TE Bvwg Beschluss 2021/8/18 G313 2218379-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.08.2021

Norm

FPG §67
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch


G313 2218379-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über den Antrag von XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2019, Zl. G313 2218379-1/8E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text


BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 15.08.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2019, Zl. G313 2218379-1/8E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für mich mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden. Ich würde aus meinem gewohnten sozialen Umfeld herausgerissen und müsste in einem Land ein Leben aufbauen, das mir völlig fremd ist und in dem ich kein soziales Umfeld aufweise. Öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Dies insbesondere auch deshalb, da ich mich seit meiner Haftentlassung über einen repräsentativen Zeitraum wohlverhalten habe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher erfüllt.“

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3.       Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN).

Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag nicht gerecht. Der bloße Hinweis, dass keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen. Der Antragsteller unterlässt es, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers nicht vorgenommen werden.

Da die Entscheidung mit einer Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich verbunden ist, bestehen im gegenständlichen Fall erhebliche öffentliche Interessen an der Durchsetzbarkeit der gegenständlichen Entscheidung, der der Revisionswerber nur entgegensetzt, dass er sich seit seiner Haftentlassung über einen repräsentativen Zeitraum wohlverhalten habe. Die Entlassung aus der Haft ist kein Grund, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ersichtlich.

Schon aus diesen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G313.2218379.1.01

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten