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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1Rechtssatz
Zwar ist den VwG mangels Weisungsbefugnis verwehrt, die belangte Behörde durch Weisung zur Auskunftserteilung zu verhalten, doch wird dem aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung folgenden Gebot eines Mindestmaßes an faktischer Effizienz einer Rechtsschutzeinrichtung im gegebenen Zusammenhang ohnehin durch § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 insofern Rechnung getragen, als die Behörden, wenn das VwG den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Stellt ein VwG also fest, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftspflicht nicht nachkam, muss diese ihrer Auskunftsverpflichtung dann nachkommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030120.L06Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021