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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §360 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/04/0008 B 17. Dezember 2019 RS 2 (hier keine Bezugnahme auf die Geltendmachung von Schadenersatz)Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag ein aus wirtschaftlichen Gründen bestehendes Interesse an der grundsätzlichen Klärung einer Rechtssache, etwa um Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend zu machen, am Fehlen der Möglichkeit, durch einen aufgehobenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern (siehe VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, mwN). Nichts anderes kann für den Fall einer ex lege außer Kraft getretenen Entscheidung gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040130.L02Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021