TE Bvwg Beschluss 2021/9/27 W274 2245568-1

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Entscheidungsdatum

27.09.2021

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §8a

Spruch


W274 2245568-1/2E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , vom 05.08.2021 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 08.07.2021, GZ D124.2009, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, den

B e s c h l u s s:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Mit Eingabe vom 05.03.2020 behauptete XXXX (im Folgenden: Antragsteller, ASt) eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch XXXX GmbH. Zur Durchsetzung seiner Auskunftsrechte werde eine Beschwerde zum Bescheid der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.01.2018, GZ. DSB-D122.767, eingebracht.

Die belangte Behörde setzte zunächst mit Bescheid vom 26.03.2020 das Verfahren aus und behob diesen Bescheid mit Bescheid vom 18.05.2021.

Mit Erledigung vom 10.06.2021 forderte die belangte Behörde den ASt auf klarzustellen, ob mit der Eingabe vom 05.03.2020 eine neuerliche Beschwerde gegen die XXXX GmbH wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft erhoben werden solle. Diesbezüglich wies die belangte Behörde darauf hin, dass betreffend diesen Sachverhalt bereits eine Entscheidung der belangten Behörde zu D122.767 vom 22.01.2018 vorliege und dieses Verfahren abgeschlossen und in Rechtskraft erwachsen sei.

Mit Stellungnahme vom 16.06.2021 brachte der ASt vor, er sei in einer „analogen Rechtssache (D123.150) zur Durchsetzung von Auskunftsrechten angeleitet worden, eine Beschwerde einzubringen. Das Anbringen stehe mit dem Bescheid vom 22.01.2018 im Zusammenhang, weil die Beschwerdegegnerin bis heute keine Auskunft erteilt habe.

Mit Bescheid vom 08.07.2021 wies die belangte Behörde die hier gegenständliche Beschwerde zurück und stellte fest, mit Bescheid vom 22.01.2018 zu D122.767 sei der Beschwerde des ASt gegen XXXX GmbH stattgegeben und festgestellt worden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie auf das Auskunftsbegehren nicht reagiert habe. Der Beschwerdegegnerin wurde aufgetragen, dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger (oder Empfängerkreise), von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form zu erteilen oder ihm mitzuteilen, warum diese Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werde.

Der ASt habe ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde zu D124.2009 der Durchsetzung des Auskunftsrechts zum genannten Bescheid vom 22.01.2018 diene. Der nunmehrigen Beschwerde liege daher kein neuer Antrag auf Auskunft gegen die Beschwerdegegnerin zugrunde. Die sachverhaltsbegründenden Umstände und die Rechtslage des gegenständlichen Falles seien gleich wie im zitierten Bescheid vom 22.01.2018, D122.767. Es liege insofern entschiedene Sache vor. Der ASt könne im Übrigen den Leistungsauftrag aufgrund des Bescheides vom 22.01.2018 nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstrecken lassen.

Der ASt legte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung von Beschwerden, u.a. zu einer „Entscheidung vom 16.07.2021“ zu GZ. D124.2009 mit Zustelldatum 22.07.2021 unter Anschluss eines Vermögensbekenntnisses vom 05.08.2021 vor und verwies auf weitere Ausführungen zu „Beilage W“.

Der ASt legte darüber hinaus Verfahrenshilfeanträge zur Einbringung von Beschwerden gegen zahlreiche Entscheidungen der Datenschutzbehörde vor und begründete diese dergestalt, dass er in seiner Beilage W auf verschiedene Geschäftszahlen der Datenschutzbehörde verwies und Ausführungen zu einzelnen Geschäftszahlen traf.

Nach Auskunft der belangten Behörde lag dem Verfahrenshilfeantrag vom 05.08.2021 nicht ausdrücklich die bereits mehrfach vorgelegte Beilage W bei. Sie befindet sich - offenbar aufgrund anderer Verfahren vorgelegt - im elektronischen Akt auch zur gegenständlichen Geschäftszahl und bezieht sich unter anderem auch auf diese (D124.2009).

