Entscheidungsdatum
30.07.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W135 2104989-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Philipp TCHERNITZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er reiste als Minderjähriger illegal nach Österreich ein und stellte am 01.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er u.a. an, in Kabul geboren und anschließend seiner Familie in die Provinz Logar gezogen zu sein, wo er die Schule besucht habe. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe gab er an, sein Vater sei 2012 von unbekannten Personen entführt worden. Daraufhin sei er mit seiner Familie nach Pakistan geflohen, wo er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bis zur Ausreise gelebt habe. Zwei Monate vor seiner Flucht nach Österreich habe den Beschwerdeführer ein ihm unbekannter Mann angesprochen und dem Beschwerdeführer gesagt, dass man seinen Vater gefunden habe. Dieser Mann habe den Beschwerdeführer sodann in eine Wohnung gebracht und dort festgehalten. Jeden Abend sei ein Mullah gekommen und habe über den heiligen Krieg gesprochen. Als es zwei Wochen später zu einer Schießerei gekommen sei, habe der Beschwerdeführer fliehen können. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Mutter vom Vorfall erzählt habe, habe diese beschlossen Pakistan zu verlassen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) am 01.07.2014 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei in der Provinz Logar aufgewachsen und habe dort fünf Jahre die Schule besucht. Wo sich seine Familie aufhalte wisse er nicht. Er sei von seiner Familie auf der Flucht getrennt worden. Ein Suchantrag durch das Rote Kreuz sei bisher ergebnislos geblieben. In Afghanistan habe er noch eine Oma mütterlicherseits. Er habe sieben Onkel väterlicherseits und zwei mütterlicherseits, er wisse aber nicht, ob diese in Afghanistan leben würden. In Österreich lebe er in einem Landesjungendheim und besuche die dritte Klasse Hauptschule. In seiner Freizeit spiele er Fußball in einem Verein und besuche einen Deutschkurs.
Mit Bescheid des BFA vom 26.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, hingegen wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. AsylG 2005 zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2016 erteilt.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft darlegen habe können, er jedoch aufgrund seiner festgestellten Minderjährigkeit und des unbekannten Aufenthalts seiner Familie im Falle einer Rückkehr aufgrund der allgemein unsicheren Lage in Afghanistan in eine aussichtslose Lage geraten würde.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.03.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Über einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzstatus vom 17.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.02.2016 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2018 erteilt. Über einen weiteren Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzstatus vom 21.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.02.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2020 erteilt.
Am 02.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht nach Nichterscheinen des Beschwerdeführers trotz ordnungsgemäßer Ladung in dessen Abwesenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und wies die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.
In der schriftlichen Ausfertigung vom 27.08.2018 des am 02.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren in Bezug auf Afghanistan keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgezeigt habe. Zu seinen Fluchtgründen bezüglich Afghanistan habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass sein Vater entführt worden sei und seine Familie deshalb nach Pakistan ausgereist sei. Dass er persönlich in Afghanistan bedroht oder verfolgt worden sei, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Das Vorbringen in Bezug auf Pakistan sei nicht asylrelevant, da sich dieses nicht auf den Herkunftsstaat beziehe.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 29.03.2019 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen § 127 StGB (Diebstahl) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 5,- (EUR 500,-) im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Über einen weiteren Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes vom 23.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.02.2020 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2022 erteilt. Im diesbezüglichen Aktenvermerk des BFA vom 06.02.2020 wird festgehalten, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt 2018 verlängert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer bereits volljährig gewesen (die Minderjährigkeit sei der hauptsächliche Grund für die Zuerkennung gewesen). Es sei daher nicht ersichtlich, dass sich die Lage seit der letzten Verlängerung wesentlich und nachhaltig verändert hätte. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer nun noch länger aus Afghanistan abwesend und könne daher davon ausgegangen werden, dass er das, schon bei Zuerkennung des Schutzstatus nicht vorhandene Netzwerk in Afghanistan nicht ausgedehnt habe. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Anknüpfungspunkte in Afghanistan.
