TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/7 W224 2246978-1

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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Entscheidungsdatum

07.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §9 Abs1
SchPflG 1985 §9 Abs2
SchPflG 1985 §9 Abs3
SchPflG 1985 §9 Abs6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W224 2246978-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigter der mj. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 23.09.2021, Zl. Präs/3a-9/0020-allg/2021, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der in der Beschwerde enthaltene Antrag auf Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht des mj. XXXX wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die mj. Tochter des Beschwerdeführers besucht im Schuljahr 2021/2022 die 4. Klasse des Khevenhüllergymnasiums Linz.

2. Am 22.09.2021 suchte der Beschwerdeführer bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich um Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht seiner Tochter in der Zeit vom 16.12.2021 bis 23.12.2021 an. Begründend führte er aus, dass die Familie als einmaliges Familienerlebnis eine Urlaubsreise nach Costa Rica gebucht habe. Die mj. Tochter und ihr jüngerer Bruder würden durch die vielen unterschiedlichen Eindücke auf dieser Reise viel an Lebenserfahrung mitnehmen, die Eltern würden dies als wichtig erachten.

3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.09.2021, Zl. Präs/3a-9/0020-allg/2021 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Tochter des Beschwerdeführers die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht erteilt. Begründet wurde dies damit, dass eine Urlaubsreise unmittelbar vor den Weihnachtsferien keine ausreichende Begründung für die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 SchPflG darstelle, es handle sich dabei um eine reine Ferienverlängerung. Die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterreicht ab einer Woche werde von der Schulbehörde nur aus wichtigen und begründeten Anlässen erteilt und nur in besonderen Fällen unmittelbar oder kurz vor oder nach Schulferien. Reisen mit schulpflichtigen Kindern außerhalb der gesetzlich geregelten Ferienzeiten stellen aus Sicht der Behörde keinen wichtigen Rechtfertigungsgrund für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht dar.

4. Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2021 erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 30.09.2021 fristgerecht Beschwerde und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Ergänzend zu den bereits im Antrag vorgebrachten Argumenten würde die Tochter auf dieser Reise in einer Woche viel mehr für ihr zukünftiges Leben lernen als in der letzten Schulwoche vor Weihnachten, in der die Motivation in der Schule bereits einen Tiefpunkt erreicht habe. Die geplante Reise sei kein Badeurlaub in einem All inclusive Hotel, sondern eine richtige Rundreise durch das gesamte Land, um die vielseitige Flora und Fauna aus nächster Nähe kennenzulernen. Die Tochter habe überdurchschnittliches Interesse an Tieren, insbesondere an Amphibien und Reptilien. Die Tochter würde die Kultur und Lebensweise der Menschen und deren Lebensumstände, welche in keinem Vergleich zu unseren Standards stünden, kennenlernen. Die beste Lehrkraft könne dies im Unterricht nicht vermitteln. Zudem habe die Tochter im letzten Schuljahr starke psychische Probleme gehabt, weshalb sie für fünf Wochen im Krankenhaus gewesen sei. Sie benötige weiterhin eine medikamentöse Behandlung. Ein gemeinsamer Urlaub im Sommer habe gute Wirkung gezeigt. Allerdings habe sich ihr Gesundheitszustand bereits ein Monat nach Schulbeginn wiederum verschlechtert. Daher erhoffe sich die Familie, durch die Reise möge die Tochter wieder den Blick auf die wesentlichen Dinge im Leben erlangen, auf diese Weise solle die Reise zur Genesung beitragen.

Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch für den Sohn, welcher die erste Klasse der Volksschule besucht, eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht. Ein Ansuchen sei bei der Direktion der Volksschule eingebracht worden, bisher liege noch keine Entscheidung vor. Der Sohn sei ein überdurchschnittlich begabter Schüler, ein Fernbleiben vom Unterricht würde keine negativen Auswirkungen auf den Lernfortschritt haben.

5. Mit Schreiben vom 30.09.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2021, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mj. Tochter des Beschwerdeführers besucht im Schuljahr 2021/2022 die 4. Klasse des Khevenhüllergymnasiums Linz, sie unterliegt in diesem Schuljahr der allgemeine Schulpflicht in Österreich.

Am 22.09.2021 suchte der Beschwerdeführer bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich mittels eines aufgelegten Formulars um Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht für seine Tochter in der Zeit vom 16.12.2021 bis 23.12.2021 an.

Durch die angestrebte Reise würde die Tochter des Beschwerdeführers insgesamt sechs Schultage versäumen.

Die Weihnachtsferien dauern im Schuljahr 2021/2022 vom 24.12.2021 (Freitag) bis 09.01.2022 (Sonntag).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellung betreffend Schulpflicht der Tochter des Beschwerdeführers beruht auf dem Umstand des dauernden Aufenthalts in Österreich im Zusammenhang mit deren Alter.

Die Feststellung betreffend die Anzahl der versäumten Schultage beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers über die Dauer der geplanten Reise nach Abzug des Wochenendes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Zu Spruchpunkt I:

1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG allgemeine Schulpflicht. Die Materialien zum Schulpflichtgesetz, welches in seiner Stammfassung aus dem Jahr 1962 stammt und im Jahr 1985 wiederverlautbart worden ist, weisen besonders darauf hin, dass die Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, gleichermaßen gilt. Das Rechtsinstitut der allgemeinen Schulpflicht entspricht der Auffassung, dass die Erwerbung der Elementarbildung ein allgemeines Menschenrecht darstellt, das keinem Kind vorenthalten werden darf. Insofern entspricht der Schulpflicht auch ein sehr bedeutendes Recht auf Schule (vgl. RV 732, IX. GP 9).

