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DienstrechtNorm
BDG 1979 §10Rechtssatz
Sich nicht voll bewährende Beamte eines provisorischen Dienstverhältnisses sind vor der Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eigenen, auszuschließen (Hinweis E 26.9.1979, 1657/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985120005.X01Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021