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L37135 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AbfallG Slbg 1991 §1 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 29. November 1993, Zlen. UVS-5/121/11-1993 und 16/12/10-1993, betreffend u.a. eine Bestrafung nach dem Salzburger Abfallgesetz (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über die gemäß § 31 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und § 1 Abs. 3 lit. c Salzburger Abfallgesetz, LGBl. Nr. 65/1991, abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der M-Gesellschaft m.b.H.; in dieser Eigenschaft (§ 9 VStG) wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 9. Dezember 1992 u.a. schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, daß zwischen dem 29. November 1991 und dem 17. Dezember 1991 auf dem Grundstück Nr. 481/1 KG X, Gemeinde Salzburg, ca. 100 LKW Fuhren unsortierter Bauschutt abgelagert wurden, obwohl jeder Sonderabfallbesitzer dafür zu sorgen habe, daß die sich in seinem Veranwortungsbereich befindlichen Sonderabfälle rechtzeitig schadlos behandelt werden und darüber hinaus Sonderabfälle bis zur ihrer Behandlung so zwischenzulagern seien, daß daraus für die in § 1 Abs. 1 Salzburger Abfallgesetz 1991 angeführten Interessen keine nachteiligen Auswirkungen entstehen und die Sonderabfälle dem Zugriff Dritter oder betriebsfremder Personen entzogen sind. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß den im Spruch genannten Bestimmungen eine Geldstrafe in der Höhe von S 120.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt. Weiters erfolgte eine Bestrafung nach dem ForstG.
Seiner dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde nach weiterer Beweisaufnahme und Abhaltung einer Berufungsverhandlung mit dem angefochtenen Bescheid insoferne Folge, als sie die verhängte Geldstrafe auf S 80.000,--, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabsetzte.
In seiner dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten, insbesondere durch die materielle und formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides verletzt und begehrt Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Beschwerdeführer replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte eine Bestrafung gemäß § 31 Abs. 1 Salzburger Abfallgesetz, LGBl. Nr. 65/1991 (im folgenden: Sbg. AWG), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und § 1 Abs. 3 lit. c Sbg. AWG. Dieses Gesetz findet allerdings gemäß dessen § 1 Abs. 6 keine Anwendung für die Bereiche der Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlichen Abfalles, soweit hiefür bundesrechtliche Vorschriften bestehen, sowie hinsichtlich gefährlicher Abfälle. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der herangezogenen Bestimmungen dieses Gesetzes (1. September 1991) galt bereits das Abfallwirtschaftsgesetz (im Hinblick auf den hier gegenständlichen Tatzeitpunkt in der Stammfassung BGBl. Nr. 325/1990; im folgenden: AWG). Gemäß § 3 Abs. 2 gilt dieses Bundesgesetz (auch) für nicht gefährliche Abfälle hinsichtlich (u.a.) des § 17 Abs. 2. § 17 Abs. 2 AWG enthält Verwertungs- und Behandlungsgrundsätze für Bauschutt, wobei die Einhaltung dieser Bestimmung durch die Strafsanktion des § 39 Abs. 1 lit. b Z. 12 AWG gewährleistet wird.
§ 17 Abs. 2 AWG lautet:
"Beim Abbruch von Baulichkeiten sind,
1.
verwertbare Materialien - soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht möglich ist - einer Verwertung zuzuführen,
2.
nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 3 zuzuführen."
Diese Bestimmung enthält somit eine umfassende Regelung, wie mit verwertbaren Materialien und nicht verwertbaren Abfällen beim Abbruch von Baulichkeiten zu verfahren ist.
Da der Beschwerdeführer wegen der Ablagerung von Bauschutt bestraft wurde und dieser Bereich vom Bundesgesetzgeber geregelt ist, bleibt für die Anwendung der herangezogenen landesgesetzlichen Bestimmung kein Raum (hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 93/05/0257). Hat die Verwaltungsstrafbehörde einen Sachverhalt einer Verwaltungsvorschrift unterstellt, die durch die Tat nicht verletzt worden ist, so ist der Schuldspruch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, welche von Amts wegen aufzugreifen ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. September 1988, Zl. 88/02/0133, mit einem weiteren Hinweis). Da die belangte Behörde eine hier nicht anwendbare Norm zur Bestrafung heranzog und damit gegen § 44a Z. 2 VStG verstoßen hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Soweit der angefochtene Bescheid die Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d des Forstgesetzes 1975 betrifft, wird über die dagegen erhobene Beschwerde in einer gesonderten Erledigung des dafür zuständigen Senates entschieden werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050019.X00Im RIS seit
20.11.2000