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E1PNorm
AsylG 2005 §9 Abs1Rechtssatz
Bezieht sich die Revision im gesamten Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit auf Ereignisse nach dem Entscheidungszeitpunkt des BVwG, übersieht sie dabei, dass das BVwG seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hatte (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, Rz. 46, mwN). Das Vorbringen zur Zulässigkeit ist nach oben Gesagtem nicht dazu geeignet, eine Rechtsfrage, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu begründen. Dieses Ergebnis entbindet die Vollzugsbehörde allerdings nicht von ihrer Verpflichtung, bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Art. 3 MRK bzw. Art 4 GRC (insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers) zu beachten und im Falle einer dem Revisionswerber drohenden Verletzung dieser Bestimmungen im Falle seiner Verbringung in seinen Heimatstaat von der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140190.L01Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021