Gemäß § 9 Abs. 1 SchPflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

Gemäß § 9 Abs. 2 SchPflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG insbesondere:

1.       Erkrankung des Schülers,

2.       mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,

3.       Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,

4.       außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,

5.       Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

Gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde zuständig.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben ist das Vorliegen eines begründeten Anlasses. Eine ausdrückliche Regelung, was ein begründeter Anlass ist, besteht im Schulpflichtgesetz nicht. Das in § 9 Abs. 2 und 3 SchPflG geregelte Fernbleiben von der Schule bezieht sich auf unvorhergesehene Ereignisse, während sich jenes nach § 9 Abs. 6 SchPflG geregelte Fernbleiben auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 20 zu § 9 SchPflG).

Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen Aufzählung ergibt sich, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 13a zu § 9 SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, 0726/77). Unter einem „außergewöhnlichen Ereignis“ sind etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 11 zu § 9 SchPflG).

§ 9 Abs. 6 SchPflG räumt der zuständigen Bildungsdirektion Ermessen (arg. „kann“) bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein. Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).

2. Unstrittig ist, dass die Tochter des Beschwerdeführers aufgrund ihres Alters der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Zu prüfen ist, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in der vom Beschwerdeführer beantragten Zeit vorliegt. Dazu ist folgendes festzuhalten:

Die belangte Behörde argumentiert, dass die geplante Reise keinesfalls aus Rücksicht auf die körperliche Gesundheit der Schülerin, der Eltern oder MitschülerInnen erfolgt. Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der mj. Tochter wurde aufgrund gesundheitlicher Probleme ein Familienurlaub empfohlen bzw. hat ein bereits stattgefundener Urlaub eine Besserung des Gesundheitszustandes gebracht, berücksichtigt, ist dennoch die Entscheidung im angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat keine stichhaltigen Argumente ins Treffen geführt, aus welchem Grund der beantragte Zeitraum zur Zweckerreichung des Kennenlernens von Costa Rica notwendig sein sollte, bzw. aus welchem Grund die Reise nicht zu Gänze in die Weihnachtsferien verlegt werden kann. Weder gibt es ein ärztliches Gutachten aus dem eine Reiseempfehlung für die Tochter hervorgehen würde, noch ist es dem Beschwerdeführer gelungen, die Notwendigkeit des beabsichtigten Reisetermines für die mj. Tochter grundsätzlich, aber auch im Zusammenhang mit dem Krankheitsbild, zu erläutern.

Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes (vgl. die Begriffe „gerechtfertigt“ in § 9 Abs. 2 SchPflG und „aus begründetem Anlass“ in § 9 Abs. 6 leg. cit.) sowie aus der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.03.1998, 98/10/0012; 11.04.1987, 87/10/0135; 14.04.1978, 0726/77) geht aber auch klar hervor, dass das Fernbleiben stets nur in jenem Ausmaß zu genehmigen ist, das unbedingt erforderlich ist, um die mit dem Fernbleiben verfolgten Zwecke erreichen zu können. Die geplante Reise, selbst wenn es sich nicht um einen „Badeurlaub“ handelt, sondern ein Kennenlernen der Kultur und Lebensweise eines Landes beabsichtigt ist, ist dennoch als Urlaubsreise zu qualifizieren. Der Antritt der Reise bleibt der Tochter grundsätzlich unbenommen, lediglich der vorgezogene Zeitpunkt unmittelbar vor den Weihnachtsferien stellt ausschließlich eine Verlängerung der Weihnachtsferien dar und ist nicht begründet. Derartige Gründe hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargelegt.

Es kann somit keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zum Ergebnis gelangt ist, dass die beantragte Abwesenheit von der Schule unmittelbar vor den Weihnachtsferien nicht gerechtfertigt ist.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Zu A) Zu Spruchpunkt II:

3. In der Beschwerde ist ein Ansuchen für den mj. Sohn des Beschwerdeführers, welcher die erste Klasse der Volksschule besuche, auf Stattgabe zum Fernbleiben vom Unterricht enthalten. Ein entsprechender Antrag sei bei der Direktion der Volksschule eingebracht worden, eine Entscheidung sei nach Angaben des Beschwerdeführers noch ausständig, daher habe er in der Beschwerde um positive Entscheidung ersucht. Dazu wird festgestellt, dass Prozessgegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren grundsätzlich jene Verwaltungssache ist, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat. Die Sache des bekämpften Bescheides bildet den äußersten Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes (VwSlg. 19.092 A/2015; 19.189 A/2015, vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 2018, Rz 70, 116, 1056). Somit ist verfahrensgegenständlich ausschließlich die Abweisung des Antrages auf Fernbleiben vom Unterricht für die mj. Tochter zu behandeln. Bezüglich des Ansuchens zur Freistellung des jüngeren Sohnes ist auf die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit der Bildungsdirektion zu verweisen.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Ermessensübung Fernbleiben vom Unterricht Gesundheitszustand Sache des Verfahrens Urlaubsreise Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2246978.1.00

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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