system, https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail

6.1.    Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h).

Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In R?d?u?i wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timi?oara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019).

Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

A)       Beweiswürdigung

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

-        [ … ]

-        betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:

Zu den Feststellungen zur Situation und zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

Die diesbezüglich getroffenen unstrittigen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (s. jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise) u.a.:

?        https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html [28.06.2021];

?        https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ [28.06.2021];

?        https://www.orf.at/#/stories/3159911/ [28.06.2021];

?        https://www.orf.at/#/stories/3159897/ [28.06.2021];

?        https://www.tagesschau.de/ausland/coronavirus-karte-101.html [28.06.2021];

?        https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 [28.06.2021].

Die Feststellungen zu den derzeitigen Informationen betreffend COVID-19 sind amtsbekannt und der weltweiten Gesamtberichterstattung zu entnehmen. Die Feststellungen hinsichtlich der Anzahl der erkrankten und verstorbenen Personen in Österreich und Rumänien stammen von der John Hopkins University & Medicine (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 28.06.2021).

Hierzu wird auch auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum oa. Themenkomplex, bspw. W273 2188533-1/24E vom 25.03.2020 hingewiesen.

Die in den Feststellungen zu RUMÄNIEN angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.

Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu RUMÄNIEN nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in RUMÄNIEN- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Wie im gegenständlichen Bescheid bereits angeführt, wurden Sie von der Polizei über Ihren Aufenthalt zu Rumänien befragt. Hierzu gaben Sie an, insgesamt 2 1/2 Monate im angeführten Mitgliedsstaat in einer Schlepperunterkunft aufhältig gewesen zu sein. Laut Ihren weiteren Angaben zufolge, hätten Sie in Rumänien eine negative Entscheidung erhalten und möchten aufgrund dessen nicht in den angeführten Mitgliedsstaat zurückkehren.

In Ihrem Parteiengehör vom 16.06.2021 änderten und steigerten Sie Ihr Vorbringen dahingehend, nun im angeführten Mitgliedstaat in einem Camp durch die rumänische Behörde untergebracht worden zu sein und keine medizinische Versorgung erhalten zu haben. Laut Ihren Angaben zufolge, hätten Sie sich, mehrmals an die Ärztestation im Camp gewandt, welche Ihnen mitteilte, sich in ein paar Tagen wieder bei der Ärztestation einzufinden. Weiters wird angeführt, dass auch in Österreich die Möglichkeit besteht sich an der oa. Erkrankung anzustecken. Hierzu wird auf die oa. Länderfeststellungen verwiesen, Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h).

Sie führten weiters an, durch Mitarbeiter des Camps nicht gut behandelt worden zu sein und Schläge von unbekannten Personen in Uniform erhalten zu haben. Hierzu stellten Sie Ihre Aussage lediglich mit einem Satz in den Raum und konnten diese nicht näher konkretisieren. Selbst wenn es tatsächlich Übergriffe auf Ihre Person gegeben hätte, so hätten Sie die Möglichkeit gehabt, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Übergriffe einzelner Personen kann auch nicht dem gesamten Staat Rumänien zugerechnet werden. Rumänien ist nicht nur gewillt, sondern auch fähig dazu, solche Übergriffe zu verhindern bzw. zu ahnden.

Bezugnehmend zu Ihrer Vermutung, bei einer Rückkehr in den angeführten Mitgliedstaat in Haft zu gelangen, handelt es sich hierbei lediglich um Angaben durch Dritte. Sie selbst haben weder persönlich mit dem besagten Freund, nach dessen Verlassen des Camps, gesprochen, noch haben Sie eine tatsächliche Inhaftierung mit eigenen Augen wahrgenommen. Dem Weitern wird angeführt, dass auch in Österreich über Personen die Schubhaft verhängt werden kann, welche sich illegal im Bundesgebiet aufhalten.

