RS Vwgh 2021/10/4 Ra 2018/04/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/04/0163 B 04.10.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0225 E 4. April 2019 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Vorfrage ist eine Rechtsfrage, deren Lösung eine unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage darstellt, sodass eine Vorfrage schon begrifflich nicht mit der Hauptfrage ident sein kann. Eine Vorfrage liegt vielmehr bereits dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein (explizit angeführtes oder durch Auslegung zu ermittelndes) Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts (oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren) sein kann. So hat der VwGH die Frage, ob jemand eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, als Vorfrage iSd § 38 AVG für die im Verwaltungsverfahren als Hauptfrage zu beurteilende Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Person angesehen (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040166.L05

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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