TE Bvwg Beschluss 2021/10/5 W129 2243502-2

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Entscheidungsdatum

05.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §27 Abs2
VwGVG §12

Spruch


W129 2243502-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigte der mj. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 07.06.2021, Zl. 611031/30-2021:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Begründung

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bildungsdirektion für Steiermark die Anzeige der Teilnahme der mj. XXXX am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021/2022 gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.), ordnete an, dass die Schülerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2021/2022 an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat (Spruchpunkt 2.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus (Spruchpunkt 3.).

Die Rechtsmittelbelehrung wies auf die Notwendigkeit hin, eine etwaige Beschwerde binnen Frist von 5 Tagen bei der Bildungsdirektion für Steiermark einzubringen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.06.2021 zugestellt, die Rechtsmittelfrist endete am 16.06.2021.

2. Die Beschwerdeführerin brachte die Beschwerde zwar vor Ablauf der Frist (15.06.2021), jedoch entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht bei der belangten Behörde, sondern direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die Beschwerde auf dem Postweg am 17.06.2021 einlangte und von wo die Beschwerde am selben Tag an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.

3. In weiterer Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 29.06.2021).

4. Mit Schreiben vom 30.06.2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vor.

5. Mit Schreiben vom 14.07.2021 äußerte sich die Beschwerdeführerin auf das Wesentlichste zusammengefasst wie folgt: Sie habe den Bescheid am 11.06.2021 erhalten und das Schreiben am 15.07.2021 zur Post gegeben, es sei (aus näher dargelegten Gründen) nicht früher gegangen. Aufgrund einer Entwicklungsverzögerung sei es ihrer Tochter nicht möglich, bereits im Schuljahr 2021/22 eingeschult zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.06.2021 zugestellt, in der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden kann und dass diese bei der belangten Behörde einzubringen ist.

Die Rechtsmittelfrist endete am 16.06.2021.

Die Beschwerdeführerin brachte die Beschwerde zwar vor Ablauf der Frist (15.06.2021), jedoch entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht bei der belangten Behörde, sondern direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die Beschwerde auf dem Postweg am 17.06.2021 einlangte und von wo die Beschwerde am selben Tag an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt; sie sind auch unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

Zur Zurückweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]

3.1. Gemäß § 11 Abs 3 SchPflG gilt:

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11.

(…)

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(…)

3.2. Gemäß § 27 Abs 2 SchPflG gilt

Verfahren

§ 27.

(…)

(2) In den Fällen des § 11 Abs. 3 beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.

3.3. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.06.2021 zugestellt, in der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden kann und dass diese bei der belangten Behörde einzubringen ist.

Die Rechtsmittelfrist endete am 16.06.2021.

Die Beschwerdeführerin brachte die Beschwerde zwar vor Ablauf der Frist (15.06.2021), jedoch entgegen der (richtigen) Rechtsmittelbelehrung nicht bei der belangten Behörde, sondern im Postweg direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die Beschwerde auf dem Postweg am 17.06.2021 einlangte und von wo die Beschwerde am selben Tag an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.

Gemäß § 12 VwGVG sind Schriftsätze (auch Beschwerden) bei der belangten Behörde einzubringen; die Weiterleitung erfolgt auf Gefahr des Einschreiters (vgl. etwa VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

Da die Beschwerde am 17.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und am selben Tag postalisch der belangten Behörde weitergeleitet wurde, ist der 17.06.2021 als Tag der Einbringung der Beschwerde zu werten.

3.4. Somit wurde die Beschwerde jedoch verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. erneut VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080 sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Beschwerdeeinbringung häuslicher Unterricht Rechtsmittelfrist Verspätung Weiterleitung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W129.2243502.2.00

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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