Entscheidungsdatum
24.08.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W215 2205582-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Mongolischer Staat, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl
XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 10 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, und
§ 18 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides wird gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, und § 53 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 iVm
Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren
Der Beschwerdeführer reiste problemlos, legal mit seinem mongolischen Auslandsreisepass, über einen internationalen Flughafen, aus dem Mongolischer Staat aus.
Er reiste, um hier zu studieren, mit einem Visum legal in die Republik Österreich ein, und es wurde dem Beschwerdeführer am XXXX , im Alter von fast XXXX Jahren, erstmals ein Aufenthaltstitel als Student erteilt, der immer wieder verlängert wurde; zuletzt galt er bis XXXX .
Unmittelbar anschließend wurde dem mittlerweile XXXX Beschwerdeführer am XXXX ein Aufenthaltstitel als Schüler bis XXXX erteilt.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , bezüglich Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG
(Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , in Spruchpunkt I. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG,
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise
14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die Revision wurde gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl
XXXX , erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof in deren Folge mit Beschluss des Verfassungsgerichtshof vom XXXX , XXXX , der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Allerdings wurde bereits mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX , XXXX , die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
2. Zum gegenständliches Verfahren
1. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens am XXXX weigerte sich der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieb illegal im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer stellte während seines illegalen Aufenthalts am XXXX gegenständlichen Antrag gemäß § 55 AsylG.
Auf Grund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX , XXXX , in welcher der Beschwerde im Asylverfahren vorübergehend aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hielt sich der Beschwerdeführer zwar kurzfristig legal in der Republik Österreich auf, allerdings nur für die Dauer von zwei Wochen, da bereits mit Beschluss vom XXXX , XXXX , die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2020 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.
Am 22.06.2020 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wird unter anderem zusammengefasst sinngemäß ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 zu Studienzwecken nach Österreich reiste und hier bis zum Jahr 2017 studierte. Davor habe er im XXXX , danach bis zur Ausreise in diesem Bereich gearbeitet, wobei er nach einem Arbeitsunfall verfolgt worden sei und deswegen XXXX 2013 mit einem Studentenvisum nach Österreich fliehen hätte müssen; wegen dieser Verfolgung habe er im Jahr 2017 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer gehe regelmäßig, XXXX , in Österreich schwimmen und besitze eine Jahreskarte für ein Schwimmbad. Er habe im Lauf des Studiums Integrationsprüfungen von Niveau A1 bis C1 bestanden, die Zertifikate lege er bei. Der Beschwerdeführer habe mit seinem abgebrochenen Studium in Österreich wieder begonnen und hätte während seines Studiums legal 20 Stunden pro Woche in einer Reinigungsfirma gearbeitet. Derzeit arbeite der Beschwerdeführer nicht, aber er lege einen Arbeitsvorvertrag bei. Der Beschwerdeführe lebe von der Grundversorgung des österreichischen Staates und dieser komme auch für seine Krankenversicherung auf. Seine Fluchtgründe habe er bereits im abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht, der Beschwerdeführer leide „derzeit an unregelmäßiger Immunschwäche“.
Der Beschwerdeführer brachte die Kopie einer Übersetzung der Bestätigung der XXXX worden war.
Der Beschwerdeführer legte ein Studienblatt für das XXXX vor, aus dem hervorgeht:
I. Der Universitätslehrgang XXXX Beginn XXXX Ende XXXX wurde vom Beschwerdeführer abgebrochen.
II. Das XXXX , Beginn XXXX wurde als ordentlicher Student fortgemeldet.
Zudem wurden Kopien von Zeugnisse XXXX
Es wurden die Kopien von Zeugnissen vom XXXX und XXXX vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer die Sprachkurse C1/1 Trimester Deutsch und C1/2 Trimester Deutsch regelmäßig besuchte und die Prüfungen jeweils mit der Gesamtnote „Gut“ bestand.
Es wurde die Kopie eines Vollzeitarbeitsvorvertrags datiert mit XXXX in Vorlage gebracht, in dem unter anderem steht, dass der Beginn des Arbeitsverhältnisses für 40 Stunden pro Woche als Reinigungskraft „ XXXX “ sein wird und wörtlich „…Dieser Vertrag wird auf die Dauer von sechs Monaten vom XXXX zur Probe abgeschlossen…“, unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer eine gültige Arbeitsbewilligung vorlegt.
Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben einer Beratungsstelle für Asylwerber vom XXXX bei, wonach er an Freitagen bei der Lebensmittelausgabe an hilfsbedürftige Menschen ausgeholfen hat und ersucht wird, seinem Antrag stattzugeben. Eine Bestätigung der „ XXXX “ vom selben Tag, worin unter anderem zum namentlich genannten Beschwerdeführer wörtlich ausgeführt wird: „…Er hat bei allen Aktivitäten unserer Gesellschaft persönlich teilgenommen und unterstützt [...] Hiermit wollen wir auch den Herrn XXXX beim Aufenthaltsverfahren unterstützen, da er nach unserer Sicht sehr gut in der österreichischen Gesellschaft integriert ist…“
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle medizinische Befunde, insbesondere bezogen auf die von ihm in der Stellungnahme vom XXXX angegebene „Immunschwäche“ vorzulegen.
Der Beschwerdeführer brachte eine Studienbestätigung für das XXXX vom XXXX in Vorlage aus der hervorgeht, dass er für das XXXX als ordentlicher Student fortgemeldet wurde. Zudem wurden XXXX vorgelegt:
Der Beschwerdeführer wurde am 19.11.2020 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch, zu gegenständlichem Antrag niederschriftlich befragt und brachte Ambulanzkarten von früheren Kontrolluntersuchen vom XXXX in Vorlage, welche in Kopie im erstinstanzlichen Akt einliegen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Scheiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2021 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und es wurden ihm aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 11.04.2021 eine schriftliche Stellungnahme. Es wurden ein im Ergebnis unauffälliger Befund XXXX und nochmals die Ambulanzkarten von früheren Kontrolluntersuchen vom XXXX vorgelegt. Weiters eine Bestätigung des XXXX vom XXXX aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sein Leben in der Republik Österreich von den Leistungen der Grundversorgung des österreichischen Staates bestreitet. Zudem wurden zwei weitere Kopien XXXX vorgelegt:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl
XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und in Spruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für eine freiwillige Rückkehr nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und in Spruchunkt V. einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am XXXX , wurde fristgerecht am XXXX gegenständliche Beschwerde eingebracht, darin der gesamte Bescheid bekämpft, beantragt den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK und § 55 AsylG stattgegeben wird, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen, in eventu die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet für dauerhaft unzulässig zu erklären, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchführen, in eventu aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Die Beschwerdevorlage vom 04.08.2021 langte am 06.08.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.08.2021 schriftlich mitgeteilt wurde.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Verbindung mit dem Umstand, dass es sich um ein Verfahren gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, handelt, wurde bereits für den 13.08.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien der Beschwerdeführer, entschuldigte seinen bevollmächtigten Vertreter und erklärte wiederholt, vor Beginn der Verhandlung, dass er ohne Rechtsberater verhandeln wolle (Verhandlungsschrift Seite 03). Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 10.08.2021 entschuldigt und erschien nicht. Der Beschwerdeführer wurde von der Richterin ausdrücklich aufgefordert eine umfassende Bestätigung seines Studienerfolgs vorzulegen, zumal er - erst nach entsprechender - Aufforderung nur eine von XXXX , vorlegte; eine derartige Bestätigung kann aber von jedem Studenten, jederzeit bzw. tagesaktuell ausgedruckt werden. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von einer Woche zur Abgabe von Stellungnahmen ein und die Verhandlungsschrift wurde noch am selben Tag dem Bundesamt für Fremdenwesen übermittelt.
Am 15.08.2021 übermittelte der Beschwerdeführer die von der Richterin in der Beschwerdeverhandlung angeforderte Bestätigung seines Studienerfolgt seit Beginn seines Studiums am XXXX bis zum 15.08.2021.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Identität des ledigen, kinderlosen Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger des Mongolischer Staates, gehört der Volksgruppe der Khalkh an und ist ohne religiöses Bekenntnis. Dem Beschwerdeführer wurde von der XXXX . Er konnte seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bis zur Ausreise problemlos Kraft eigener Arbeit bestreiten, zuletzt arbeitete er XXXX .
