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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe KärntenNorm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Nach dem aus Art. 7 Abs. 1 MRK abgeleiteten Klarheitsgebot müssen Strafnormen so formuliert sein, dass der Einzelne in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (vgl. VfGH 15.10.2004, B 304/04 = VfSlg. 17.339; VwGH 8.4.2014, 2011/05/0031, 0032 = VwSlg. 18.827 A). Nach dem in § 1 Abs. 1 VStG festgelegten Erfordernis einer die Tatbegehung als solche erfassenden einschlägigen Strafvorschrift muss die Tat ausdrücklich mit Strafe bedroht sein; die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen müssen verlässlich bestimmt werden können (vgl. VwGH 5.3.2015, Ro 2015/02/0003 = VwSlg. 19.070 A). Als Übertretungsnormen kommen nur solche in Betracht, die dem Normadressaten ein ausreichend genau umschriebenes Verhalten verbieten oder gebieten (vgl. VwGH 19.3.1996, 94/11/0223). Die Strafbestimmung des § 20 Abs. 1 lit. a Z 2 Krnt HeimG 1996 stellt auf Verstöße gegen § 7 Abs. 1 Krnt HeimG 1996 oder die gemäß § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen beim Betrieb von Einrichtungen nach § 16 Abs. 1 Krnt HeimG 1996 ab. Als Übertretungsnormen führt das VwG neben § 20 Abs. 1 lit. a Z 2 Krnt HeimG 1996 §§ 11 sowie 24 Krnt HeimV 2005 an. Die Krnt HeimV 2005 wurde zwar (ua) gestützt auf § 7 Abs. 2 Krnt HeimG 1996 erlassen; deren §§ 11 und 24 enthalten allerdings keine klaren verbindlichen Vorgaben für den "geforderten Betreuungspersonalstand" in einem sog. Mischheim, sodass es dem normunterworfenen Betreiber eines derartigen Mischheims nicht möglich ist, diesen Normen den zu gewährleistenden Betreuungspersonalstand zu entnehmen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100158.L01Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021