RS Vwgh 2021/10/1 Ra 2021/14/0190

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Veröffentlicht am 01.10.2021
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Index

E1P
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52
MRK Art3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGVG 2014 §28
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4

Rechtssatz

Bezieht sich die Revision im gesamten Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit auf Ereignisse nach dem Entscheidungszeitpunkt des BVwG, übersieht sie dabei, dass das BVwG seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hatte (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, Rz. 46, mwN). Das Vorbringen zur Zulässigkeit ist nach oben Gesagtem nicht dazu geeignet, eine Rechtsfrage, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu begründen. Dieses Ergebnis entbindet die Vollzugsbehörde allerdings nicht von ihrer Verpflichtung, bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Art. 3 MRK bzw. Art 4 GRC (insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers) zu beachten und im Falle einer dem Revisionswerber drohenden Verletzung dieser Bestimmungen im Falle seiner Verbringung in seinen Heimatstaat von der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140190.L01

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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