TE Vwgh Erkenntnis 2021/10/4 Ra 2020/10/0158

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Veröffentlicht am 04.10.2021
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Index

L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art18 Abs1
HeimG Krnt 1996 §16 Abs1
HeimG Krnt 1996 §20 Abs1 lita Z2
HeimG Krnt 1996 §7 Abs1
HeimG Krnt 1996 §7 Abs2
HeimG Krnt 1996 §7 Abs3
HeimV Krnt 2005 §11
HeimV Krnt 2005 §24
MRK Art7 Abs1
VStG §1 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tscheließnig, über die Revision des A K in P, vertreten durch Mag. Dr. Christian Gepart, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Gymnasiumstraße 56/13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 17. August 2020, Zl. KLVwG-866-870/6/2020, betreffend Übertretungen des Kärntner Heimgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. August 2020 legte das Landesverwaltungsgericht Kärnten dem Revisionswerber - im Beschwerdeverfahren - zur Last, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH in vier Fällen zu verantworten, dass bei näher angeführten Kontrollen in einem von dieser GmbH betriebenen „Altenwohn- und Pflegeheim“ entgegen §§ 11 und 24 Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO iVm den Bescheiden der Kärntner Landesregierung vom 19. Jänner 2012 und vom 5. März 2013 der jeweils vorgeschriebene Betreuungspersonalstand in näher umschriebenen Ausmaßen unterschritten worden sei:

2        So sei am 15. November 2017 festgestellt worden, dass der geforderte Betreuungspersonalstand von 30,20 Vollzeitäquivalenten (im Folgenden: VZÄ) um 2,38 VZÄ unterschritten worden sei, am 21. Februar 2018, dass der geforderte Betreuungspersonalstand von 30,41 VZÄ um 3,68 VZÄ unterschritten worden sei, am 14. Mai 2018, dass der geforderte Betreuungspersonalstand von 33,25 VZÄ um 4,21 VZÄ unterschritten worden sei, und schließlich sei am 26. Juni 2018 festgestellt worden, dass der geforderte Betreuungspersonalstand von 34,99 VZÄ um 4,99 VZÄ unterschritten worden sei.

3        Dadurch habe der Revisionswerber jeweils § 20 Abs. 1 lit. a Z 2 Kärntner Heimgesetz - K-HG iVm §§ 11 und 24 K-HeimVO iVm mit den genannten Bescheiden vom 19. Jänner 2012 und vom 5. März 2013 verletzt, weshalb über den Revisionswerber nach § 20 Abs. 1 K-HG vier Geldstrafen in Höhe von jeweils € 3.000 verhängt wurden.

4        Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.

5        Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - soweit für die vorliegende Revisionssache von Interesse - weiters zugrunde, mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. Jänner 2012 sei der Rechtsvorgängerin der S. GmbH die Bewilligung zum Betrieb eines Altenwohn- und Pflegeheimes für insgesamt 81 Pflegebetten, davon 75 Langzeitpflegebetten sowie sechs Kurzzeitpflegebetten, erteilt worden, und traf Feststellungen zu den bei den durchgeführten Kontrollen jeweils vorhandenen Bewohnern des Heimes und deren Zuordnung zu den Pflegestufen 0 - II bzw. III - VII.

6        Zur Begründung des jeweils „geforderten Betreuungspersonalstandes“ stützte sich das Verwaltungsgericht auf Ausführungen der im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, wonach die Unterscheidung zwischen Altenwohnheim und Pflegeheim anhand der Pflegestufen „langjährige Übung“ sei; bis zur Pflegestufe II falle das Heim in die Kategorie des Altenwohnheimes, ab der Pflegestufe III in die Kategorie des Pflegeheimes. „In der Praxis“ werde das in „Mischheimen“ - das seien (wie im vorliegenden Fall) Heime, die sowohl Altenwohnheim als auch Pflegeheim seien, - so gehandhabt, dass über fünf Personen in den Pflegestufen 0 - II für diese § 11 K-HeimVO und für die restlichen Bewohner § 24 K-HeimVO anzuwenden seien (S. 12 des angefochtenen Erkenntnisses).

