Entscheidungsdatum
19.08.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W129 2210679-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018, 740198702/170635194, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Ihr Antrag vom 29.05.2017 wird gemäß § 94 Abs. 1 FPG abgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 29.05.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach das Bundesamt aus, dass der Antrag vom 29.05.2017 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen wird.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 06.02.2004 einen Asylantrag. Mit rechtskräftigem Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2006 wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2004 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 AsylG durch Erstreckung - in Hinblick auf das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers - in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 29.05.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Mit Zustellung der Entscheidung zur Zl. W129 2210679-2 (vom heutigen Tag) tritt die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 AsylG 2005 hinsichtlich des Beschwerdeführers in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Verwaltungsakt zum Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers (W129 2210679-2).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag Konventionsreisepässe auszustellen.
Der Status des Asylberechtigten ist daher eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Festgehalten wird, dass sich die belangte Behörde im Bescheid auf § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG stützte. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht gehindert, ihren Bescheid nur auf § 94 Abs. 1 FPG und das Fehlen des Status des Asylberechtigten zu stützen, weil „Sache“ nach dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde die Entziehung des Konventionsreisepasses ist (vgl. dazu VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0046).
Da mit der Entscheidung W129 2210679-2 die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 AsylG 2005 in Rechtskraft tritt, war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten individuelle Verhältnisse Konventionsreisepass Versagungsgrund Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W129.2210679.1.00Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021