TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/30 W224 2246776-1

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Entscheidungsdatum

30.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art14 Abs7a
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §5 Abs1
StGG Art17

Spruch


W224 2246776-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX und XXXX als Erziehungsberechtigte des mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 16.08.2021, I-1043/7301-2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der mj. Sohn der Beschwerdeführer nahm im Schuljahr 2020/2021 an häuslichem Unterricht teil.

2. Der Sohn der Beschwerdeführer legte an der NMS Furth bei Göttweig eine Externistenprüfung ab und wurde im Pflichtgegenstand Deutsch mit „Nicht genügend“ beurteilt. In den übrigen Pflichtgegenständen wurde der Sohn der Beschwerdeführer mit den Noten „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“ oder „Genügend“ beurteilt. Auf dem Externistenprüfungszeugnis ist vermerkt, dass der Sohn der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die 8. Schulstufe berechtigt ist.

3. Mit Schreiben vom 07.07.2021 haben die Beschwerdeführer die Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/2022 angezeigt.

4. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.08.2021, I-1043/7301-2021, wurde die Teilnahme des Sohnes der Beschwerdeführer an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/2022 untersagt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts, welchen er im Schuljahr 2020/2021 besuchte, nicht nachgewiesen. Aus diesem Grund sei die Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/2022 zu untersagen.

5. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führten dabei im Wesentlichen aus, dass laut eines Erlasses des zuständigen BMBWF Schüler mit einem „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis ohne Beschluss der Klassenkonferenz in „das nächste Schuljahr“ (gemeint wohl: in die nächste Schulstufe) aufsteigen dürften, wenn der betreffende Unterrichtsgegenstand im vergangenen Schuljahr nicht bereits negativ beurteilt worden sei. Diese Regelung werde mit der „Mehrfachbelastung durch die Pandemie“ begründet. Auch Familien mit Kindern im häuslichen Unterricht seien von mehrmonatigen Einkommensausfällen und enormer Planungsunsicherheit betroffen gewesen. Phasenweise seien „haushaltsfremde“ Kontakte wie Treffen mit Lerngruppen etc. stark eingeschränkt oder unmöglich gewesen. Aus dem „Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG)“ leite sich das Verbot der „willkürlich verschiedenen Behandlung“ ab. Das Willkürverbot sei verletzt, wenn das staatliche Handeln nicht mehr verständlich sei und es den Schülern im häuslichen Unterricht schwerer als notwendig gemacht werden solle, um den häuslichen Unterricht „allgemein unattraktiv zu machen und die betroffenen Schüler in die Schule zu zwingen.“

6. Die belangte Behörde übermittelte die gegenständlichen Beschwerde samt Verwaltungsakt am 28.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX , geb. XXXX , ist der minderjährige Sohn von XXXX und XXXX . Er ist Schuljahr 2021/2022 schulpflichtig in Österreich.

XXXX nahm im Schuljahr 2020/2021 an häuslichem Unterricht teil. Er legte vor Ende des Schuljahres eine Externistenprüfung an der NMS Furth bei Göttweig ab und wurde im Pflichtgegenstand Deutsch mit „Nicht genügend“ beurteilt. In den übrigen Pflichtgegenständen wurde XXXX mit den Noten „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“ oder „Genügend“ beurteilt. Auf dem Externistenprüfungszeugnis ist vermerkt, dass der Sohn der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die 8. Schulstufe berechtigt ist.

Am 07.07.2021 zeigten die Beschwerdeführer der Bildungsdirektion für Niederösterreich die Teilnahme ihres Sohnes XXXX an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/2022 an.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Art. 17 StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfSlg. 4579/1963 und 4990/1965). Die Garantie des Art. 17 Abs. 3 StGG ist im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen - wie beispielsweise der Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichts - zu unterwerfen (VfSlg. 2670/1954; VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (vgl. VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 mwN).

Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Gemäß § 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.

§ 11 SchPflG lautet (auszugsweise):

„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann […] auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

[…]

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.“

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 20.311/2019) verstößt § 11 SchPflG nicht gegen Art. 17 Abs. 3 StGG, weil die Freiheit des häuslichen Unterrichts nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht beschränkt und daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden kann. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl. VfSlg. 20.311/2019).