7        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revisionsentscheidung von Belang - im Wesentlichen aus, die konkrete Ausgestaltung der Anordnung des § 7 K-HG, wonach der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 K-HG dafür zu sorgen habe, dass jederzeit eine ausreichende Zahl an entsprechend ausgebildetem Personal, insbesondere für die Betreuung, die Hilfsdienste, die Verwaltung und den sonstigen Betrieb zur Verfügung stehe, werde in der K-HeimVO vorgenommen, welche - wie auch das K-HG - zwischen Wohnheimen für alte Menschen und Pflegeeinrichtungen unterscheide. Für Wohnheime normiere § 11 K-HeimVO, welches Betreuungspersonal vorzusehen sei, für Pflegeeinrichtungen bestimme dies § 24 K-HeimVO.

8        Die Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, dass ein kombiniertes Altenwohn- und Pflegeheim betrieben werde; „weder die Verordnung noch das Gesetz“ sähen „eine Regelung vor zur Ermittlung des Personalbedarfes bei Mischheimen“.

9        Der Verwaltungsgerichtshof habe allerdings bereits mehrfach ausgesprochen, dass es keinen Bedenken begegne, sich bei der Ermittlung des Personalschlüssels in Ansehung der Bewohner ohne Pflegebedarf und mit Pflegebedarf der Stufen I und II an der Vorschrift des § 11 K-HeimVO, in Ansehung der Bewohner mit Pflegebedarf höherer Stufen hingegen an § 24 K-HeimVO zu orientieren (Hinweis u.a. auf VwGH 21.5.2012, 2008/10/0090 = VwSlg. 18.408 A).

10       Es gebe also „keine Bedenken“ gegen die (von der Amtssachverständigen beschriebene; vgl. oben Rz 6) „langjährige Übung“, dass bei der Ermittlung des (vorgeschriebenen) Personalstandes im Fall eines Mischheimes Personen mit Pflegestufe 0 bis II dem Altenwohnheim und Personen mit Pflegestufe III und höher dem Pflegeheim zugerechnet würden; dieser von der belangten Behörde gewählte Zugang bei der Festlegung des Betreuungsschlüssels liege „jedenfalls noch im Bereich des möglichen Wortsinnes der K-HeimVO“ und entspreche der Intention des Gesetzgebers, einen ausreichenden Betreuungsschlüssel sicherzustellen.

11       Aufgrund dieser Erwägungen teilte das Verwaltungsgericht die vom Revisionswerber vorgetragenen Bedenken, die gesetzlichen Vorgaben würden den Erfordernissen der Bestimmtheit von Normen in einem Strafverfahren nicht gerecht, nicht.

12       2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

13       Die belangte Behörde hat keine Revisionsbeantwortung erstattet, sondern lediglich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen.

14       1. Für den vorliegenden Revisionsfall sind folgende Bestimmungen in den Blick zu nehmen:

15       Kärntner Heimgesetz - K-HG (LGBl. Nr. 7/1996 idF LGBl. Nr. 58/2017)

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt

a)   für Einrichtungen, die volljährigen Personen, die vorübergehend, dauernd oder während eines Teiles des Tages der Betreuung und Hilfe bedürfen, eine Wohnmöglichkeit sowie die entsprechenden Hilfs- und Betreuungsleistungen, während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten (zB Heime), wie insbesondere Wohnheime für alte Menschen oder sonstige Wohnheime;

b)   für Wohnheime für Menschen mit Behinderung sowie für Pflegeheime und Pflegestationen und zwar unabhängig vom Alter ihrer Bewohner und unabhängig davon, ob diese Wohnheime auch zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung bestimmt sind, sowie für Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung und zwar unabhängig von ihrem Alter, die den Bedürfnissen der Bewohner entsprechende Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten.

[...]

