TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/19 W147 1308794-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.08.2021

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W147 1308794-2/46E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Januar 2018, Zl. IFA 742445203 - 171312849, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 28. April 2018 und am 22. Juli 2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 iVm § 9 Abs. 4, § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und § 46 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:

„Der Ihnen mit Bescheid vom 13. Dezember 2006, Zahl AIS 04 24.452-BAL, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird gemäß § 9 Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2017, aberkannt.“

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird gemäß § 55 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, iVm § 58 Abs. 4 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Ende der Strafhaft".

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 2. Dezember 2004 zusammen mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Sein Vater brachte als gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2004 – bezogen auf seine Fluchtgründe - einen Asylantrag für diesen ein.

2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 13. Dezember 2006, Zl. 04 24.452-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) idgF, abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 AsylG nicht zulässig ist. Gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 15 Absatz 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13. Dezember 2007 erteilt.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. Februar 2010, Zl. D3 308794-1/2008/6E, gemäß § 7 AsylG als unbegründet abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX , rechtkräftig am XXXX , wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1.2. Fall, 27 Abs. 2 SMG (Datum der letzten Tat XXXX ) zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je € 4,00 (€ 400,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 50 Tagen, davon eine Geldstrafe von 50 Tagsätzen u je € 4,00 (€ 200,00), im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

5. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

6. Der von der Staatsanwaltschaft gegen dieses Strafurteil angestrebten Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX nicht Folge gegeben.

7. Laut Vollzugsinformation vom 20. April 2017 wurde der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016; 17:00 Uhr, festgenommen, am selben Tag in die Justizanstalt aufgenommen. Der (errechnete) Entlassungszeitpunkt war der 30. Oktober 2020; 11:00 Uhr.

8. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter des Beschwerdeführers wurde immer wieder verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Februar 2016, Zahl: 742445203 – 2691816/BMI-BFA_OOE_RD, bis zum 13. Dezember 2017.

9. Mit Aktenvermerk vom 8. Juni 2017 leitete die belangte Behörde die Prüfung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG gegen den Beschwerdeführer ein, weil er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.

10. Mit Schreiben vom 23. November 2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens wegen dessen Straffälligkeit und der Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mit und forderte ihn zur Beantwortung diverser Fragen sowie einer Stellungnahme auf. In Einem wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat übermittelt.

11. Am 10. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung.

12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 13. Dezember 2006, Zl. 04 24.452-BAL, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 iVm § 34 Absatz 3 Ziffer 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. (Spruchpunkt I.).

Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen.

Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.).

Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des gesundheitlichen Zustandes seiner Schwester der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, weil eine Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in der Russischen Föderation nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe gehabt. Aufgrund der Begehung des Verbrechens des schweren Raubes treffe § 34 Abs. 3 Z 2 AsylG auf den Beschwerdeführer nicht mehr zu und sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.

In Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass der Beschwerdeführer laut einem aktuellen ZMR-Auszug lediglich von Mai 2016 bis zu seiner Inhaftierung im Oktober 2016 bei seiner Mutter gelebt habe und keine besonderen Bindungen feststellbar gewesen seien. Hinsichtlich des Privatlebens stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer keine nennenswerten Bindungen bzw. Verfestigungen in der Gesellschaft habe. Auch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Aufgrund des gesetzwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie die Umstände, dass er arbeitslos sei, Suchtgift konsumiere und Geld verspiele, das nicht ihm gehöre, könne nur eine negative Zukunftsprognose ausgestellt werden und erweise sich das Einreiseverbot in der angeführten Dauer als gerechtfertigt.

13. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die „ARGE-Rechtsberatung, Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenberatung, Stockhofstraße 40, 4020 Linz“ als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

14. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und focht diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, das sich seit seiner Inhaftierung die Umstände zugunsten des Beschwerdeführers geändert hätten und die Gründe, die zur Aberkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen. Aufgrund der vielen Integrationsmaßnahmen des Beschwerdeführers stelle die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar und verstoße daher gegen Art. 8 EMRK.

15. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 28. Februar 2018 langte am 2. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde merkte an, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befinde und werde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet.

16. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass gegen seine Schwester kein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei.

17. Am 24. Oktober 2018 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Familien- und Privatleben, seinem Gesundheitszustand sowie zu allfälligen Integrationsaspekten befragt wurde. Die belangte Behörde gab mit E-Mail vom 1. März 2021 ihren Verzicht an der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung bekannt.

18. Mit Eingabe vom 6. November 2018 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Betreuung durch den Verein XXXX vom 18. Oktober 2018 sowie eine Bestätigung der Justizanstalt XXXX vom 29. Oktober 2018 über seinen Freigang vor.

19. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer – bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295-15 – die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt.

20. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, die Umstände zu berücksichtigen seien, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung aus Maler in der Strafhaft absolviere, ihm Freigang gewährt worden sei, er durch XXXX betreut werde, seine Reumütigkeit, die Unterstützung durch seine Familie und seine positive Entwicklung seit Beginn des Vollzuges der Strafhaft.

21. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer, nachdem er einen Teil der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verbüßt hatte, gemäß § 46 Abs. 1 StGB iVm § 152 Abs. 1 Z 2 StVG der Rest der Strafe von einem Jahr bedingt nachgesehen und der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2019 bedingt entlassen. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt und für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen bzw. sich bei AMS arbeitssuchend zu melden und eine ambulante Drogenersatztherapie zu absolvieren.

22. Mit Beschwerdenachreichung vom 6. August 2020 übermittelte die belangte Behörde einen Auszug zeitweiser Einlieferungen der zuständigen Justizanstalt, der zufolge der Beschwerdeführer am 5. August 2020 inhaftiert worden sei.

23. Mit weiterer Eingabe vom 10. August 2020 langte die Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Ziffer 1 und 3, 130 Abs. 1 und 2 StGB am 7. August 2020 ein.

24. Am 22. September 2020 langte die Verständigung der zuständigen Staatsanwaltschaft XXXX von der Anklageerhebung wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 129 Abs. 1 Z 1 3. Fall, 130 Abs. 1, 130 Abs. 2 2. Fall StGB und § 164 Abs. 4 2. Fall StGB beim Bundesverwaltungsgericht ein.

25. Der Abschlussbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 5. Oktober 2020 langte am 12. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

26. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 2. und 3. Fall, 130 Abs. 1 und Abs. 2 2. Fall StGB sowie das Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 164 Abs. 4 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt. Weiters wurde der Beschluss gefasst, von einem Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , angeordneten bedingten Entlassung abzusehen und die hiezu erteilte Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert.

26. Am 13. November 2020 langte ein Abschlussbericht der zuständigen Landespolizeidirektion gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Verstöße gegen § 28a Abs. 1 SMG und § 27 Abs. 2 SMG beim Bundesverwaltungsgericht ein.

27. Mit E-Mail vom 30. November 2020 langte die Strafkarte und die Vollzugsinformation des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Laut der Vollzugsinformation sei der Beschwerdeführer am 4. August 2020 um 17:15 Uhr festgenommen worden und errechne sich der Entlassungszeitpunkt mit 4. August 2022 um 17:15 Uhr.

28. Mit weiteren E-Mails vom 7. Dezember 2020 und vom 10. Dezember 2020 reichte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der zuständigen Landespolizeidirektion wegen des Verdachtes des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen durch den Beschwerdeführer nach. Laut dem Abschlussbericht sei der Beschwerdeführer in der Justizanstalt einvernommen worden und habe sich geständig gezeigt. Er habe im Zusammenwirken mit einer namentlich angeführten Person diverse Einbruchsdiebstähle zur Finanzierung ihrer Drogensucht begangen.

29. Mit E-Mail vom 29. Dezember 2020 reichte die belangte Behörde einen zweiten Abschlussbericht (Täterausforschung) wegen des Verdachts des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen gegen den Beschwerdeführer vom 24. Dezember 2020 nach.