Zusammenfassend kann die Behörde Ihr gesamtes Vorbringen nicht nachvollziehen. Zumal Ihr gesteigertes Vorbringen vage, einsilbig und widersprüchlich blieb. Der Behörde blieb ebenfalls fern, weshalb Sie derartige Vorbringen nicht bereits in Ihrer Erstbefragung anführten. Auf Nachfragen weshalb Sie in Ihrer Erstbefragung anführten, in einem Schlepperquartier aufhältig gewesen zu sein, konnten Sie der Behörde keinerlei schlüssige und nachvollziehbare Antwort darlegen. Sie verstrickten sich im Laufe Ihres Parteiengehörs wiederholt in Widersprüchlichkeiten und führten betreffend der Unterbringungen verschiedenen Angaben an. Offensichtlich versuchen Sie mit gesteigerten Vorbringen Ihre Position im Asylverfahren in Österreich zu verbessern, um somit einer Überstellung nach Rumänien zu verhindern.

Fest steht, dass Rumänien einer Übernahme Ihrer Person gem. Art. 18.1.d der Dublin III VO zugestimmt hat. Dies bedeutet, dass Ihr Asylverfahren im angeführten Mitgliedsstaat rechtmäßig negativ abgeschlossen ist. Eine negative Entscheidung stellt jedoch eine mögliche Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens dar, die in jedem Mitgliedstaat der EU erlassen werden kann. Sie haben kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet und liegen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard der Asylverfahren in Rumänien per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Offenkundig haben Sie bislang trotz gebotener rumänischer Ausweisungsentscheidung Rumänien nicht verlassen, sondern sind vielmehr unter Verletzung der Integrität des Staatsgebietes der Republik Österreich, illegal nach Österreich eingereist, um eine bevorstehende Abschiebung durch die zuständigen rumänischen Behörden zu vereiteln bzw. in Österreich zu versuchen einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Betreffend der Stellungnahme Ihres Vertreters wird angeführte, dass aus Ihren Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Rumänien bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Rumänien aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Rumänien ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Rumänien ergibt. Asylwerber sind ab Antragstellung bis zur rechtskräftig abschließenden Entscheidung in ihrem Asylverfahren zu materiellen Versorgung berechtigt, wie aus den oben angeführten Feststellungen eindeutig hervorgeht. Bei Überstellung in den angeführten Mitgliedstaat haben Sie jederzeit die Möglichkeit neuerlich einen Asylantrag einzubringen. Sollten sich dabei neue bzw. geänderte Sachverhalte bezüglich Ihres Fluchtgrundes ergeben, so ist Rumänien dazu verpflichtet, Ihre Asylverfahren nochmals inhaltlich zu prüfen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei begründeter Verfolgung in Ihrem Heimatland Rumänien Ihnen keine Schutzgewähr leisten würden. Die oa. Länderfeststellungen ergeben sich aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, entsprechen auch dem notorischen Amtswissen der Behörde und erhalten daher mehr Beweiskraft.

Dem Weiteren ist es darauf hinzuweisen, dass keine außergewöhnlichen Umstände, welche einer Verletzung von Art. 3 EMRK nahe kämen, eingetreten sind und wogegen daraus resultierendes unerheblich ist, dass die Versorgung und Betreuung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich, oder kostenintensiver ist. Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9.

Gegen Rumänien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.

Insofern ergibt sich aus diesem Umstand ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Rumänien die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Rumänien im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und insbesondere wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Dies ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten und ausreichend Versorgungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.

Es ist darauf hinzuweisen, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin Staates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auch auf den Hauptzweck der Dublin VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsreglung zu treffen ist. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie von Ihnen bemängelt wurden, weisen selbst im Falle Ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf (vgl. dazu in einem ähnlich gelagerten Fall Erkenntnis des AGH vom 13.03.2013, Zl. S2 433.030-1/2013/3E).

Die zuständige Behörde stellt fest, dass Sie nach Rumänien ausgewiesen werden können. Es bestehen keinerlei Gründe warum dies nicht möglich wäre.

Der Vollständigkeit halber sei weiters darauf hingewiesen, dass es sich im Falle von RUMÄNIEN um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates handelt, bei welchem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang, nicht eintreten wird.