§ 7

Personelle Ausstattung

(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu sorgen, daß jederzeit eine ausreichende Zahl an entsprechend ausgebildetem Personal, insbesondere für die Betreuung, die Hilfsdienste, die Verwaltung und den sonstigen Betrieb zur Verfügung steht.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die personelle Ausstattung zu regeln. Sie hat hiebei unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) insbesondere auf die von den einzelnen Einrichtungen nach § 1 Abs 1 zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen spezifischen Erfordernisse insbesondere an Hilfs- und Betreuungsleistungen, an heil- und sonderpädagogischen Leistungen oder sonstigen Leistungen zur Eingliederung Behinderter und auf die Zahl und das Alter der Bewohner der Einrichtung und auf den Grad ihrer Pflegebedürftigkeit Bedacht zu nehmen. Für die Betreuung von volljährigen, nicht behinderten Bewohnern sind jedenfalls entsprechend Personen vorzusehen, die die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Altenhilfe, der Krankenhilfe und der Ersten Hilfe aufweisen. Eine erforderliche Anzahl von Personen muß zur freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigt sein.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben eines Leiters einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 festzulegen, bei Erfüllung welcher Voraussetzungen eine fachliche Eignung des Leiters jedenfalls anzunehmen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Voraussetzungen der fachlichen Eignung einer für die Leitung des Pflegedienstes geeigneten Person, der jedenfalls die Organisation des Pflegedienstes sowie die fachliche Anleitung des Pflegepersonals und die Aufsicht über dieses zukommen muss.

[...]

§ 16

Bewilligungspflicht

(1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bedürfen zum Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.

[...]

§ 20

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

a)   mit einer Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 4.000 Euro bis zu 32.000 Euro, wer

1.   [...]

2.   beim Betrieb von Einrichtungen nach § 16 Abs. 1 - ausgenommen Einrichtungen nach § 16 Abs. 2a - gegen § 7 Abs. 1 oder die gemäß § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen verstößt;“

16       Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO (LGBl. Nr. 40/2005 - bezogen auf die Zeitpunkte der Tatvorwürfe - idF LGBl. Nr. 63/2011 bzw. LGBl. Nr. 73/2017):

I. Abschnitt

Wohnheime für alte Menschen

§ 1

Begriff

Wohnheime für alte Menschen sind Einrichtungen, die volljährigen Personen eine Wohnmöglichkeit und Betreuungsleistungen in einem dem Wohnzweck untergeordneten Ausmaß anbieten. Die Betreuung muss während der gesamten Aufenthaltsdauer gegeben sein. Das tägliche zeitliche Ausmaß der Aufnahme reicht von stundenweisen bis zu dauernden Aufenthalten.

[...]

§ 11

Pflegerische und soziale Betreuung

(1) Für bis zu zwölf Bewohner ist mindestens Betreuungspersonal im Ausmaß von zwei Vollzeitäquivalenten und für jedes weitere angefangene Dutzend an der Bewohneranzahl ist Betreuungspersonal im Ausmaß eines weiteren Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(2) Ab 37 Bewohnern muss Betreuungspersonal im Ausmaß von zwei Vollzeitäquivalenten die Qualifikation zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen. Vom verbleibenden Betreuungspersonal muss mehr als die Hälfte an Vollzeitäquivalenten die Berufsberechtigung als Pflegehelfer [LGBl. Nr. 73/2017: Pflegeassistent] oder Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit gemäß Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz aufweisen.

(3) Liegt die Zahl unter 37 Bewohnern, muss Betreuungspersonal im Ausmaß von einem Vollzeitäquivalent die Qualifikation zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen. Vom verbleibenden Betreuungspersonal muss mehr als die Hälfte an Vollzeitäquvialenten die Berufsberechtigung als Pflegehelfer [LGBl. Nr. 73/2017: Pflegeassistent] oder Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit gemäß Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz aufweisen.

(4) Es muss gewährleistet sein, dass während des Tages eine Betreuungsperson, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, anwesend ist.

(5) Während der Nacht ist ein Nachtdienst einzurichten. Dieser Nachtdienst ist mit Betreuungspersonal im Ausmaß von mindestens einem Vollzeitäquivalent mit der Berufsberechtigung als Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit gemäß Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz oder einem Vollzeitäquivalent mit der Qualifikation zur Pflegehilfe [LGBl. Nr. 73/2017: Pflegeassistenz] zu besetzen.

(6) Bewohner, die zu einer gründlichen Körperreinigung alleine nicht in der Lage sind, sind hiebei zu unterstützen.

