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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der VwGH hat zu § 51 VStG ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde unter anderem dann nicht gegen das Verschlimmerungsverbot verstößt, wenn sie im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die erstinstanzliche Behörde. Es liegt somit kein Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot vor, wenn das VwG bei Verneinung eines von der Verwaltungsstrafbehörde für die Bemessung der Strafe herangezogenen Erschwerungsgrundes die verhängte Strafe nicht herabsetzt, wenn es in der Lage ist zu begründen, dass andere Umstände vorlagen, die es rechtfertigen, das Ausmaß der verhängten Strafe für angemessen zu halten (vgl. E 7. März 2016, Ra 2015/02/0225). Nichts anderes gilt in Ansehung der Bestimmung des § 210 NÖ LBedG 2006(vgl. E 4. September 2003, 2000/09/0126), sodass die Heranziehung "anderer bzw. neuer Umstände" im Rahmen der Strafbemessung durch das VwG nicht als rechtswidrig zu erkennen sind.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Erschwerende und mildernde UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090038.L01Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021