30. Mit 29. Dezember 2020 erging seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, § 15 StGB.

31. Am 12. Januar 2021 langte die Verständigung der zuständigen Staatsanwaltschaft von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG beim Bundesverwaltungsgericht ein.

32. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 legte die belangte Behörde die Verständigung vom Strafantritt des Beschwerdeführers auf Grund seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX mit XXXX ; 12:12 Uhr – errechnetes Strafende 4. August 2022; 17:25 Uhr vor.

33. Am 22. Juli 2021 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinem Familien- und Privatleben, seinem Gesundheitszustand sowie zu allfälligen Integrationsaspekten befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde und der herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig sowie muslimischen Glaubens.

Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste am 2. Dezember 2004 gemeinsam mit seinen Eltern und drei Geschwistern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 3. Dezember 2004 durch seinen Vater Mutter als gesetzliche Vertretung einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Dezember 2006, Zl. 04 24.452-BAL, wurde dem Beschwerdeführer im Wege des Familienverfahrens der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

In Österreich leben die Mutter des Beschwerdeführers und seine Geschwister, die allesamt zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahr 2015 verstorben.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Familienangehörigen Kontakt und wohnte bis zu seiner ersten Inhaftierung im Jahr 2016 für vier Monate bei seiner Mutter.

Zu keinem der genannten Angehörigen liegt ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vor.

1.2. Der Beschwerdeführer hat im Heimatland die Volkschule besucht. In Österreich hat er die Hauptschule und danach die Polytechnische Schule besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und spricht neben Tschetschenisch, Russisch auch ein wenig Englisch. Der Beschwerdeführer hat eine Maurerausbildung begonnen, diese jedoch wegen seiner Drogensucht nicht abgeschlossen.

1.3. Der Beschwerdeführer leidet unter keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung. Wegen seiner Drogensucht befindet sich der Beschwerdeführer weder in einem Drogenersatzprogramm noch in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung.

1.4. Gegenwärtig befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft.

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig und scheinen folgende Verurteilungen im Strafregisterauszug auf:

XXXX 1.5. Der Beschwerdeführer hat sich in keinen Vereinen betätigt, ist keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen und verfügt naturgemäß über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich in Form eines Freundeskreises, wobei das Bestehen enger Bindungen nicht hervorgekommen ist.

1.6. Eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

1.7. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

1.8. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, Russisch und zudem spricht er zumindest grundlegend Englisch. Der Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Alter von dreizehn Jahren verlassen hat, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Im Herkunftsland verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte (Onkel und Tanten).

1.9. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen verwiesen.

Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:

Covid-19-Situation

Letzte Änderung: 18.05.2021

Russland ist von Covid-19 landesweit stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg (AA 15.2.2021). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation WHO ( https://covid19.who.int/region/euro/country/ru ). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 zuständig, beispielsweise betreffend Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CHRR 12.3.2021). Die Maßnahmen der Regionen sind unterschiedlich, richten sich nach der epidemiologischen Situation in der jeweiligen Region und ändern sich laufend (WKO 9.3.2021; vgl. AA 15.2.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 9.3.2021).

Die regierungseigene Covid-19-Homepage gibt Auskunft über die vom russischen Gesundheitsministerium empfohlenen Covid-19-Medikamente, nämlich Favipiravir, Hydroxychloroquin, Mefloquin, Azithromycin, Lopinavir/Ritonavir, rekombinantes Interferon-beta-1b und Interferonalpha, Umifenovir, Tocilizumab, Sarilumab, Olokizumab, Canakinumab, Baricitinib und Tofaciti- nib. Der in Moskau entwickelte Covid-19-Krankenhausbehandlungsstandard umfasst folgende

vier Komponenten: Antivirale Therapie, Antithrombose-Medikation, Sauerstoffmangelbehebung und Prävention/Behandlung von Komplikationen. Auf Anordnung des Arztes wird Patienten ein Pulsoxymeter ausgehändigt (Gerät zur Messung des Blutsauerstoffsättigungsgrades). Die medizinische Covid-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CHRR o.D.a).

