TE Bvwg Beschluss 2021/8/3 W144 2240715-1

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Veröffentlicht am 03.08.2021
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Entscheidungsdatum

03.08.2021

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W144 2240714-1/7E

W144 2240715-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde von 1) XXXX , XXXX geb. und 2) XXXX , XXXX geb., beide StA. Von Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 05.03.2021, Zlen: XXXX (ad 1.) und und XXXX (ad 2.), beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen in Italien geborenen Zweitbeschwerdeführers. Beide sind somalische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer stellten am 29.01.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Dem Vater des Zweitbeschwerdeführers wurde im Bundesgebiet mit Bescheid des BFA, Zl. XXXX , subsidiärer Schutz gewährt.

Zur Erstbeschwerdeführerin liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen für Italien vom 24.05.2017 und 03.01.2018 wegen Asylantragstellung vor.

Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29.01.2021 gab die Erstbeschwerdeführerin neben Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass sie ihren Heimatstaat im September 2015 verlassen und im Mai 2018 in Italien einen positiven Asylbescheid und einen Konventionsreisepass erhalten habe. In Österreich lebe ihr Ehemann, mit dem sie traditionell verheiratet und der der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei. Angaben zu ihrem Aufenthalt in Italien wolle sie keine machen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete in der Folge bezüglich der Erstbeschwerdeführerin am 10.02.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.

Mit Schreiben vom 16.02.2021 teilte Italien mit, dass der Erstbeschwerdeführerin am 10.05.2018 Asyl zuerkannt wurde und daher die Bestimmungen der Dublin III-VO nicht anwendbar seien.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.03.2021 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie und der Zweitbeschwerdeführer gesund seien, der Zweitbeschwerdeführer wäre nur am 25.02.2021 in ein Krankenhaus gebracht worden, nachdem er sich übergeben habe. Sie habe ihren Mann, der in Österreich lebe, am XXXX in Wien traditionell geheiratet. Sie habe 2018 entschieden nach Österreich zu kommen, sei jedoch schwanger und sehr krank gewesen und habe bis nach der Geburt des Zweitbeschwerdeführers gewartet. Der Zweck ihres Asylantrags in Österreich bestehe darin, bei ihrem Mann bleiben zu dürfen. Sie hätte telefonischen Kontakt mit ihm gehabt und wäre von ihm in Italien besucht worden. Er habe ihr Geld geschickt, er habe Arbeit in Österreich. Seit ihrer Einreise im Dezember 2020 besuche sie dreimal wöchentlich einen Deutschkurs. Auf Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer und ihrer Überstellung nach Italien erklärte sie, dass sie ihren Mann und ihr Sohn seinen Vater brauche. In Italien habe sie auf der Straße gelebt und die medizinische Versorgung wäre schlecht.

Die Erstbeschwerdeführerin legte ihre Heiratsurkunde ausgestellt vom österreichisch-somalischen Kultur- und Sportverein Wien vor.

Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 05.03.2021 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer nach Italien zurück zu begeben haben. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG werde die Anordnung der Außerlandesbringung der BF angeordnet und sei demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig.

Begründend führte das BFA unter anderem aus, dass den Beschwerdeführern in Italien der Status anerkannter Flüchtlinge zukomme und folglich § 4a AsylG anwendbar sei, weshalb die Anträge aufgrund der Zuständigkeit Italiens zurückzuweisen seien. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers, mit dem die Erstbeschwerdeführerin traditionell verheiratet sei, lebe in Österreich und habe subsidiären Schutz. Der Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer sei durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gedeckt.

Gegen die am 05.03.2021 zugestellten Bescheide richteten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer vom 19.03.2021 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig, teilweise veraltet und würden sich insbesondere nicht mit der Lage von minderjährigen Flüchtlingen befassen. Die Behörde habe fälschlicher Weise eine illegale Einreise der Beschwerdeführer angenommen, obwohl diese legal mit ihren Konventionsreisepässen eingereist seien. Die Behörde habe es zudem unterlassen, sich hinreichend mit dem unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Familienleben und mit dem Kindeswohl zu befassen. Die Erstbeschwerdeführerin sei schwanger. Der Beschwerde lag ein Ultraschallbild der Erstbeschwerdeführerin vom 16.03.2021 bei.

Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 24.03.2021.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2021 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 16.07.2021 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, die den errechneten Geburtstermin des zweiten Kind der Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ), eine Kopie der Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers sowie eine Kopie des Fremdenreisepasses und ein Auszug aus dem Zentralen Melderegisters des Ehemanns der Erstbeschwerdeführers enthielt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der dargelegte Verfahrensgang.

In Österreich lebt der Vater des Zweitbeschwerdeführers, mit dem die Erstbeschwerdeführerin seit XXXX traditionell verheiratet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes.

Die Feststellung betreffend die Vaterschaft und die traditionelle Heirat beruhen auf den vorgelegten Urkunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 17. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.

(2) Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.

(3) Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (§ 34) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.

(4) Nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz ist das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen.

(5) Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Abs. 1 genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

(6) In den Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Die 20-Tages-Frist nach § 28 Abs. 2 beginnt diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt.

(7) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesamtes.

(8) Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

(9) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Dieses ist spätestens bei Antragseinbringung in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen. In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hinzuweisen.

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2.

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3.

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dieser nicht straffällig geworden ist und

 

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dieser nicht straffällig geworden ist;

 

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3.

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4.

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2.

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3.

im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

„§ 21. (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

Nach § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremden bzw. dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status der bzw. des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Das BFA übersieht in den angefochtenen Bescheiden jedoch, dass nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 zweiter Satz AsylG Anträge bzw. das Familienverfahren minderjähriger, lediger Kinder eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, mit Einbringung zugelassen sind. Das Familienverfahren des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers in Österreich war folglich mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz zugelassen.

Aufgrund des klaren Wortlautes dieser Bestimmung bleibt kein Interpretationsspielraum dafür, ob das Verfahren des Zweitbeschwerdeführers zugelassen werden kann oder nicht. In der Folge kann der Antrag des Zweitbeschwerdeführers – entgegen den Ausführungen der angefochtenen Bescheide – jedenfalls nicht als unzulässig (hier: gem. § 4a AsylG) zurückgewiesen werden.

Der Zurückweisung des Antrags der Erstbeschwerdeführerin, die die Mutter des zweijährigen Zweitbeschwerdeführers ist, kann in der Folge aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht gefolgt werden. Zwischen der Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer besteht ein intensives Familienleben und Abhängigkeitsverhältnis, sodass eine Trennung des Kleinkindes von seiner Mutter jedenfalls einen unzulässigen Eingriff in seine Rechte gem. Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Vor diesem Hintergrund konnten die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, da die maßgeblichen Rechtsfragen keiner Auslegung bedurften.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

Schlagworte

Familienverfahren Obsorge Selbsteintrittsrecht Zulassungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W144.2240715.1.00

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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