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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
B-VG Art18Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH verpflichtet Art. 18 B-VG (iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG) den Gesetzgeber zu einer - strengen Prüfmaßstäben standhaltenden - präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Dies bedingt auch eine klare Regelung hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts, jedenfalls dann, wenn dieses die Zuständigkeiten mitbestimmt (vgl. VfGH 10.3.2021, G 380/2020-17, Rn. 56, mwN). Im vorliegenden Fall liefert das Krnt JagdG 2000 keinen eindeutigen Hinweis dafür, dass die in Rede stehende Bestimmung des § 78 Abs. 2 zweiter Satz Krnt JagdG 2000 als Zuständigkeitsnorm zu verstehen ist. Es findet sich auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Landesgesetzgeber habe ein amtswegiges Aufgreifen eines unterbliebenen Schlichtungsversuchs im Rechtsmittelverfahren im Blick gehabt. Das amtswegige Aufgreifen dieses Mangels würde in Fällen, in denen keiner der Beteiligten seine Bereitschaft zu einer gütlichen Einigung geltend macht, sondern die Entscheidung der Schlichtungsstelle mit anderen Argumenten bekämpft, zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen; ein Ergebnis, das dem Krnt JagdG 2000 nicht unterstellt werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass die Anordnung des § 78 Abs. 2 zweiter Satz Krnt JagdG 2000 keine Zuständigkeitsnorm, sondern eine Verfahrensbestimmung darstellt, die den Ablauf des Verfahrens über die Geltendmachung von Wildschadenersatzansprüchen näher determiniert. Das Unterlassen des vorgeschriebenen Schlichtungsversuchs stellt demnach einen bloßen Verfahrensfehler dar, der eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das VwG wegen Unzuständigkeit der Schlichtungsstelle nicht rechtfertigte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030043.L06Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021