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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38Rechtssatz
Dass eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, bedeutet noch nicht, dass eine Vorfrage iSd. § 38 AVG und damit ein Fall der Aussetzung des Verfahrens nach dieser Bestimmung gegeben ist (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0128).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090174.L02Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021