[...]

§ 12

Heimleitung

Der Träger von Einrichtungen hat für die Leitung eine fachlich geeignete, verantwortliche Person zu bestellen.

[...]

II. Abschnitt

Pflegeeinrichtungen

§ 14

Begriff

Pflegeheime und Pflegestationen sind Einrichtungen, die unabhängig vom Alter ihrer Bewohner diesen entsprechend ihren Bedürfnissen die erforderlichen Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten. Das tägliche zeitliche Ausmaß der Aufnahme reicht von stundenweisen bis zu dauernden Aufenthalten.

[...]

§ 24

Pflegerische und soziale Betreuung

[idF LGBl. Nr. 63/2011]

(1) Für je 2,5 Bewohner ist Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(2) Als Betreuungspersonal im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Personen herangezogen werden, die

a)   zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz,

b)   zur Ausübung der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz,

c)   zur Ausübung der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz,

d)   zur Ausübung der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, sowie

e)   zur Ausübung der Heimhilfe nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz,

berechtigt sind.

(3) Das Personal soll sich wie folgt zusammensetzen:

a)   20 % Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. a;

b)   70% Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. b, c und d, wobei ein Anteil von 10 % dieser Personaleinheiten die Qualifikation nach Abs. 2 lit. b oder c aufzuweisen hat. Maximal 10 % dürfen sich in Ausbildung befinden;

c)   10 % Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. e.

(4) Die Richtwerte gem. Abs. 3 dürfen hinsichtlich der Personaleinheiten gemäß Abs. 1 lit. a nicht unterschritten und hinsichtlich der Personaleinheiten gemäß Abs. 1 lit. e nicht überschritten werden.

(5) Bei stationären Einrichtungen, die als Hausgemeinschaften oder zur vorrangigen Betreuung und Pflege Demenzkranker errichtet sind und geführt werden, weiters bei gerontopsychiatrischen Einrichtungen, können bis zu 30 % Personaleinheiten gem. Abs. 3 lit. c im Personalschlüssel enthalten sein.

(6) In Pflegeheimen bis zu 60 Betten kann die Pflegedienstleitung in Vollzeitäquivalenz zu 50 % dem Pflegepersonal zugerechnet werden.

(7) Personen, in deren Aufgabenbereich die Animation und Unterstützung bei der Freizeitgestaltung fällt (Animationskräfte), sind auf jene Personaleinheit anzurechnen, über deren Grundausbildung sie verfügen.

(8) In Pflegeeinrichtungen bis 65 Betten sind 25 % Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. a vorzusehen.

(9) Ein Nachtdienst ist einzurichten. Die Anzahl und die Qualifikation des Nachtdienstpersonals hat dem Hilfs- und Betreuungsbedarf der Bewohner zu entsprechen. Der Nachtdienst ist jedoch mindestens mit Betreuungspersonal im Ausmaß von 2 Vollzeitäquivalenten zu besetzen, davon mindestens eine Person, welche die Qualifikation nach Abs. 2 lit. a aufweist.

(10) Die Beiziehung einer Person, welche die Qualifikation nach Abs. 2 lit. a aufweist, für den Nachtdienst kann, sofern die Anwesenheit von zwei Betreuungspersonen in der Pflegeeinrichtung gewährleistet ist, auch in Form einer Rufbereitschaft erfolgen. Die nach dem Stand der Pflegewissenschaft vertretbare Zeit, innerhalb welcher bei Einrichtung einer Rufbereitschaft die entsprechende Pflege durch eine Person gem. Abs. 2 lit. a in der Pflegeeinrichtung verfügbar sein muss und für welchen Zeitraum eine Rufbereitschaft eingerichtet werden darf, ist im Bewilligungsbescheid festzulegen.

(11) Der Träger hat darauf hinzuwirken, dass in jeder Einrichtung zumindest eine Betreuungsperson eine Fortbildung im Bereich der Sterbebegleitung nachweisen kann, weiters eine Kraft zur Verfügung steht, welche die Sonderausbildung für Hygiene und die Weiterbildung im Wundmanagement absolviert hat. Zur Begleitung des Pflegepersonals soll bedarfsgerecht Supervision ermöglicht werden.