Was unter der in § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG). Nach § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 SchPflG abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

Aus diesen Regelungen folgt, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl. § 42 Abs. 14 SchUG) erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (vgl. VwGH 29.05.1995, 94/10/0187, 25.04.2001, 2000/10/0187, 27.03.2014, 2012/10/0154). Für den Fall, dass keine Prüfung abgelegt wird, schreibt das Gesetz (§ 11 Abs. 4 zweiter Satz Schulpflichtgesetz 1985) der Schulbehörde zwingend vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 Schulpflichtgesetz 1985) zu erfüllen habe.

2. Zum Vorbringen der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (zum Gleichheitssatz gemäß Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG)

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass in Österreich nicht das GG, sondern das B-VG und das StGG die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundlagen darstellen.

Nach Ansicht der Beschwerde liegt die Verletzung von Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG im Wesentlichen darin begründet, dass Schüler, die den Unterricht an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen besucht haben (vgl. § 5 SchPflG), im Fall der Beurteilung in einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ ohne Beschluss der Klassenkonferenz in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen dürfen.

§ 11 Abs. 4 Covid-19-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 384/2020, in der Fassung BGBl. II Nr. 170/2021, welcher bis 31.08.2021 in Geltung war, lautete:

„(4) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 lit. c und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/21 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, ist anzuwenden. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls in bis zu zwei Pflichtgegenständen Wiederholungsprüfungen ablegen.“

Die Covid-19-Schulverordnung in der zitierten Fassung war eine Verordnung, die unter anderem auf Grund des SchUG und der SchOG erlassen wurde. Diese Verordnung regelte gemäß § 1 leg. cit. schulorganisatorische, schulunterrichtsrechtliche und schulzeitrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im Schulwesen.

Diese Verordnung richtete sich sohin nicht an schulpflichtige Kinder, die am häuslichen Unterricht teilnahmen, sondern eben nur an Schüler, die den Unterricht an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen besucht haben (vgl. § 5 SchPflG). Aus diesem Grund hat die belangte Behörde zu Recht die Bestimmung des § 11 Abs. 4 Covid-19-Schulverordnung nicht auf das gegenständliche Verfahren betreffend die Abmeldung zum häuslichen Unterricht angewendet.

In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002), wonach eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur vorliegen kann, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002).

Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen gegen die Regelung des § 11 Abs. 2 bis 4 Schulpflichtgesetz 1985 im Hinblick auf Art. 14 Abs. 7 und Abs. 7a B-VG und den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch VfSlg. 5034/1966, VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008).

Der Gesetzgeber hat für die Teilnahme an häuslichem Unterricht kein Reglement vorgesehen hat, das jenem des § 11 Abs. 4 Covid-19-Schulverordnung entsprechen würde.

Dies ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch verfassungsrechtlich unbedenklich, denn häuslicher Unterricht stellt eine eigene Form der Bildungsvermittlung dar, die den Regelungen über die schulische Ausbildung nicht unterworfen ist (vgl. VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332 sowie VfGH 15.12.2008, B 1954/08). Die Beschwerdeführer haben sich durch die Abmeldung ihres Sohnes zum häuslichen Unterricht ebendiesem eigenen Regime der Bildungsvermittlung unterworfen (vgl. im Unterschied dazu § 1 Abs. 1 SchUG, wonach das SchUG – und sohin auch die Regelung des § 11 Abs. 4 Covid-19-Schulverordnung – für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im SchOG geregelten Schularten […] gilt.).

Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach als rechtmäßig und es war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß zu entscheiden.

3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellten die Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Schulpflichtgesetz 1985 (VwGH 25.2.1971, 2062/70; 25.4.1974, 0017/74; 27.3.2014, 2012/10/0154 sowie auch VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008, 29.5.2020, Ro 2020/10/0007, mwN), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Externistenreifeprüfung Gleichheitsgrundsatz häuslicher Unterricht öffentliche Schule Pandemie Pflichtgegenstand Unterrichtserfolg Untersagung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2246776.1.00

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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