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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
GewO 1994 §1 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/04/0058 E 29. Jänner 2018 RS 4Stammrechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, wann eine getrennt zu beurteilende Tätigkeit eines Vereins vorliegt, deren Gewerbsmäßigkeit isoliert zu beurteilen ist, kann darauf abgestellt werden, ob die Tätigkeit in Form einer selbständigen Unternehmung ausgeübt wird. Dies ist nach dem Gesamtbild der festgestellten wirtschaftlichen Momente zu beurteilen. Auch das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbetriebes, auf das in § 1 Abs. 6 GewO 1994 betreffend die Ertragsabsicht bei Tätigkeit von Vereinen ausdrücklich abstellt wird, sowie der Umstand, ob die Tätigkeit einem gesonderten Kundenkreis angeboten wird, ist zu berücksichtigen (vgl. wiederum VwGH 24.6.2015, 2013/04/0113, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040090.L02Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021