Folgende Impfstoffe wurden in der Russischen Föderation entwickelt: Gam-COVID-Vac (’Sputnik V’), EpiVacCorona, CoviVac und Ad5-nCoV (CHRR o.D.b). Mittlerweile sind in der Russischen Föderation drei heimische Impfstoffe zugelassen (Sputnik V, EpiVacCorona und CoviVac). Groß angelegte klinische Studien gibt es bisher nicht (DS 20.2.2021; vgl. RFE/RL 21.2.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.). In Moskau wurden bisher mehr als 700.000 Personen geimpft (Mos.ru 8.3.2021). Obwohl Russland als weltweit erstes Land seinen Covid-Impfstoff Sputnik V registrierte, haben die Impfungen effizient gerade erst begonnen (DS 12.2.2021). Bisher wurden in der Russischen Föderation in etwa 2,2 Millionen Personen (ca. 1,5% der Bevölkerung) geimpft bzw. erhielten zumindest eine der zwei Teilimpfungen (RFE/RL 21.2.2021).

Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei der Grenzkontrolle keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, die nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Die Ausreise aus Russland ist bis auf unbestimmte Zeit eingeschränkt und nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Die internationalen Flugverbindungen wurden teilweise wieder aufgenommen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden derzeit ein- bis zweimal wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Pandemiezeit aufrecht erhalten (WKO 9.3.2021). Der internationale Zugverkehr - mit Ausnahme der Strecke zwischen Russland und Belarus - und der Fährverkehr sind eingestellt (AA 15.2.2021).

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Sozialabgabenreduktion sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse dazu. Viele der Maßnahmen sind nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und haben einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 9.3.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen usw. (CHRR o.D.c). Jänner bis Oktober 2020 ist die Industrieproduktion pandemiebedingt um 3,1% zurückgegangen. Besonders die Rohstoffproduktion ist um 6,6% gefallen, während die verarbeitende Industrie mit 0,3% praktisch stagnierte. Die im Jahr 2020 sehr stark fallenden Ölpreise waren unter anderem eine Auswirkung der Covid-19-Pandemie und mit einem globalen Nachfragerückgang verbunden und führten zu einer Rubelabwertung von 25%. Nach leichter Erholung verlor der Rubel unter anderem wegen der anhaltenden geringen Rohstoffnachfrage Mitte 2020 erneut an Wert und lag Anfang Dezember bei ca. 90 Rubel je Euro (WKO 12.2020). Das Realwachstum des Bruttoinlandsprodukts betrug im Jahr 2020 -3,1%. Im Vergleich dazu betrug der entsprechende Wert im Jahr 2019 2%. Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2020 17,8% des Bruttoinlandsprodukts (2019: 12,4%) (WIIW o.D.).

Moskau:

In Moskau herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Das Tragen von Masken auf Straßen wird empfohlen. Kultur- und Bildungsveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 50% der Zuschauerplätze belegt sind. Bürgern über 65 Jahren und chronisch Kranken wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021; vgl. WKO 9.3.2021, AA 15.2.2021). Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Am Arbeitsplatz sind vorgeschriebene Hygienevorschriften (unter anderem Temperaturmessungen, Mund- und Handschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 9.3.2021). Gemäß dem Moskauer Bürgermeister verbessert sich die Pandemielage in Moskau. Ein Großteil der Einschränkungen wurde aufgehoben. Gastronomiebetriebe sind wieder geöffnet. Für Schüler höherer Klassen und Studierende findet nun wieder Präsenzunterricht statt (Mos.ru 7.3.2021; vgl. Mos.ru 8.3.2021, LM 8.2.2021, Russland Analysen 19.2.2021). In der Oblast [Gebiet] Moskau wurde die Mehrzahl der wegen Covid geltenden Einschränkungen zurückgenommen. Einzig Massenveranstaltungen bleiben fast ausnahmslos verboten (Russland Analysen 19.2.2021).

