TE Bvwg Beschluss 2021/8/5 G315 2154403-1

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Veröffentlicht am 05.08.2021
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Entscheidungsdatum

05.08.2021

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
GebAG §4 Abs1

Spruch


G315 2154403-1/18Z
G315 2154397-1/17Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde 1.) der XXXX , geboren am XXXX , und 2.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörigkeit: Türkei, die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch die Mutter XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilfried Ludwig WEH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 03.04.2017, Zahlen: zu 1.) XXXX und zu 2.) XXXX , im Hinblick auf die Einvernahme von Frau XXXX , XXXX , als Zeugin am 29.03.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht:

A)

Die unmittelbare Vernehmung von Elke TAKACS vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, in der mündlichen Verhandlung am 29.03.2021 war zur Aufklärung der Sachlage nicht erforderlich.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung und Urkundenvorlage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen vom 22.03.2021 wurde die Vernehmung mehrerer seitens der Rechtsvertretung stellig gemachter Zeugen/Zeuginnen im Rahmen der bereits anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.03.2021 beantragt.

Per E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2021 wurde der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass aus technischen und gesundheitlichen Gründen, insbesondere der Einhaltung der COVID-19-Schutzmaßnahmen bei den bestehenden räumlichen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichtes in der Außenstelle Graz, maximal fünf Zeugen stellig gemacht werden könnten, allerdings aufgrund der kurzfristigen Ankündigung und den eingeschränkten Ressourcen im Haus die Vernehmung der stellig gemachten Zeugen/Zeuginnen auch nicht sicher zugesagt werden könne.

Frau Elke TAKACS wurde im genannten Verfahren nicht als Zeugin geladen, aber von den Beschwerdeführerinnen zur Verhandlung am 29.03.2021 stellig gemacht und dort vernommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 4 Abs. 1 GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

Im gegenständlichen Fall war die unmittelbare Vernehmung der Zeugin nicht erforderlich. Sie ist eine Bekannte der Erstbeschwerdeführerin bzw. besucht ihr Sohn gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin die Schule bzw. zuvor den Kindergarten, und konnte daher Auskünfte über den konkreten Lebenswandel geben. Die unmittelbare Einvernahme war jedoch schon deshalb nicht erforderlich, weil die Befragung der Zeugin keine höchstpersönlichen Themenbereiche betraf oder Bereiche, die einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung bedürfen und war somit keine Unmittelbarkeit erforderlich. Die Zeugin hatte auch bereits schriftlich durch ihre Unterstützungserklärung etwa vom 09.03.2021 (vgl. OZ9, Beilage ./K) ausreichend Auskunft zum Beweisthema erteilt.

Grundsätzlich ist für die Berechnung der (Reise-)Gebühren jener Ort, welcher auf der Ladung des Zeugen oder Beteiligten als Wohnort/Anschrift angegeben ist, relevant.

Kommt die Zeugin ohne Ladung und wird sie vernommen, so soll sie nur denjenigen Gebührenanspruch haben, der ihr zugestanden wäre, wenn sie vor dem für ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Rechtshilfegericht vernommen worden wäre.

Hält das erkennende Gericht jedoch die unmittelbare Vernehmung einer ohne Ladung gekommenen Zeugin für erforderlich und bestätigt es die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung, so sollen dieser Zeugin auch alle Kosten, die durch die Zureise zum erkennenden Gericht entstanden sind und durch die Rückreise an ihren Wohn- oder Aufenthaltsort entstehen, ersetzt und die Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden.

Das erkennende Gericht musste sich aus oben angeführten Gründen kein unmittelbares Bild von der Zeugin machen und war die unmittelbare, persönliche Einvernahme der Zeugin auch unter Anwesenheit der Beschwerdeführer nicht erforderlich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

Schlagworte

Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G315.2154403.1.00

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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