Der Beschwerdeführer verließ legal über den internationalen Flughafen, den Mongolischen Staat und reiste XXXX 2013 mit einem Visum in die Republik Österreich, um hier im Alter von XXXX Jahren am XXXX ein Studium zu beginnen. Ihm wurde der Aufenthaltstitel als Student erteilt. Den Universitätslehrgang XXXX Beginn XXXX brach er jedoch am XXXX ab. Zuletzt galt sein Aufenthaltstitel als Student nur mehr bis XXXX . Anschließend wurde dem mittlerweile XXXX Beschwerdeführer am XXXX ein Aufenthaltstitel als Schüler bis XXXX erteilt.
Der Beschwerdeführer vernichtetet seinen mongolischen Auslandsreisepass und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz um seinen weiteren Aufenthalt in der Republik Österreich zu erzwingen. Der Beschwerdeführer bestand während des laufenden Asylverfahrens am XXXX die Sprachprüfung C1/1 Trimester Deutsch mit der Gesamtnote gut und am und XXXX die Sprachprüfung C1/2 Trimester Deutsch mit der Gesamtnote gut.
Nach rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahren am XXXX blieb der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet und begann XXXX an der XXXX das XXXX . Mittlerweile ist er XXXX Jahre alt, weigert sich seit mehr als zwei Jahren seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und lebt von der Grundversorgung des österreichischen Staates in einer vom österreichischen Staat finanzierten Unterkunft. Ein Abschluss seines XXXX . Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor seine Muttersprache Mongolisch und spricht Deutsch.
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Der Beschwerdeführer reiste problemlos, legal mit seinem mongolischen Auslandsreisepass über einen internationalen Flughafen aus dem Mongolischer Staat aus und legal mit einem Visum, um hier zu studieren ins Bundesgebiet ein. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX , im Alter von fast XXXX Jahren, erstmals ein Aufenthaltstitel als Student erteilt, der immer wieder verlängert wurde; zuletzt galt er bis XXXX .
Unmittelbar anschließend wurde dem damals XXXX Beschwerdeführer am XXXX ein Aufenthaltstitel als Schüler bis XXXX erteilt.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , bezüglich Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , in Spruchpunkt I. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm
§ 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stellte während seines illegalen Aufenthalts am XXXX gegenständlichen Antrag gemäß § 55 AsylG.
Auf Grund eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX , XXXX , in welcher der Beschwerde im Asylverfahren kurzzeitig aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hielt sich der Beschwerdeführer zwar zwischendurch zwei Wochen lang legal in der Republik Österreich auf; bereits mit Beschluss vom XXXX , XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl
XXXX , wurde gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß
§ 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 3 FPG erlassen und in Spruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß
§ 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für eine freiwillige Rückkehr nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und in Spruchunkt V. einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
Nach einer fristgerecht am XXXX eingebrachten Beschwerde wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes für den 13.08.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, vor deren Ende den Verfahrensparteien eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen bis 20.08.2021 gewährt wurde.
c) Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer wurde XXXX . Abgesehen von dieser, seit vielen Jahren bestehenden und XXXX , ist er gesund und verweigert bewusst, aus persönlichen Gründen, COVID-19 Schutzimpfungen.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2013, problemlos, legal mit seinem mongolischen Auslandsreisepass über einen internationalen Flughafen aus dem Mongolischer Staat aus, hatte keinerlei Probleme im Herkunftsstaat und seine erstmals im Jahr 2017 behaupteten Asylgründe frei erfunden. Der Beschwerdeführer spricht nach wie vor sehr gut seine Muttersprache Mongolisch.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Mongolischen Staat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht oder er Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation gerät. Dem Beschwerdeführer wurde von der XXXX Es ist davon auszugehen, dass der im Herkunftsstaat akademisch ausgebildete und bis zu seiner Ausreise selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr arbeiten und eine Unterkunft mieten kann.
d) Zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in der Republik Österreich:
In der Republik Österreich leben keine Familienangehörigen des ledigen, kinderlosen, alleinstehenden Beschwerdeführers.
Der im Herkunftsstaat akademisch ausgebildete Beschwerdeführer reiste mit einem Visum legal in die Republik Österreich ein, um hier zu studieren und es wurde ihm am XXXX , im Alter von fast XXXX Jahren, erstmals ein Aufenthaltstitel Student erteilt, der immer wieder verlängert wurde; zuletzt galt er bis XXXX . Den Universitätslehrgang XXXX Beginn XXXX brach er am XXXX ab. Dem mittlerweile XXXX Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Aufenthaltstitel als Schüler bis XXXX erteilt.