St. Petersburg:

Auch in St. Petersburg herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Die für gastronomische Betriebe geltenden Beschränkungen der Öffnungszeiten wurden aufgehoben. Kulturveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Zuschauerplätze belegt sind. Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke sind Selbstisolierung und Fernarbeit verpflichtend (CHRR 12.3.2021; vgl. Gov.spb

5.3.2021, WKO 9.3.2021, Russland Analysen 8.2.2021).

Tschetschenien:

An öffentlichen Orten wird das Tragen von Masken empfohlen. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke ist Selbstisolierung vorgesehen (CHRR 12.3.2021; vgl. Chechnya.gov 10.2.2021, Ria.ru 10.2.2021, KMS 10.2.2021). Bisher wurden mehr als 19.000 Personen geimpft (Chech- nya.gov 26.2.2021). Mitarbeitern staatlich finanzierter Organisationen in Tschetschenien wurde mit Entlassung gedroht, sollten sie die Covid-Impfung verweigern. Bewohner in Tschetschenien berichten, ihnen seien Sanktionen angedroht worden, sollten sie sich nicht impfen lassen (CK . Reisebeschränkungen wurden aufgehoben (Ria.ru 10.2.2021; vgl. Chechnya.gov KMS 10.2.2021).

Dagestan:

An öffentlichen Orten herrscht Maskenpflicht. Einstweilen dürfen keine Massenveranstaltungen stattfinden. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021). Es finden Massenimpfungen statt, und verwendet wird der Impfstoff Sputnik V (E-dag.ru 23.2.2021). Bisher wurden mehr als 18.000 Personen (2,4%) geimpft (E-dag.ru

12.3.2021) .

Quellen:

•        AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.2.2021): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik /laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536 , Zugriff 16.3.2021

•        Chechnya.gov - rnaBa MeneHCKon Pecny6nMKM [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (10.2.2021): P KagbipoB: «Mbi cHMMaeM b MeHeHcKon Pecny6nMKe o6a3aTenbHoe HoweHne MacoK b o6^ecTBeHHbix MecTax» [R Kadyrow: „Wir heben die Maskenpflicht an öffentlichen Orten in der Tschetschenischen Republik auf"], http://chechnya.gov.ru/novo sti/r-kadyrov-my-snimaem-v-chechenskoj-respublike-obyazatelnoe-noshenie-masok-v-obshhest vennyh-mestah/, Zugriff 12.3.2021

•        Chechnya.gov - rnaBa MeneHCKon Pecny6nMKM [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (26.2.2021): OTMeHa o6a3aTenbHoro MacoHHoro pewnMa b MeneHCKon Pecny6niMKe He cnpoBoginpoBana pocTa Hincna 3a6oneBwinx [Aufhebung der Maskenpflicht in der Tschetschenischen Republik provozierte nicht steigende Krankheitszahlen], http://chechnya.gov.r u/novosti/otmena-obyazatelnogo-masochnogo-rezhima-v-chechenskoj-respublike-ne-sprovotsirov ala-rosta-chisla-zabolevshih/, Zugriff 12.3.2021

•        CHRR - Covid-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (12.3.2021): KapTa gencTByw^nx orpaHMHeHMn b cba3m c COVID-19 [Landkarte bzgl. geltender Einschränkungen in Verbindung mit Covid-19], https://cTonKopoHaBMpyc.p$/information/, Zugriff 12.3.2021

•        CHRR - Covid-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): MacTo 3agaBaeMbe Bonpocbi [FAQ], https://cTonKopoHaBMpyc.p$/faq/, Zugriff 12.3.2021

•        CHRR - Covid-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.b): Bce o BaKpnHapnn npoTMB COVID-19 [Alles über die Covid-19-Impfung], https://BaKpnHa. cTonKopoHaBMpyc.p^/, Zugriff 12.3.2021

•        CHRR - Covid-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.c): Mepbi noggepwKin 6n3Heca [Unternehmensunterstützungsmaßnahmen], https://cTonKopoHaBinpyc.p$/wh at-to-do/business/, Zugriff 24.3.2021