In RUMÄNIEN ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu RUMÄNIEN ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in RUMÄNIEN in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in RUMÄNIEN gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach RUMÄNIEN Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in RUMÄNIEN ausreichende Versorgung gewährleistet ist.

Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:

Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates sind für RUMÄNIEN folgende Richtlinien beachtlich:

- Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG bzw. neu 2011/93/EU) im Hinblick auf die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen.

- Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG des Rates bzw. neu 2011/93/EU ) hinsichtlich der Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

- Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG bzw. neu 2011/93/EU) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.

Gegen RUMÄNIEN hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.

Insofern ergibt sich aus diesem Umstand –ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass RUMÄNIEN die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in RUMÄNIEN im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.

[ … ]

Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in RUMÄNIEN nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in RUMÄNIEN ergeben.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass RUMÄNIEN einer Übernahme Ihrer Person am 14.05.2021 gem. Art. 18.1.d. der Dublin III VO zugestimmt hat. Dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in RUMÄNIEN verweigert wird, kann von hs. Behörde nicht festgestellt werden. Eine Schutzverweigerung in RUMÄNIEN kann daher auch nicht erwartet werden.“

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Rumänien für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Seine Ausweisung stelle mangels ausreichender familiärer Anknüpfungspunkte und dem Umstand, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz gewesen sei, keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.

Der Bescheid wurde am 04.07.2021 rechtswirksam zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die jedenfalls fristgerecht erhobene Beschwerde des BF vom 12.07.2021, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, dass er unmenschliche Behandlung und Gewalterfahrungen in Rumänien vorgebracht habe. Weiters habe es für ihn keine ausreichende medizinische Versorgung in Rumänien gegeben. Die Länderfeststellungen des BFA hätten die Befürchtung, im Falle einer Rückkehr in eine menschenunwürdige Situation zu geraten, nicht zerstreuen können. Die Chancen für den BF in Rumänien eine Unterkunft zu bekommen, seien sehr klein, da er keiner vulnerablen Gruppe angehöre. Österreich hätte vom Selbsteintrittsrechts Gebrauch machen müssen. Der Antrag des BF sein Rumänien bereits abgewiesen worden, dies zeige auf, dass er dort keinen Schutz vor Verfolgung gefunden habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor.

Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass der BF im Falle einer Rücküberstellung von Österreich nach Rumänien im Rahmen der Dublin III-VO Gefahr liefe, seitens rumänischer Behörden bzw. von Betreuungspersonal im Zusammenhang mit Reinigungstätigkeiten im Flüchtlingscamp unrechtmäßig behandelt zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der BF stellte am 09.03.2021 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde daraufhin in einer Flüchtlingsunterkunft aufgenommen.

Nicht festgestellt werden kann somit, dass der BF in Rumänien keine Versorgung und Unterkunft erhalten hat oder erhalten würde.

Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte und lebt auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Der BF leidet an keinen gravierenden Krankheiten und benötigt aktuell keine Medikamente.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere dem Eurodac-Treffer, dem rumänischen Antwortschreiben im Rahmen der Dublin-Konsultationen, und dem Vorbringen des BF selbst.

Die Feststellung zur gesundheitlichen und familiären Situation des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus seinem Vorbringen. Insbesondere hat der BF keine aktuellen, und noch weniger akute oder lebensbedrohende Erkrankungen dargetan.

Die negative Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in Rumänien keine Versorgung erhalten habe, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF in Rumänien offensichtlich in einer Flüchtlingsunterkunft Aufnahme gefunden hat, was sich aus seinen Aussagen zweifelsfrei ergibt.

In Bezug auf sein Vorbringen, dass er und andere Asylwerber wegen der Weigerung Reinigungsdienste zu leisten von Betreuungspersonal geschlagen worden sei, kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen mit der Wirklichkeit übereinstimmt, da im Hinblick auf eine anzustellende Prognose nicht erkannt werden kann, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut Gefahr liefe, Derartiges zu gewärtigen.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur rumänischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. …

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

„KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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