§ 24

Pflegerische und soziale Betreuung

[idF LGBl. Nr. 73/2017]

(1) Für je 2,4 Bewohner ist Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(1a) Zusätzlich zu dem in Abs. 1 vorzusehenden Betreuungspersonal ist für die Animation weiteres Betreuungspersonal in der Höhe von einem halben Vollzeitäquivalent mit der Qualifikation eines Fachsozialbetreuers mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz vorzusehen.

(2) Als Betreuungspersonal im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Personen herangezogen werden, die

a)   zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz,

b)   zur Ausübung der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz,

c)   zur Ausübung der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz,

d)   zur Ausübung der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, sowie

e)   zur Ausübung der Heimhilfe nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz,

berechtigt sind.

(3) Das Personal soll sich wie folgt zusammensetzen:

a)   20 % Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. a;

b)   70 % Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. b, c und d, wobei ein Anteil von 10 % dieser Personaleinheiten die Qualifikation nach Abs. 2 lit. b oder c aufzuweisen hat. Maximal 10 % dürfen sich in Ausbildung befinden;

c)   10 % Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. e.

(4) Die Richtwerte gem. Abs. 3 dürfen hinsichtlich der Personaleinheiten gemäß Abs. 1 lit. a nicht unterschritten und hinsichtlich der Personaleinheiten gemäß Abs. 1 lit. e nicht überschritten werden.

(5) Bei stationären Einrichtungen, die als Hausgemeinschaften oder zur vorrangigen Betreuung und Pflege Demenzkranker errichtet sind und geführt werden, weiters bei gerontopsychiatrischen Einrichtungen, können bis zu 30 % Personaleinheiten gem. Abs. 3 lit. c im Personalschlüssel enthalten sein.

(6) In Pflegeheimen bis zu 60 Betten kann die Pflegedienstleitung in Vollzeitäquivalenz zu 50 % dem Pflegepersonal zugerechnet werden.

(7) (entfällt)

(8) In Pflegeeinrichtungen bis 65 Betten sind 25 % Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. a vorzusehen.

(9) Ein Nachtdienst ist einzurichten. Die Anzahl und die Qualifikation des Nachtdienstpersonals hat dem Hilfs- und Betreuungsbedarf der Bewohner zu entsprechen. Der Nachtdienst ist jedoch mindestens mit Betreuungspersonal im Ausmaß von 2 Vollzeitäquivalenten zu besetzen, davon mindestens eine Person, welche die Qualifikation nach Abs. 2 lit. a aufweist.

(10) Die Beiziehung einer Person, welche die Qualifikation nach Abs. 2 lit. a aufweist, für den Nachtdienst kann, sofern die Anwesenheit von zwei Betreuungspersonen in der Pflegeeinrichtung gewährleistet ist, auch in Form einer Rufbereitschaft erfolgen. Die nach dem Stand der Pflegewissenschaft vertretbare Zeit, innerhalb welcher bei Einrichtung einer Rufbereitschaft die entsprechende Pflege durch eine Person gem. Abs. 2 lit. a in der Pflegeeinrichtung verfügbar sein muss und für welchen Zeitraum eine Rufbereitschaft eingerichtet werden darf, ist im Bewilligungsbescheid festzulegen.

(11) Der Träger hat darauf hinzuwirken, dass in jeder Einrichtung zumindest eine Betreuungsperson eine Fortbildung im Bereich der Sterbebegleitung nachweisen kann, weiters eine Kraft zur Verfügung steht, welche die Sonderausbildung für Hygiene und die Weiterbildung im Wundmanagement absolviert hat. Zur Begleitung des Pflegepersonals soll bedarfsgerecht Supervision ermöglicht werden.“

17       2. In den Zulässigkeitsausführungen seiner außerordentlichen Revision beruft sich der Revisionswerber im Kern auf § 1 Abs. 1 VStG sowie das Klarheitsgebot des Art. 7 Abs. 1 EMRK und bringt im Wesentlichen vor, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis selbst zugestanden habe, sei der Tatbestand eines sogenannten „Mischheimes“ in der Form eines kombinierten Altenwohn- und Pflegeheimes gerade nicht im K-HG und auch nicht in der dazu erlassenen K-HeimVO geregelt. Vor dem Hintergrund des (auch) verfassungsgesetzlich vorgesehenen Klarheitsgebotes sei für den Revisionswerber mit Blick auf die ihm vorgeworfenen Übertretungen des § 20 Abs. 1 lit. a Z 2 K-HG nicht erkennbar und absehbar gewesen, welche Personalausstattung für das von der S. GmbH betriebene Heim gesetzlich oder auch verordnungsmäßig verbindlich vorgegeben sei.

18       Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffe behördliche Vorschreibungen von bestimmten Personalständen in Form von Auflagen und sei auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbar, zumal die Behörde der S. GmbH betreffend die Personalausstattung des gegenständlichen Heimes nie Auflagen erteilt habe.

19       3. Die Revision ist mit Blick auf dieses Vorbringen zulässig. Sie erweist sich auch als berechtigt.

20       3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 erster Satz EMRK kann niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Nach § 1 Abs. 1 VStG kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

21       Nach dem aus Art. 7 Abs. 1 EMRK abgeleiteten Klarheitsgebot müssen Strafnormen so formuliert sein, dass der Einzelne in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (vgl. etwa VfGH 15.10.2004, B 304/04 = VfSlg. 17.339, sowie VwGH 8.4.2014, 2011/05/0031, 0032 = VwSlg. 18.827 A). Nach dem in § 1 Abs. 1 VStG festgelegten Erfordernis einer die Tatbegehung als solche erfassenden einschlägigen Strafvorschrift muss die Tat ausdrücklich mit Strafe bedroht sein; die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen müssen verlässlich bestimmt werden können (vgl. etwa VwGH 5.3.2015, Ro 2015/02/0003 = VwSlg. 19.070 A). Als Übertretungsnormen kommen nur solche in Betracht, die dem Normadressaten ein ausreichend genau umschriebenes Verhalten verbieten oder gebieten (vgl. etwa VwGH 19.3.1996, 94/11/0223, mwN).

22       3.2. Die im vorliegenden Fall angewendete Strafbestimmung des § 20 Abs. 1 lit. a Z 2 K-HG stellt auf Verstöße gegen § 7 Abs. 1 K-HG oder die gemäß § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen beim Betrieb von Einrichtungen nach § 16 Abs. 1 K-HG ab.

23       Als Übertretungsnormen führt das Verwaltungsgericht - in Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 11. Mai 2020 - neben § 20 Abs. 1 lit. a Z 2 K-HG §§ 11 sowie 24 K-HeimVO sowie die Bescheide der Kärntner Landesregierung vom 19. Jänner 2012 und vom 5. März 2013 an.

24       Die K-HeimVO wurde zwar (u.a.) gestützt auf § 7 Abs. 2 K-HG erlassen; deren §§ 11 und 24 enthalten allerdings keine klaren verbindlichen Vorgaben für den „geforderten Betreuungspersonalstand“ in einem sog. Mischheim, wie es die S. GmbH betreibt, sodass es dem normunterworfenen Betreiber eines derartigen Mischheims nicht möglich ist, diesen Normen den zu gewährleistenden Betreuungspersonalstand zu entnehmen. (Dasselbe gilt für die gleichfalls angeführten Bescheide vom 19. Jänner 2012 und vom 5. März 2013.)

25       3.3. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, die von ihm angeführten Übertretungsnormen wären mit Blick auf § 1 Abs. 1 VStG ausreichend genau bestimmt.

26       Daran vermag die im angefochtenen Erkenntnis angeführte hg. Rechtsprechung (2008/10/0090 u.a.) nichts zu ändern, bezog sich doch diese - wie der Revisionswerber richtig dargelegt hat - nicht auf im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfene Normübertretungen, sondern auf Bescheide, mit denen Betreibern von Altenwohn- und Pflegeheimen bestimmte Auflagen vorgeschrieben wurden.

27       4. Das angefochtene Erkenntnis war aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

28       Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 4. Oktober 2021

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100158.L00

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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