Entscheidungsdatum
04.08.2021Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
G308 2244797-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX vom XXXX.2021, Zl. XXXX, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem XXXX.2021
I.) zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2021 wird gemäß Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG 2005 und § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab XXXX.2021 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG 2005 wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II) beschlossen:
A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr) wird gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, stellte am 13.07.2021 nach vorangehender unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 13.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 13.07.2021 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in der Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer legte dabei im Wesentlichen dar, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan zu sein. Auf Vorhalt korrigierte er sein Geburtsdatum. Er habe bereits in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wollte das Verfahren jedoch nicht abwarten, da Rumänien nur negative Asylbescheide erlasse. Er wolle nach Italien, um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, da es dort leicht sei Papiere zu bekommen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2021 wurde wider den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Verwirklichung der § 76 Abs. 3 Z. 1, 6 lit. b und c sowie Z. 9 FPG 2005 jeweils angeführten Tatbestandes von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht vertrauenswürdig, da er sich in Rumänien seinem Asylverfahren durch unrechtmäßige Weiterreise entzogen und wissentlich den Versuch unternommen habe, unrechtmäßig nach Italien weiterzureisen. Er verfüge über keine familiären oder anderweitigen Bindungen in Österreich, sei im Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verankert und mittellos.
Gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels spreche, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht an einem Aufenthalt in Österreich interessiert sei und sich bereits in der Vergangenheit dem Verfahren in Rumänien entzogen habe, und er über keinerlei finanzielle Mittel für eine Unterkunftnahme oder finanzielle Sicherheit verfüge.
Der Beschwerdeführer sei gesund und haftfähig, die Verhängung der Schubhaft erweise sich insgesamt als notwendig und verhältnismäßig.
4. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen den dem Beschwerdeführer am XXXX.2021 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der dem ihm beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation eingebrachte Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zu erkennen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtswidrig seien, ferner auszusprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen würden und die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verpflichten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, „nicht antragsgemäß zu entscheiden", werde außerdem, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.
In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, es liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor, da die Umstände des Einzelfalles für eine „Dublin-Konstellation" geradezu typisch wären und die Verhängung der Schubhaft keine Standardmaßnahme in einem solchen Fall darstellen dürfe. Die Äußerung des Beschwerdeführers, nicht in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren zu wollen und die mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet würden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine besonderen Umstände darstellen, um ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis zu konstituieren.
Entgegen der Anschauung des belangten Bundesamtes hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden müssen, etwa einer periodischen Meldeverpflichtung oder der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumen.
6. Die Beschwerde wurde am 29.07.2021 um 08:42 Uhr beim BFA eingebracht und in weiterer Folge der zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
7. Am 03.08.2021 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Replik zur Stellungnahme des belangten Bundeamtes zur Schubhaftbeschwerde, worin nochmals hervorgehoben wird, dass dem Beschwerdeführer „erstmals im Rahmen der Einvernahme" bzw. bei seinem Rechtsberatungsgespräch das "Dublin-System" bewusst geworden sei, und er nicht mehr nach Italien weiterreisen wolle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit nicht.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren und ist somit volljährig, er ist ledig und bekennt sich zum Islam. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Paschtu.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine afghanischen Ausweisdokumente (weder im Original noch in Kopie), sodass seine Angaben zur Identität nicht anhand originaler und unbedenklicher Ausweisdokumente seines Herkunftsstaates nachvollzogen werden können. Zweifelsfreie Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers können demgemäß nicht getroffen werden und es ist die vom Beschwerdeführer geführte Identität lediglich als Verfahrensidentität anzusehen
1.2. Der Beschwerdeführer reiste an einem nicht feststellbaren Tag in den Schengen-Raum ein und stellte am 08.06.2021 das zweite mal in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor von der Slowakei rücküberstellt wurde. Am 18.06.2021 entfernte er sich aus der Unterkunft, am 22.07.2021 wurde der Akt von Rumänien geschlossen. Er verließ in der Folge Rumänien, ohne den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten, um nach eigener Aussage vom 13.07.2021 nach Italien weiterzureisen.
1.3. Spätestens am 13.07.2021 erreichte der Beschwerdeführer das Bundesgebiet.
1.4. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.5. In Ansehung des Beschwerdeführers liegen mehrere Eurodac-Treffer (vom 01.03.2021, 10.03.2021 und 08.06.2021) aus Rumänien vor. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde am 29.10.2019 ein Konsultationsverfahren mit Rumänien eingeleitet. Rumänien stimmte einer Überstellung des Beschwerdeführers am 28.07.2021 zu.
