TE Vwgh Beschluss 1996/12/17 96/01/0057

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner sowie den Senatspräsidenten Dr. Fürnsinn und den Hofrat Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über den Antrag des A in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. April 1995, Zl. 4.299.587/10-III/13/95, betreffend Asylgewährung, sowie über die (mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholte) Beschwerde, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die (nachgeholte) Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 8. November 1995, Zl. 95/01/0168, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 1995 als verspätet zurückgewiesen, weil dieser Bescheid am 2. Mai 1995 zugestellt und die Beschwerde dagegen erst am 20. Juni 1995, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 13. Juni 1995, zur Post gegeben worden war.

Im vorliegenden, am 23. Jänner 1996 zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrag führt der Antragsteller zur Begründung seines Begehrens aus, durch ein Mißgeschick einer sonst verläßlichen Kanzleikraft des Beschwerdevertreters sei es zur unrichtigen Eintragung des Ablaufes der Beschwerdefrist mit 20. Juni 1995 statt richtig 13. Juni 1995 gekommen. Dies sei auf einen am Tag der Zustellung des anzufechtenden Bescheides besonders starken Arbeitsdruck zurückzuführen gewesen. Ausführungen darüber, wann der Antragsteller bzw. sein Rechtsvertreter von der Fristversäumnis bzw. von dem Umstand, der diese Versäumnis verursacht habe, Kenntnis erlangt hätten, sind im Wiedereinsetzungsantrag nicht enthalten.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand über Antrag zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Zufolge des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 672 angeführte Judikatur, sowie die Beschlüsse vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/07/0317, und vom 21. Oktober 1986, Zlen. 86/07/0135, 0136) fehlt einem Wiedereinsetzungsbegehren, in dem entgegen der Vorschrift des § 46 Abs. 3 VwGG keine Angaben über dessen Rechtzeitigkeit enthalten sind, der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages. Es handelt sich hiebei um einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel, mit der Folge, daß der Antrag - unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 VwGG - zurückzuweisen ist.

Es erübrigte sich daher, auf den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund näher einzugehen, doch kann der Vollständigkeit halber darauf verwiesen werden, daß dieser Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht werden konnte und vom Beschwerdevertreter am 2. Oktober 1996 anläßlich seiner Einvernahme vor dem Bezirksgericht L unzulässigerweise dahin "korrigiert" wurde, nicht seine Kanzleikraft, sondern er selbst habe die unrichtige Fristvormerkung vorgenommen.

Infolge der negativen Entscheidung über den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag erweist sich die gleichzeitig nachgeholte Beschwerde als verspätet, weshalb auch sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010057.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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