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L65000 Jagd WildNorm
AVG §73 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/03/0162 E 17. April 2009 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten hat nach § 77 Abs 2 Krnt JagdG 2000 über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschaden zu entscheiden, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zu Stande kommt. Das Verfahren ist - wie schon in der Bezeichnung der zuständigen Behörde zum Ausdruck kommt - in besonderer Weise darauf ausgerichtet, auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten über widerstreitende Ansprüche hinzuwirken; nur wenn kein Vergleich zwischen den Verfahrensparteien erzielt werden kann, ist durch Bescheid ("Entscheidung") über den geltend gemachten Anspruch abzusprechen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 78 Abs 2 JagdG Krnt 2000 ergibt, hat das Hinwirken auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten vor der Durchführung des Verfahrens zu erfolgen. Wird zwischen den Verfahrensparteien eine Einigung erzielt, so fällt damit die zentrale Voraussetzung für die Verfahrensdurchführung - eben die fehlende Einigung zwischen Geschädigtem und Jagdausübungsberechtigtem - weg. Ist aber kein Verfahren durchzuführen, kann auch keine Entscheidungspflicht der Behörde bestehen. Die Behörde hat daher den Devolutionsantrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden Jagdschaden Wildschaden Verfahren SchadensermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030043.L01Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021