1.6. Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit dem 13.07.2021 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verfügt über keinen Aufenthaltstitel und kein Visum, das ihn zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten würde. Seit dem 13.07.2021 wird er im Polizeianhaltezentrum angehalten, seit XXXX.2021 im AHZ XXXX.
Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, er verfügt über keinen Wohnsitz und ist im Bundesgebiet nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügt über Barmittel im Betrag von EUR 0,00, auch ansonsten hat er kein Vermögen und ist auch nicht zum Unterhalt berechtigt.
Der Beschwerdeführer ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig und alleinstehend. Er verfügt über keine Verwandten im Bundesgebiet, anderweitige private Anknüpfungspunkte traten im Verfahren ebenfalls nicht zutage. Er ist gesund und haftfähig.
1.7. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.07.2021 sowie des Inhaltes der gegen den im Verfahren angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge.
2.2. Der eingangs dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts des belangten Bundesamtes, welches ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönlichen Umständen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.07.2021 in der XXXX, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Der Beschwerdeführer legte insbesondere im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand dar, dass er an keinen schweren Erkrankungen leide. In der Beschwerde werden ebenfalls keine Erkrankungen des Beschwerdeführers vorgebracht und es ergeben sich aus der Anhaltedatei der Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres keine medizinischen Einschränkungen bzw. Bedürfnisse des Beschwerdeführers, sodass zur Feststellung zu gelangen ist, dass dieser gesund ist.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er verfügt über keine Ausweisdokumente seines Herkunftsstaates, weder im Original, noch in Kopie. Seine Angaben zur Identität können folglich nicht anhand originaler und unbedenklicher Ausweisdokumente seines Herkunftsstaates nachvollzogen werden und ist die von ihm geführte Identität als Verfahrensidentität anzusehen. Weitergehende amtswegige Ermittlungen hiezu waren nicht geboten (VwGH 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086).
Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister geht zweifelsfrei hervor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht geduldetet ist und er lediglich über ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 für die Dauer des Asylverfahrens verfügt. Ausweislich seines Vorbringens im Verfahren erster Instanz ist sein Aufenthalt auch nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde außerdem nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO. Er ist ausweislich des eingeholten Strafregisterauszuges in Österreich unbescholten.
2.3. Die Eurodac-Treffer vom 01.03.2021, 10.03.2021 und 08.06.2021, sowie die Zustimmung Rumäniens zur Überstellung des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Der insoweit festgestellte Sachverhalt blieb im Verfahren unbestritten. Seitens des Beschwerdeführers wurde die Antragstellung in Rumänien bei seiner Einvernahme eingeräumt.
2.4. Die weiteren Feststellungen gründen sich einerseits auf die Ausführungen des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.07.2021, wobei in der Beschwerde kein gegenteiliges Vorbringen erfolgt. Die aktuellen Barmittel des Beschwerdeführers ergeben sich wiederum aus der Anhaltedatei, zumal kein Bargeld hinterlegt wurde. Dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.
2.5. Dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
2.6. Der festgestellte und für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bliebt in der Beschwerde unbestritten. Die Beschwerde wendet sich vielmehr - ausschließlich - gegen die Einschätzung des belangten Bundesamtes im Hinblick auf die vom belangten Bundesamt angenommene erhebliche Fluchtgefahr. Ein neues, von den Feststellungen des belangten Bundesamtes abweichendes Tatsachenvorbringen wird in der Beschwerde nicht erstattet. Die nunmehr vorgebrachte Bereitschaft zur Kooperation wurde durch substantiell untermauert, und kann somit nicht eine andere Entscheidung tragen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I A)
3.1. § 76 FPG 2005 lautet (auszugsweise):
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
...
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
...
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten.
Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Fluchtgefahr definiert Art. 2 lit. n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
3.2. § 22a BFA-VG lautet (auszugsweise):
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
... ."
3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3.4 Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2021:
3.4.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, Zl. 2010/21/0517; 19.04.2012, Zl. 2009/21/0047).
3.4.2. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist.
Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit der Möglichkeit der Überstellung war bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft aufgrund der vom Beschwerdeführer zugestandenen Antragstellung realistisch zu rechnen. Einschlägige Überstellungen werden regelmäßig erfolgreich durchgeführt. Das belangte Bundesamt hat umgehend ein Konsultationsverfahren eingeleitet, welches am 28.07.2021 mit einer Zustimmung Rumäniens zur Überstellung des Beschwerdeführers abgeschlossen wurden. Rumänien hat sich damit am 28.07.2021 gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt. Mit den rumänischen Behörden sind keine Probleme bekannt, was auch durch die schnelle Bearbeitung des Dublin –Verfahrens durch die rumänischen Behörden unterstrichen wird.
In der Beschwerde wird die Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers auch nicht bestritten, ebensowenig dass Rumänien für sein Asylverfahren zuständig ist.
3.4.3. Das belangte Bundesamt begründete die erhebliche Fluchtgefahr im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer seinem Asylverfahren in Rumänien durch unrechtmäßige Weiterreise entzogen und wissentlich den Versuch unternommen habe, unrechtmäßig nach Italien weiterzureisen. Er verfüge über keine familiären oder anderweitigen Bindungen in Österreich, sei im Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verankert und vollkommen mittellos.
Das belangte Bundesamt bezieht sich in der Folge auf die Ziffer 6 lit. b und lit. c des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG.
Dem Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten - insbesondere blieb der vor dem Hintergrund des § 76 Abs. 3 lit. b FPG 2005 maßgebliche Versuch der Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat (hier: Italien) unbestritten. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise auf maßgebliche Begründungsmängel des angefochtenen Bescheids im Hinblick auf die Heranziehung der Z. 6 lit. b und lit. c des § 76 Abs. 3 FPG.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerde ist dem belangten Bundesamt auch dahingehend beizutreten, dass ob der Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme in einem hohen Ausmaß wahrscheinlich ist, dass er (weiterhin) beabsichtigt, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, was vor dem Hintergrund des § 76 Abs. 3 lit. c FPG 2005 maßgeblich ist. Diese Annahme ist schon deshalb berechtigt, weil der Beschwerdeführer diese Absicht bei seiner Einvernahme kundgetan hat und diese Absicht bis zuletzt nicht wiederrufen oder anderweitig maßgeblich relativiert wurde. Der Beschwerdeführer demonstriert mit seinem Verhalten auch eindrucksvoll, dass er das Erreichen seines Zielstaates als wichtiger erachtet als die Erlangung von internationalem Schutz aufgrund seines Asylantrages in Rumänien. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass er kein Interesse an seinem Asylverfahren in Rumänien hegt und vorrangig anstrebt, in den Zielstaat zu gelangen. An einem Asylverfahren in Österreich zeigte der Beschwerdeführer kein Interesse, er kontaktierte nicht aktiv ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und stellte offensichtlich nur deshalb einen, weil er festgenommen wurde.
Wie festgestellt, liegen im gegenständlichen Fall auch keine Anhaltspunkte für eine Verankerung des Beschwerdeführers im Inland vor. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung oder sonstige Bezugspunkte.
3.4.4. Das belangte Bundesamt stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer über keine soziale Verankerung in Österreich verfügt. Familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind seinem eigenen Vorbringen zufolge nicht gegeben. Eine substanzielle persönliche Integration im Bundesgebiet - etwa durch Spracherwerb oder legale Berufstätigkeit - wurde nie behauptet und ist ob der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit erst am 13.07.2021 in das Bundesgebiet eingereist ist kaum möglich. Er reiste schließlich mit hoher Wahrscheinlichkeit erst am13.07.2021 in das Bundesgebiet ein und das nur zum Zweck der Durchreise, was das Vorhandensein maßgeblicher Anknüpfungspunkte in Österreich im Ergebnis ausschließt.
Das belangte Bundesamt kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.
Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Anhaltung in Schubhaft ebenfalls nicht entgegen.
3.4.5. Auf Grund der festgestellten (erheblichen) Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers gelindere Mittel nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer hat sich dem von ihm selbst beantragten Asylverfahren in Rumänien durch Weiterreise entzogen. Zudem gibt es keine Hinweise auf Bindungen im Bundesgebiet, die ihn von einem Untertauchen zur Vereitelung einer Überstellung nach Rumänien oder einer Weiterreise in seinen Zielstaat abhalten würden.