Zwar trägt der nunmehrige Verfahrenshilfeantrag einen Verweis auf eine Entscheidung der Datenschutzbehörde zu D124.2009 vom 16.07.2021, während der hier zugrundeliegende Bescheid vom 08.07.2021 datiert. Da aber keine zeitnahen weiteren Bescheide zur gegenständlichen Geschäftszahl ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass der Bescheid vom 08.07.2021 gemeint ist.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 09.08.2021 den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag mit dem Hinweis vor, der ASt habe im Vorfeld beim Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2021 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde im Verfahren zur Zahl D124.2009 eingebracht, das nunmehr mit dem gegenständlichen Bescheid vom 08.07.2021 abgeschlossen worden sei. Es werde vollinhaltlich auf den Bescheid verwiesen.

Die Voraussetzungen für Verfahrenshilfe liegen nicht vor:

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Darüber hinaus sind gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs-und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO, Rz 20, Stand 1.9.2014).

Der ASt legte im Rahmen seiner Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.06.2021, ausdrücklich dar, er sei zur Durchsetzung von Auskunftsrechten angeleitet worden, eine Beschwerde an die Datenschutzkommission einzubringen. Seinem Anbringen laut Anlage 1 liege bis dato kein enderledigender behördlicher Bescheid vor, sodass „von einer vorentschiedenen Sache nicht auszugehen“ sei.

In Anlage 1 bezieht sich der Antragsteller zunächst auf die GZ. D123.150, sodann „analog D122.767“. In diesen Angelegenheiten sei das Recht des ASt auf Auskunft verletzt worden. Eine derartige Auskunft sei bis dato entgegen der wohl rechtskräftigen Feststellung durch die DSB nicht erteilt worden, sodass es ein Anliegen des ASt sei, diesen Auskunftsanspruch durchzusetzen. Zu diesem Zwecke habe er einen entsprechenden Antrag auf Exekution zunächst beim Beziksgericht 1210 Wien und bei der MA6 der Stadt Wien gestellt. Nach dem datenschutzrechtlichen Rechtsregime sei bei Verletzung der Auskunftspflicht eine Beschwerde bei der DSB einzureichen. In der Folge seien gegebenenfalls Geldstrafen für die Verletzung der Auskunftspflicht von der DSB zu verhängen. Er dürfe die entsprechende Beschwerde zur Durchsetzung seiner Auskunftsrechte an die Datenschutzkommission einbringen.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Da der ASt klarstellt, die gegenständliche Beschwerde auf die „Durchsetzung seiner Auskunftsrechte“ in Bezug auf die Beschwerdesache D122.767 zu beschränken, diese Beschwerdesache aber - zugestanden vom ASt – rechtskräftig zu seinen Gunsten erledigt wurde, steht einer derartigen Beschwerde - wie von der belangten Behörde festgestellt – der Umstand der entschiedenen Sache entgegen. Der ASt ist aufgrund des rechtskräftigen Leistungsbefehls im Spruch der belangten Behörde zu D122.767 auf die exekutive Durchsetzung seiner festgestellten Ansprüche zu verweisen, die nicht im Rahmen einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu erfolgen hat.

Die Erhebung einer Beschwerde gegen den hier zugrundeliegenden Bescheid der belangten Behörde ist aufgrund entschiedener Sache, ohne dass die Voraussetzungen nach § 68 Abs 2 bis 4 oder der §§ 69 und 71 AVG in Frage kämen, daher aussichtslos.

Verfahrenshilfe ist zur Erhebung aussichtsloser Rechtsmittel nicht zu bewilligen, weshalb der gegenständliche Antrag abzuweisen war.

Da lediglich rechtliche Überlegungen anzustellen waren, bedurfte es auch keiner mündlichen Verhandlung.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der Prüfung der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung anhand der bestehenden Rechtsprechung Einzelfallumstände zu beurteilen waren, die eine Revisibilität ausschließen.

Schlagworte

Aussichtslosigkeit Verfahrenshilfe Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2245568.1.00

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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