RS Vwgh 2021/10/5 Ra 2020/03/0120

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
B-VG Art130 Abs4
B-VG Art20 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs2

Rechtssatz

Auch wenn die VwG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden haben, kann - mangels Bescheidcharakter der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung - eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines VwG sein (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038); die Verpflichtung zur Sachentscheidung rechtfertigt also nicht die Festlegung der Art der Auskunftserteilung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030120.L05

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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