Der Beschwerdeführer hat keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, er ist unterstandslos und verfügt über keine Barschaft.
Eine finanzielle Sicherheitsleistung kommt aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Eine Anordnung im Sinne des § 77 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG, in bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden, stellt sich im Hinblick auf die manifeste Weiterreiseabsicht des Beschwerdeführers ebenfalls als nicht zielführend dar. Wie bereits ausgeführt ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über keine Unterkunft und soziale Bindungen verfügt und seine Absicht zur Weiterreise nach Italien kundgetan hat, von einem manifesten Risiko des Untertauchens auszugehen. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Überstellung nach Rumänien, vereitelt. Die Anordnung der Unterkunftnahme scheitert schon daran, dass der Beschwerdeführer über keine Unterkunft verfügt und ihm auch nicht Zugang zu Unterkünften der Grundversorgung zukommt. Eine Meldeverpflichtung erscheint - wie vom belangten Bundesamt zutreffend ausgeführt - schon deshalb nicht zielführend, da sich der Beschwerdeführer bereits seinem Asylverfahren in Rumänien entzogen hat.
Es ist somit nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen würde und es liegt damit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung (und Fortsetzung) der Schubhaft unabdingbar erfordert. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.
3.4.6. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien in zumutbarer Frist möglich ist, zumal der Asylantrag des Beschwerdeführers in Rumänien außer Streit steht und umgehend eine Konsultationsverfahren eingeleitet wurde. Die Zustimmung Rumäniens liegt mittlerweile vor. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen sondern vielmehr auch binnen kurzer Zeit zu rechnen. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.
3.4.7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab XXXX.2021 abzuweisen.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist außerdem festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und ermächtigt das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
4.2. Für die Durchsetzung der Anordnung zur Außerlandesbringung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch erneutes Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keinerlei familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und über keinen Unterstand verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer sich auch bereits seinem Asylverfahren in Rumänien durch Weiterreise entzogen hat.
Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffer 6 lit. b und c des § 76 Abs. 3 FPG unstrittig (weiterhin) erfüllt.
Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren (weiterhin) nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) soziale Anknüpfungspunkte für sich alleine nicht ausreichen würden, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den Grad der sozialen Verankerung in Österreich, wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind bereits diese exemplarisch genannten Punkte nicht gegeben, andere wurden nicht dargelegt.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Es besteht ein öffentliches Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens - und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat - zuständig ist.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, der nur zur Durchreise in seinen Zielstaat Italien in das Bundesgebiet einreiste, sich zuvor seinem Asylverfahren in Rumänien entzog. Damit liegt auch die geforderte ultima-ratio-Situation für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Substanzielle gesundheitliche Probleme oder gar eine fehlende Haftfähigkeit liegen nicht vor und wurden in der Beschwerde nicht behauptet.
4.3. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu III. und IV.):
5. Kostenersatz:
5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG vgl. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang nach den im Spruch angeführten Gesetzesstellen.
Zu Spruchteil II): A):
Mit dem oben im Spruch angeführten Antrag vom 28.07.2021 hat die antragstellende Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr für die im Spruch angeführte Rechtssache beantragt. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass die antragstellende Partei, völlig vermögenslos sei und auch über kein regelmäßiges Einkommen verfüge, weshalb sie nicht in der Lage sei, die Kosten der Eingabegebühr in der zu tragen.
Gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Nach § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO zu beurteilen, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, der Antrag war aus folgenden Gründen zu bewilligen:
Wie dem beigelegten Vermögensbekenntnis zu entnehmen ist verfügt die antragstellende Partei weder über Barmittel noch über sonstiges Vermögen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller über nicht ausreichende Mittel verfügt, die Kosten der Eingabegebühr ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu tragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang zu gewähren.
6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
6.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
6.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung des gelinderen Mittels ist zudem eine rechtliche Abwägungsentscheidung und keine (reine) Sachverhaltsfrage. Feststellungsmängel des diesbezüglich entscheidungsrelevanten Sachverhalts wurden aber in der Beschwerde nicht aufgezeigt.
In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere wurde die festgestellte fehlende soziale und berufliche Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der Beschwerde nicht bestritten. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
Zu I) und II) B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - insbesondere dessen Erkenntnis vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0080 - ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Eingabengebühr Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verfahrenshilfe Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G308.2244797.1.00Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021