Mit 13.10.2020 wurde das BFA über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer vom 09.10.2020 bis 11.10.2020 wegen des dringenden Verdachts der Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz informiert.
Am 15.10.2020 wurde ein Aberkennungsverfahren bezüglich des Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter eingeleitet. Dem diesbezüglichen Aktenvermerk vom 15.10.2020 zu Folge würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer ein Verbrechen begangen habe und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Es sei somit von der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auszugehen.
Mit der Aufforderung zur Stellungnahme des BFA vom 06.11.2020 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens und das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das BFA im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen, die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und in weiterer Folge die Schubhaftverhängung und Abschiebung beabsichtige. Das BFA gehe davon aus, dass im Bundesgebiet weder familiäre, soziale oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers vorlägen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Fragenkatalog übermittelt und ihm die Gelegenheit gegeben innerhalb von zwei Wochen den angeführten Fragenkatalog schriftlich zu beantworten bzw. zum Ergebnis der Beweisaufnahme und den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Hingewiesen wurde der Beschwerdeführer darauf, dass, sollte er zur beabsichtigten Vorgangsweise des BFA nicht Stellung nehmen, das Verfahren ohne nochmalige Anhörung, aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde.
Mit Schreiben vom 23.11.2020 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme in Form einer schriftlichen Beantwortung der Fragen des BFA zur beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Darin bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, sich seit 01.07.2013 im Bundesgebiet aufzuhalten, hier zwei Jahre die Hauptschule ein Jahr den polytechnischen Lehrgang besucht zu haben und danach unter anderem zwei Jahre als Koch gearbeitet zu haben. Er lebe in einer Mietwohnung und bereue seine Straftaten. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.02.2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt.
Ohne eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.02.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 06.02.2020 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden und bereits rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt worden sei. Er sei vom Landesgericht XXXX wegen eines Verbrechens nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt worden. Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten würde. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung zumindest zeitweise einer legalen Tätigkeit nachgegangen sei. Er verfüge über keine familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich und hätten auch keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden. Es lägen keine Umstände vor, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes stellte das BFA die vorliegenden Anzeigen gegen den Beschwerdeführer und der Verurteilungen fest. Der Beschwerdeführer stelle aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Einreiseverbotes daher unabdingbar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.03.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, das BFA wäre im Fall des Beschwerdeführers im Sinne eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens angehalten gewesen, sich im Rahmen einer Einvernahme ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer zu machen und ihm dabei Gelegenheit zu geben, selbst zur geplanten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Stellung zu beziehen. Das dem Beschwerdeführer am 10.11.2020 zugestellte Parteiengehör könne eine persönliche Einvernahme nicht ersetzen. Damit habe das BFA verkannt, dass eine schriftliche Stellungnahme den persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer nicht ersetzen könne und nur eine ansatzweise Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes, einer allfälligen Gefährdungsprognose bzw. einer Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umständen auf diese Weise vorgenommen werden könne. Auch die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers sei von Seiten des BFA nicht konkret eruiert worden, obwohl bei der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr Bedacht zu nehmen sei. Eine derartige Beurteilung habe das BFA unterlassen. Das BFA sei damit seiner Pflicht gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht ausreichend nachgekommen und habe die Entscheidung mit einem Verfahrensfehler belastet. Hätte das BFA den Beschwerdeführer ihren Ermittlungspflichten entsprechend befragt, so hätte dieser darlegen können, dass ihm sein Fehlverhalten, welches er in Österreich