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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1Rechtssatz
Auch wenn die VwG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden haben, kann - mangels Bescheidcharakter der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung - eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines VwG sein (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038); die Verpflichtung zur Sachentscheidung rechtfertigt also nicht die Festlegung der Art der Auskunftserteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030120.L05Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021