•        CK - Caucasian Knot (23.1.2021): Budget-funded Chechen employees complain about enforce- mentto vaccination, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53468 , Zugriff 12.3.2021

•        DS - Der Standard (12.2.2021): Russland könnte sich der Herdenimmunität nähern, https://ww w.derstandard.at/story/2000124129778/russland-waehnt-sich-nahe-an-der-herdenimmunitaet, Zugriff 12.3.2021

•        DS - Der Standard (20.2.2021): Russland bringt dritten Covid-Impfstoff auf den Markt, https: //www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000124341360/redcontent/1000220229?responsive=false , Zugriff 12.3.2021

•        E-dag.ru - Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (23.2.2021): B flarecTaHe BnepBbie 3a gonroe BpeMa MeHbme 50 HenoBeK, 3a6oneBwnx KopoHaBnpycoM 3a cyTKM [In Dagestan zum ersten Mal seit langer Zeit weniger als 50 am Coronavirus erkrankte Personen innerhalb 24 Stunden], https://mydagestan.e-dag.ru/coronavirus/v-dage stane-vpervye-za-dolgoe-vremya-menshe-50-chelovek-zabolevshikh-koronavirusom-za-sutki/, Zugriff 12.3.2021

•        E-dag.ru - Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (12.3.2021): MH^opiviagMfl o npoBegeHinin BaKgiMHagiMM HaceneHina Pecny6nwKM flarecTaH npoTMB COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https: //mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 12.3.2021

•        Gov.spb- AflMMHincTpai4Mfl CaHKT-neTep6ypra [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (5.3.2021): OTgenbHbie orpaHMHeHua npogneBaroTca go 28 MapTa [Einzelne Einschränkungen bis 28.3. verlängert], https://www.gov.spb.ru/press/governor/208547/, Zugriff 12.3.2021

•        KMS - Kommersant (10.2.2021): KagbipoB oTMeHMn o6fl3aTenbHbin MacoHHbin pewMM B MeHHe [Kadyrow hob die Maskenpflicht in Tschetschenien auf], https://www.kommersant.ru/doc/4683493 , Zugriff 15.3.2021

•        LM - Le Monde (8.2.2021): En Russie, le Covid-19 a alimente une hausse brutale de la mortalite en 2020 [In Russland hat Covid-19 für einen brutalen Anstieg der Sterberaten im Jahr 2020 gesorgt], https://www.lemonde.fr/international/article/2021/02/08/en-russie-le-covid-19-a-alimente-une-hau sse-brutale-de-la-mortalite-en-2020_6069228_3210.html , Zugriff 12.3.2021

•        Mos.ru - Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (7.3.2021): Cepren Co6ahmh paccKa3an o cmyapnn c KopoHaBupycoM b MocKBe [Sergei Sobjanin sprach über die Coronavirussituation in Moskau], https://www.mos.ru/mayor/themes/18299/7190050/7o nsite_molding=2 , Zugriff 15.3.2021

•        Mos.ru - Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (8.3.2021): Bonee 700 ™chh nenoBeKywe cgenanu npuBUBKy ot KopoHaBupyca b MocKBe [Schon mehr als 700.000 Personen wurden in Moskau gegen Coronavirus geimpft], https://www.mos.ru/news/item /87519073/, Zugriff 12.3.2021

•        Mos.ru - Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.): BecnnaTHaa BaK^uHa^ufl [Gratis-Impfung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/privivka/, Zugriff 12.3.2021

•        Russland Analysen (8.2.2021): Covid-19-Chronik (11.-31.1.2021), (Nr. 397), https://www.laender- analysen.de/russland-analysen/397/RusslandAnalysen397.pdf, Zugriff 12.3.2021

•        Russland Analysen (19.2.2021): Covid-19-Chronik (1.-14.2.2021), (Nr. 398), https://www.laender- analysen.de/russland-analysen/398/RusslandAnalysen398.pdf, Zugriff 16.3.2021

•        RAD - Russian Analytical Digest / Anna Tarasenko (Nr. 263) (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia's Social Policy Response, https://css.ethz.ch/co ntent/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12 , Zugriff 16.3.2021