gesetzt habe, bewusst sei und er diesbezüglich Reue zeige. Er befinde sich mittlerweile auf dem richtigen Weg, was durch den beigelegten Dienstvertrag untermauert werde. Demnach beginne der Beschwerdeführer am 01.04.2021 als Koch im Ausmaß von 40 Wochenstunden im Gastgewerbe zu arbeiten. Weiters sie er gerade dabei in Österreich die Führerscheinprüfung abzulegen. Hingewiesen wird in der Beschwerde weiters darauf, dass mit Beschluss des XXXX , der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten für die Dauer von zwei Jahren aufgeschoben worden sei. Gemäß § 39 Abs. 2 SMG habe sich der Beschwerdeführer demnach einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung gemäß § 11 Abs. 2 SMG, nämlich einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes einschließlich Harnkontrolle, einer Psychotherapie sowie einer psychosozialen Beratung und Betreuung, zu unterziehen. Weiters habe der Beschwerdeführer in sechsmonatigen Abständen unaufgefordert Bestätigungen über den Beginn und Verlauf der genannten gesundheitsbezogenen Maßnahmen vorzulegen. Der Umstand, dass das LG XXXX die verhängte Freiheitsstrafe von 14 Monaten für die Dauer von zwei Jahren aufgeschoben habe, könne dahingehend verstanden werden, dass das Gericht davon ausgehe, dass eine ambulante Entwöhnungstherapie ausreiche, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und dass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Das Strafgericht gehe daher von einer positiven Zukunftsprognose aus.
Einlangend am 06.04.2021 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
Die gegenständlich zu entscheidende Angelegenheit ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an sich ohne Einschränkung auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid für erfüllt erachteten Tatbestand des § 9 AsylG 2005 (vgl. dazu ausführlich VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 ist bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 jedenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 AsylG 2005 wahrscheinlich ist. Für das Verfahren legen § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 folgendes Prüfschema fest:
Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist.
Im Fall des Beschwerdeführers hat sich das BFA bislang nicht auf die Tatbestände des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 gestützt und geht aus dem Akteninhalt auch für das Bundesverwaltungsgericht nichts hervor, wonach einer der Tatbestände des Abs. 1 erfüllt wäre.
Das BFA nahm hingegen an, dass § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt sei, weil der Beschwerdeführer ein Verbrechen nach dem SMG begangen habe, womit das BFA aber nicht im Recht ist:
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist nach Z 3 abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX , wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt. Das Strafmaß beträgt hier gemäß § 28a Abs. 3 SMG, da der Beschwerdeführer durch seine Tat den fünften Fall des § 28a Abs. 1 SMG verwirklicht hat, bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Es liegt daher in Zusammenschau mit § 17 Abs. 1 StGB kein Verbrechen, sondern ein Vergehen des Beschwerdeführers vor (vgl. auch den Spruch des Urteils vom 05.02.2021, AS 165).
Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist im Fall des Beschwerdeführers daher schon aus diesem Grund unzulässig; vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Einzelfallprüfung, ob eine „schwere Straftat“ im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit b der Statusrichtlinie vorliegt, im Rahmen welcher die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.
In Hinblick auf den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 – welcher nach dem oben aufgezeigten Prüfungsschema zu prüfen bleibt – ist die angefochtene Entscheidung allerdings im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen:
Nach der mittlerweile ständigen, vom Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (vgl. zum Ganzen VwGH 26.6.2019, Ra 2018/11/0092, mwN).
Nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des subsidiären Schutzes bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Entsprechende Vorschriften sehen auch Art. 19 Abs. 3 lit. a iVm Art. 17 Abs. 1 lit. d der Richtline 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vor, die mit der zitierten nationalen Regelung umgesetzt worden sind.
Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt.
Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a) bzw. schwere Straftaten (lit. b) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a - c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen.
Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer "besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine "Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden könne (EuGH vom 24. Juni 2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413).
Ausgehend davon schloss sich der Verwaltungsgerichtshof den zitierten rechtlichen Erwägungen an, wonach ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274, mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer unstrittig eine Straftrat begangen, die als besonders qualifiziert im Sinne des bisher Gesagten anzusehen ist. Auch das BFA ging im Aktenvermerk vom 15.10.2020 zunächst von der Erfüllung dieses Tatbestandes aus und leitete das Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ein, unterließ aber in Folge eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers und erkannte den subsidiären Schutzstatus entgegen dem anderslautenden Urteilsspruch des LG XXXX wegen der Verübung eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB ab. Für das Bundesverwaltungsgericht drängt sich hier der Eindruck auf, dass das BFA hinsichtlich des Tatbestandes des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 weitere Ermittlungsschritte unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Um sich mit der Frage, ob die Straftat eine negative Gefährdungsprognose nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 rechtfertigt, näher auseinandersetzen zu können, wären eine persönliche Einvernahme und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer unerlässlich gewesen. Dies umso mehr als die letzte vom BFA durchgeführte Einvernahme des Beschwerdeführers lange vor der Einleitung des Aberkennungsverfahrens und vor seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung erfolgt war. Die letzte Möglichkeit zu einer persönlichen Einvernahme hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.05.2018, welche aber – wäre der Beschwerdeführer ordnungsgemäß erschienen – (lediglich) im Rahmen einer Prüfung gemäß § 3 AsylG 2005 erfolgt wäre. Eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers fand zuletzt am 01.07.2014 vor dem BFA und somit vor sieben Jahren statt.
Um eine gesicherte und aktuelle Grundlage für die vorzunehmende Gefährdungsprognose zu erhalten, wäre auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum schriftlichen Parteiengehör der belangten Behörde vom 06.11.2020 in Zusammenhang mit einem Gesinnungswandel zu erörtern gewesen.
Eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers wäre zudem hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes sowie dessen Dauer unabdingbar gewesen, zumal – wie bereits erwähnt – die letzte persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 01.07.2014 stattfand und der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme zum schriftlichen Parteiengehör des BFA vom 06.11.2020 vorbrachte, sich seit 2013 durchgängig in Österreich aufzuhalten, hier die Schule besucht und abgeschlossen sowie beruflich Fuß gefasst zu haben.
In der Beschwerde wird darüber hinaus auf einen Beschluss des LG XXXX vom XXXX , mit welchem der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten für die Dauer von zwei Jahren aufgeschoben worden sei, weil sich der Beschwerdeführer einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung unterzogen habe, Bezug genommen. Dieser Beschluss ist nicht aktenkundig, erscheint aber wie in der Beschwerde vorgebracht wird, im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose entscheidungswesentlich, ebenso der ordnungsgemäße, vom Beschwerdeführer eingehaltene Verlauf der vom Landesgericht auferlegten gesundheitsbezogenen Maßnahme.
Im gegenständlichen Fall hat das BFA somit zentrale Ermittlungen unterlassen, die zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des in § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 normierten Aberkennungstatbestandes zwingend notwendig wären. Bis auf das Urteil des XXXX , liegen keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor, die im Zusammenhalt mit einer Verhandlung bloß zu vervollständigen wären, weil praktisch noch überhaupt kein entscheidungserhebliches Verwaltungsverfahren durch die Behörde geführt wurde, das (nur) zu ergänzen wäre.
Im gegebenen Zusammenhang handelt es sich sohin um einen wesentlichen Verfahrensmangel, der mit besonders gravierenden Ermittlungslücken einhergeht, deren Behebung nur durch Befragung des Beschwerdeführers und einer Nachholung der verabsäumten Ermittlungen zu bewirken ist. Auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
Das BFA wird daher im fortgesetzten Aberkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 die komplette Strafakte des Landesgerichts XXXX , insbesondere den Beschluss vom XXXX und die Dokumentation zum Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme, anzufordern und herbeizuschaffen sowie den Beschwerdeführer zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen und seinem Gesamtverhalten in Österreich einvernehmen müssen.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen (vgl. in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Prüfung des Tatbestandes des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 33).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Behebung der Entscheidung Einvernahme Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W135.2104989.2.00Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021