Um einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen vernichtet der Beschwerdeführer bewusst seinen mongolischen Reisepass und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er bewusst unwahre Angaben zu einer, tatsächlich nicht existenten, Verfolgung im Herkunftsstaat machte. Das Asylverfahren wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde.
Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch. Insgesamt hält er sich nach mehr als fünfjährigem legalen Aufenthalt seit mehr als zwei Jahren illegal im Bundesgebiet auf und weigert er sich beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
Der Beschwerdeführer hat erst während seines illegalen Aufenthalt am XXXX Der Beschwerdeführer ist in der Republik Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der staatlichen Grundversorgung.
e) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Politische Lage
Der bevölkerungsarme (3,2 Millionen Einwohner), ethnisch weitgehend homogene
(94% Mongolen) Flächenstaat Mongolei (1.565 Millionen qkm) hat im Hinblick auf Demokratisierung und den Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen beachtliche Fortschritte erzielt. Die Verfassung von 1992 sieht Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor. Die Presse- und Meinungsfreiheit ist gewährleistet. Die Mongolei hat ein Mehrparteiensystem. Die größten im Parlament vertretenen Parteien sind die Mongolische Volkspartei MVP (derzeit Regierungspartei) und die Demokratische Partei (DP) als Oppositionspartei. Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA politisches Porträt Stand 09.02.2021, abgefragt am 18.08.2021).
Am 09.06.2021 wurde Ukhnaa Khurelsukh mit 67,8% der abgegebenen Stimmen zum sechsten Präsidenten des Landes demokratisch gewählt. Khurelsukh gehört der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP) an. Er war am 21.01.2021 von seinem Amt als Premierminister zurückgetreten, nachdem ein Gesundheitsskandal um eine mit dem Coronavirus infizierte Frau und deren Säugling in Ulan Bator (Ulaanbaatar) Proteste ausgelöst hatte. Khurelsukhs Präsidentschaft ist die erste, die infolge einer Verfassungsänderung auf eine einzige Amtszeit von sechs Jahren beschränkt sein wird. Gegen Khurelsukh angetreten waren Dangaasuren Enkhbat von der Right Person Electorate Coalition (RPEC), einem 2020 gegründeten Bündnis aus der Nationalen Arbeiterpartei, der Mongolischen Sozialdemokratischen Partei und der Gerechtigkeitspartei, und Sodnomzundui Erdene von der Demokratischen Partei (DP). Enkhbat erhielt 20,3% der Stimmen, an Erdene gingen 6%. 5,9% der Wahlzettel wurden leer abgegeben. Die Wahlbeteiligung lag bei 59,2%. Als Gewinner der Präsidentschaftswahl muss Khurelsukh seine Parteizugehörigkeit aufgeben (BAMF 14.06.2021).
Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.08.2021).
Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit rechtstaatlicher Verfassung. Staatsoberhaupt ist Staatspräsident Ukhnaa Khurelsukh, sein Amtsantritt war 25.06.2021. Regierungschef ist Ministerpräsident Luvsannamsrai Oyun-Erdene, sein Amtsantritt war 27.01.2020 (AA Steckbrief Stand 30.06.2021, abgefragt am 18.08.2021).
Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 10.2020; USDOS 11.03.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich (USDOS 19.06.2020; BMZ o.D.). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 10.2020; AA 09.2020a).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 10.2020). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament. Die 76 Abgeordneten werden für vier Jahre gewählt (ÖB Peking 10.2020).
Bei der Parlamentswahl vom 24.06.2020 erhielt die Regierungspartei von Premierminister Ukhnaa Khurelsukh, die Mongolische Volkspartei (MVP), 62 der 76 Parlamentssitze (GIZ 12.2020b; BAMF 29.06.2020, GW 25.08.2020). Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze. Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (GIZ 12.2020b; BAMF 29.06.2020).
Der alte und neue Premierminister der im Juli 2020 gebildeten Regierung heißt Ukhnaagiin Khurelsukh. Nachdem er in den Parteigremien mit 100% Zustimmung für das Amt nominiert worden war, stimmte am 02.07.2020 auch die große Mehrheit der Staatsversammlung dem Vorschlag zu (GIZ 12.2020b).