•        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (21.2.2021): Russia Approves CoviVac, Its Third Coronavirus Vaccine, https://www.rferl.org/a/russia-coronavirus-vaccine-covivac/31113697.html , Zugriff 12.3.2021

•        Ria.ru - PMA Hoboctu [RIA Nowosti] (10.2.2021): KagbipoB oTMeHun o6fl3aTenbHoe HoweHue MacoK b MenHe [Kadyrow hob die Maskenpflicht in Tschetschenien auf], https://ria.ru/20210210/ maski-1596846521.html, Zugriff 12.3.2021

•        WIIW - Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia - Overview, https: //wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 24.3.2021

•        WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (12.2020): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 24.3.2021

•        WKO-Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (9.3.2021): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 16.3.2021

Politische Lage

Letzte Änderung: 26.05.2021

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischus- tin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 1. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).

Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer’ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a).

Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vgl. Global Security 21.9.2016, FH 3.3.2021). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die nächste Duma-Wahl steht im Herbst 2021 an (Standard.at 1.1.2021).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a).

Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 1.2021a).

Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer ’smartenAbstimmung’ aufgerufen. DieBürgersollten Jeden wählen - nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019).

Neben den bis Juli 2021 verlängerten wirtschaftlichen Sanktionen wegen des andauernden Ukraine-Konfliktes (Presse.com 10.12.2020) haben sich die EU-Außenminister wegen der Inhaftierung des Kremlkritikers Alexej Nawalny auf neue Russland-Sanktionen geeinigt. Die Strafmaßnahmen umfassen Vermögenssperren und EU-Einreiseverbote gegen Verantwortliche für die Inhaftierung Nawalnys (Cicero 22.2.2021).

Quellen:

•        AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2020c): Russische Föderation - Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches -portrait/201710 , Zugriff 16.2.2021

•        BTI - Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-proj ect.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021

•        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 16.2.2021

•        Cicero (22.2.2021): EU bringt wegen Nawalny neue Russland-Sanktionen auf den Weg, https: //www.cicero.de/aussenpolitik/vermoegenssperren-einreiseverbote-eu-alexej-nawalny-russland-s anktionen , Zugriff 24.2.2021

•        EASO - European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-acto rs-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020

•        FH - Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html , Zugriff 16.2.2021

•        FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 5.3.2021

•        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836 , Zugriff 16.2.2021

•        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 16.2.2021

•        Global Security (21.9.2016): Duma Election -18 September 2016, https://www.globalsecurity.org /military/world/russia/politics-2016.htm , Zugriff 10.3.2020

•        Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kl einezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau , Zugriff 10.3.2020

•        MDR - Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest -100.html , Zugriff 21.7.2020

•        ORF - Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-556 03/, Zugriff 10.3.2020

•        OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true , Zugriff 10.3.2020

•        Presse.com (19.3.2018): Putin: „Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen“, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst- sich-um-Machtzentrum-zusammen , Zugriff 10.3.2020

•        Presse.com (10.12.2020): EU verlängerte Wirtschaftssanktionen gegen Russland, https://www.di epresse.com/5909916/eu-verlangerte-wirtschaftssanktionen-gegen-russland , Zugriff 24.2.2021

•        RIANowosti (23.9.2016): ^MK yTBepflun pe3y^bra™ BbiöopoB b rocgyMy, https://ria.ru/2016092 3/1477668197.html , Zugriff 10.3.2020

•        Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://dersta ndard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020

•        Standard.at (1.1.2021): Was 2021 außenpolitisch auf uns zukommt, https://www.derstandard.atZs tory/2000122723655/was-2021-aussenpolitisch-auf-uns-zukommt, Zugriff 5.3.2021

•        Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-w ahl-putin-101.html , Zugriff 10.3.2020

•        Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/ politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau , Zugriff 10.3.2020

Tschetschenien

Letzte Änderung: 26.05.2021

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben -die Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnenTschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2020).

In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2020; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow wurde bei den Wahlen vom 18. September 2016 laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhäng

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten