RS Vwgh 2021/10/4 Ra 2020/04/0130

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Veröffentlicht am 04.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/04/0008 B 17. Dezember 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Da der Verwaltungsgerichtshof zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen nicht berufen ist, kann ein rechtliches Interesse nicht allein damit begründet werden, dass eine Rechtsfrage für zukünftige Verfahren von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112, 0113, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040130.L03

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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