Zunächst profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik gegen COVID-19 (KAS 04.05.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft (KAS 06.2020; GW 25.08.2020).
(AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Poltisches Porträt, Stand 09.02.2021, abgefragt am 18.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882
AA, Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland Mongolei, Innenpolitik, 09.2020a, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff des BFA 21.09.2020
AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 01.08.2021, Stand 18.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842
AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Steckbrief, Stand 30.06.2021, abgefragt am 18.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongolei/222840
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland), 29.06.2020, Briefing_Notes_KW27_29.06.2020_deutsch_Extern.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.06.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw24-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2
BMZ, Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff des BFA 23.09.2020
FAZ, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Regierung in der Mongolei zurückgetreten, 22.01.2021, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff des BFA 22.01.2021
GW, Gardaworld, Mongolia Country Report, Executive Summary, 25.08.2020, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff des BFA 23.09.2020
KAS, Konrad-Adenauer-Stiftung, Mongolische Regierung tritt zurück, Jänner 2021, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Mongolische+Regierung+tritt+zur%C3%Bcck.pdf/f4752580-e4ec-809f-e523-938331c12363?version=1.0&t=1611310101343, Zugriff des BFA 12.02.2021
KAS, Konrad-Adenauer-Stiftung, Parteien zwischen Corona und Korruption, 06.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff des BFA 22.09.2020
KAS, Konrad-Adenauer-Stiftung, Corona-Krise in der Mongolei, 04.05.2020, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/corona-krise-in-der-mongolei, Zugriff des BFA 22.09.2020
GIZ, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Mongolei, Geschichte und Staat, 12.2020b, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff des BFA 12.02.2021
ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020
USDOS, US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019, Mongolia, 11.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff des BFA 21.09.2020
USEiM, US Embassy in Mongolia COVID-19 Information, 23.02.2021, https://mn.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff des BFA 23.02.2021)
Sicherheitslage
In der Vergangenheit kam es vereinzelt zu Demonstrationen. Meiden Sie Demonstrationen. Folgen Sie den Anweisungen lokaler Sicherheitskräfte. Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Männer, auch gegen Ausländer, kommen. Auch außerhalb der Städte gibt es vereinzelt Gewalt-, Raub- und Diebstahlsdelikte gegenüber Touristen. In einigen Fällen haben zugestiegene Komplizen bei Taxifahrten gemeinsam mit dem Fahrer Fahrgäste beraubt. Seien Sie insbesondere bei Dunkelheit in der Stadt besonders vorsichtig. Meiden Sie ärmere Stadtviertel, Ger-Viertel genannt. Nehmen Sie bei Taxifahrten stets auf der Rückbank Platz und lassen Sie das Zusteigen von weiteren Fahrgästen nicht zu. Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein, Flugscheine und andere wichtigen Dokumente sicher auf. Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit. Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, an Bahnhöfen, auf Märkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen. Lassen Sie Getränke nie unbeaufsichtigt und prüfen Sie Preise vor Bestellungen. Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfsersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich gegebenenfalls persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.08.2021).
Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, von der sie bis dahin vollständig abhängig war, baute die Mongolei schnell und konfliktfrei demokratische und marktwirtschaftliche Strukturen auf. Obwohl sich alle politischen Akteure über den demokratischen und marktwirtschaftlichen Kurs des Landes einig sind, gibt es viele Herausforderungen zu bewältigen. Die Regierungsführung ist noch schwach und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Institutionen gering (BMZ o.D.).
Nach der innenpolitischen Krise 2018 war die Mongolei von einer Reihe von innenpolitischen Reformen zur Sicherung der Stabilität des Landes gekennzeichnet (BMEIA 25.06.2020). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (BS 29.04.2020). Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (GW 03.07.2020).
Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - hatten bisher kein Eskalationspotential (GW 04.07.2020), sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (BS 29.04.2020).
Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 10.2020; GW 03.07.2020). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.03.2020; ÖB Peking 10.2020).
Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.06.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (GIZ 12.2020b; AA 02.09.2020, GW 03.07.2020).
Als eines der ersten Länder hat die Mongolei im Jänner 2020 ihre Grenzen für Reisende aus Hochrisikoländern geschlossen, um den Import von Infektionen mit COVID-19 zu verhindern (WKO 05.2020).
(AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 01.08.2021, Stand 18.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842
AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Politisches Portrait, 02.09.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff des BFA 23.09.2020
BS, Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 Country Report Mongolia, 29.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff des BFA 22.09.2020
BMEIA, Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Außen- und Europapolitischer Bericht 2019, Bericht des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, 25.06.2020, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00150/imfname_806473.pdf, Zugriff des BFA 24.09.2020
BMZ, Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff des BFA 23.09.2020
GW, Gardaworld, Mongolia: International flights and rail services canceled until September 15 /update 13, 27.08.2020, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/373106/mongolia-international-flights-and-rail-services-canceled-until-september-15-update-13, Zugriff des BFA 23.09.2020
GW, Gardaworld, Mongolia Country Report, Executive Summary, 25.08.2020, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff des BFA 23.09.2020
GW, Gardaworld, Mongolia Country Report, Social Stability, 04.07.2020, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff des BFA 23.09.2020
GW, Gardaworld, Mongolia Country Report, Terrorism, 03.07.2020, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff des BFA 23.09.2020
GW, Gardaworld, Mongolia Country Report, War Risks, 03.07.2020, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff des BFA 23.09.2020
GIZ, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Mongolei, Geschichte und Staat, 12.2020b, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff des BFA 12.02.2021
MSZ, Ministerstwo Spraw Zagranicznych (o.D.): Powrot Mongolia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/mongolia, Zugriff des BFA 05.10.2020
ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020
USDOS, US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019, Mongolia, 11.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff des BFA 21.09.2020.
WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Wirtschaftsbericht Mongolei, 05.2020, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff des BFA 23.09.2020)
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung von 1992 sieht Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor (AA politisches Porträt Stand 09.02.2021, abgefragt am 18.08.2021).
Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 10.2020). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 10.2020; FH 04.03.2020, USDOS 11.03.2020).
Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) (rd. 3.350 EUR) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 10.2020).
Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (BS 29.04.2020). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Doch haben die Verabschiedung von Gesetzesänderungen über die Rechtsstellung der Richter die Unabhängigkeit der Justiz geschwächt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 11.03.2020).
Korruption und Einflussnahme im Justizsystem finden statt (USDOS 11.03.2020; BS 29.04.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen werden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.03.2020). Jedoch werden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (BS 29.04.2020).
Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 11.03.2020). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 10.2020).
(AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Poltisches Porträt, Stand 09.02.2021, abgefragt am 18.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882
BS, Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 Country Report Mongolia, 29.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff des BFA 22.09.2020
FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Mongolia, 04.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff des BFA 23.09.2020
ÖB Peking Asylländerbericht 2020 Mongolei. 10.2020
USDOS, US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019, Mongolia, 11.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff des BFA 21.09.2020)
Sicherheitsbehörden
Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Die General Intelligence Agency, deren Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Nothilfe und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 11.03.2020). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 10.2020). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inkonsequent (USDOS 11.03.2020).
Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 10.2020).
(ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020
USDOS, US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019, Mongolia, 11.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff des BFA 21.09.2020)
Folter und unmenschliche Behandlung
Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 10.2020).
Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 11.03.2020; AI 30.01.2020), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 11.03.2020; AI 30.01.2020). Nach dem Strafrecht sind alle Amtsträger wegen Missbrauchs oder Folter, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, strafbar. Höchststrafen für Folter belaufen sich auf fünfjährige Gefängnisstrafen, oder auf lebenslange Haft, bei Todesfolge. Doch besagt das Gesetz auch, dass verbotene Handlungen keine Straftat darstellen, wenn sie auf Anweisung eines Vorgesetzten in Ausübung der Amtspflichten begangen werden. Zwar wird in einem solchen Fall die Person, die eine rechtswidrige Anweisung erteilt hat, für den verursachten Schaden strafrechtlich verantwortlich gemacht, doch sind Strafverfolgungen selten. Gemäß Angaben von National Human Rights Commission of Mongolia (NHRC), Staatsanwälten und Richtern gewährt das Gesetz Beamten, die auf Geheiß von Ermittlern oder Staatsanwälten Geständnisse erzwungen haben sollen, effektiv Immunität (USDOS 11.03.2020). Auch stellen sich die rechtlichen Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter unzureichend dar (BS 29.04.2020; AI 30.01.2020).
Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.03.2020). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 10.2020).
(AI, Amnesty International, Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019, Mongolia, 30.01.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023874.html, Zugriff des BFA 24.09.2020
BS, Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 Country Report Mongolia, 29.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff des BFA 22.09.2020
ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020
USDOS, US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019, Mongolia, 11.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff des BFA 21.09.2020)
Korruption
Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 10.2020; TI 09.07.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 auf Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 2020 abgefragt am 18.08.2021). 2019 erreichte die Mongolei Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019).
Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 09.07.2018). In der mongolischen Öffentlichkeit setzt sich zunehmend das Bewusstsein durch, dass Korruption die Entwicklung des Landes stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.).
Das am 01.07.2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 11.07.2019).
Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.07.2019; ÖB 10.2020). Eine gesetzliche Schutzvorschrift wird derzeit im Parlament diskutiert (ÖB Peking 10.2020). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.07.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 10.2020).
Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 09.07.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (BS 29.04.2020; FH 04.03.2020).
(BS, Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 Country Report Mongolia, 29.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff des BFA 22.09.2020
BMZ, Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff des BFA 23.09.2020
FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Mongolia, 04.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff des BFA 23.09.2020
ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, abgefragt am 18.08.2021, https://www.transparency.org/en/countries/mongolia
TI, Transparency International (2019): Corruption Perceptions Index 2019 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/mng, Zugriff des BFA 23.09.2020
TI, Transparency International (2018): Corruption Perceptions Index 2018 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2018/results/mng, Zugriff des BFA 23.09.2020
TI, Transparency International, Mongolia, Overview of Corruption and Anti-Corruption, 09.07.2018, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff des BFA 24.09.2020
USDOS, U.S. Department of State, Investment Climate Statements for 2019, 11.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031888.html, Zugriff des BFA 24.09.2020)
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.).
Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Bedrohung der Unabhängigkeit der Justiz, harte Haftbedingungen, die Existenz strafrechtlicher Diffamierungsgesetze, amtliche Korruption, Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 11.03.2020).
Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 10.2020).
Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 10.2020).
(BMZ, Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff des BFA 23.09.2020
ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020
USDOS, US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019, Mongolia, 11.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff des BFA 21.09.2020)
Todesstrafe
Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit 01.07.2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 10.2020; AI 30.01.2020).
Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 10.2020; AI 30.01.2020, KAS 06.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.01.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von NGOs weitgehend abgelehnt (UB Post 09.07.2018). Auch ist gemäß dem mongolischen Außenministerium eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zu erwarten (ÖB Peking 10.2020).
(AI, Amnesty International, Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019, Mongolia, 30.01.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023874.html, Zugriff des BFA 24.09.2020
KAS, Konrad-Adenauer-Stiftung, Parteien zwischen Corona und Korruption, 06.2020. https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff des BFA 22.09.2020
ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020
UB Post, A Year since ‚Mongolia won‘, 09.07.2018, https://www.pressreader.com/mongolia/the-ub-post/20180709/281526521814186, Zugriff des BFA 25.09.2020)
Ethnische Minderheiten
Die Mehrheit der fast 3,2 Mio. Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2021) bilden Angehörige der Khalkh mit 83,8%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,6%, Bayad mit 2%, Burjaten mit 1,4%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga 1,1% und 4,1% sonstige Minderheiten (2020, geschätzt [CIA Factbook letzte Aktualisierung am 11.08.2021, abgefragt am 18.08.2021]).
Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (GIZ 12.2020b).
Alle volljährigen Bürger der Mongolei, mit Ausnahme der inhaftierten, haben Anspruch auf volle politische Rechte, und diese werden in der Praxis im Allgemeinen gewährt (FH 04.03.2020). Zur Zulassung von Doppelstaatsbürgerschaften gibt es bisher keinen Regierungsbeschluss (BS 29.04.2020).
Die Verfassung anerkennt die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es bestehen kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB Peking 10.2020).
Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger (ÖB Peking 10.2020).
(BS, Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 Country Report Mongolia, 29.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, des BFA Zugriff 22.09.2020
CIA, The World Factbook, Mongolei, letzte Aktualisierung am 11.08.2021, abgefragt am 18.08.2021, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/
FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Mongolia, 04.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff des BFA 23.09.2020
GIZ, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Mongolei, Ethnizität und Soziales, 12.2020d, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff des BFA 12.02.2021
ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongol