RS Vwgh 2021/10/4 Ra 2020/04/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360 Abs5
VwGG §33 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/04/0008 B 17. Dezember 2019 RS 2 (hier keine Bezugnahme auf die Geltendmachung von Schadenersatz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag ein aus wirtschaftlichen Gründen bestehendes Interesse an der grundsätzlichen Klärung einer Rechtssache, etwa um Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend zu machen, am Fehlen der Möglichkeit, durch einen aufgehobenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern (siehe VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, mwN). Nichts anderes kann für den Fall einer ex lege außer Kraft getretenen Entscheidung gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040130.L02

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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