Entscheidungsdatum
17.08.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W220 2244211-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2021, ZI.: 1245912900/201101088:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine nordmazedonische Staatsangehörige, stellte am 13.09.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem NAG, weil sie mit einem nordmazedonischen Staatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt, verheiratet ist. Dieser Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 08.07.2020 abgewiesen.
2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.03.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung gegen sie zu erlassen, da sie über keinen Aufenthaltstitel verfüge und unrechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Zur Lage im Herkunftsstaat wurde der Beschwerdeführerin ein Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Nordmazedonien zur Kenntnis gebracht; weiters wurde die Beschwerdeführerin zur Beantwortung näher angeführter Fragen aufgefordert. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit geboten, zu dieser Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben, welche nicht wahrgenommen wurde.
3. Mit oben zitiertem Bescheid vom 01.06.2021, zugestellt am 07.06.2021, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG „nach“ zulässig sei (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich aufrecht gemeldet sei und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über keine Aufenthaltsberechtigung und habe keine ausreichenden Barmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe in Österreich; sonstige familiäre Bezugspunkte hätten ebenso wenig festgestellt werden können wie eine berufliche oder soziale Verankerung der Beschwerdeführerin in Österreich.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde darin zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2020, noch vor Abweisung ihres Antrages nach dem NAG, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nordmazedonien ausgereist und seitdem nicht wieder nach Österreich eingereist sei, wozu eine Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin mit Einreisestempel Nordmazedoniens vom 05.02.2020 sowie ein Flugticket vom 05.02.2020 vorgelegt wurden. Die Beschwerdeführerin habe das Parteiengehör vom März 2021 nicht beantwortet, da sie zu diesem Zeitpunkt das Bundesgebiet bereits verlassen gehabt habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es unterlassen, den Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Einvernahme zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu befragen; der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte mitteilen können, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet bereits im Februar 2020 verlassen hätte und nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides sei kein unrechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet vorgelegen; auch sei das Rückkehrentscheidungsverfahren nicht binnen sechs Wochen ab Ausreise der Beschwerdeführerin eingeleitet worden. Bereits aus diesem Grund sei die erlassene Rückkehrentscheidung rechtswidrig; zudem liege ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet vor.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auf, binnen einwöchiger Frist mitzuteilen, von wem die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der angefochtene Bescheid behoben worden seien, wozu mit Stellungnahme vom 13.07.2021 dargelegt wurde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Vorlage seines Reisepasses sowie Abgabe seiner Unterschrift und den angefochtenen Bescheid unter Vorlage einer Vollmacht, welche ihm die Beschwerdeführerin von Nordmazedonien aus erteilt hätte, bei der Post behoben habe. Die an den Ehemann der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht vom 21.06.2021 wurde als Beilage übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A):
1.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend, wie folgt, festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054) und dazu festgehalten, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
1.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und begründete den angefochtenen Bescheid mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich. Hiezu ist, wie folgt, auszuführen:
Aus dem gesamten Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes lässt sich nicht einmal ansatzweise entnehmen, aus welchen Erwägungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehen konnte, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor illegal im Bundesgebiet aufhielt; weder wurde eine persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst hiezu in die Wege geleitet noch wurde der in Österreich lebende Ehegatte der Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, Auskunft über den Aufenthalt seiner Ehefrau zu erteilen. Die belangte Behörde vertraute bei ihrer diesbezüglichen Annahme offensichtlich einzig auf die polizeiliche Meldung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, welcher gemäß höchstgerichtlicher Judikatur jedoch lediglich Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH vom 22.12.2015, Ra 2015/06/0086). Hätte das Bundesamt nur ansatzweise ermittelt, ob die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (datiert vom 26.03.2021) und der angefochtene Bescheid tatsächlich von der Beschwerdeführerin selbst übernommen worden waren, so wäre es wohl – wie nunmehr das Bundesverwaltungsgericht nach diesbezüglichen Erhebungen vom 12.07.2021 – ebenfalls zum Ergebnis gelangt, dass beide Schriftstücke vom Ehemann der Beschwerdeführerin behoben worden waren, weil sich letztere zu diesem Zeitpunkt offensichtlich längst in ihrem Heimatland Nordmazedonien aufhielt. Ermittlungen zu einem etwaig weiterhin bestandenen illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet stellte die belangte Behörde jedoch nicht einmal ansatzweise an.
Auch Ermittlungen, aufgrund derer sich Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin aufgrund eines der anderen Tatbestände des § 52 FPG geboten wäre, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Der angefochtene Bescheid leidet daher unter ganz erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich der vorliegende Sachverhalt für das Bundesverwaltungsgericht als vollkommen mangelhaft.
In Anbetracht dieser schwerwiegenden Mängel kann a priori aber nicht ausgeschlossen werden, dass bei Vermeidung derselben in der Sache ein anderes, für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis erzielt werden hätte können.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH 15.11.2018, Zl. Ra 2018/19/0268-9).
Eine Nachholung des – infolge einer amtswegigen Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann aber nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine derartige Beurteilung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
1.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Länderfeststellungen Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rückkehrentscheidung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W220.2244211.1.00Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021