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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/04/0113 E 24. Juni 2015 VwSlg 19146 A/2015 RS 6Stammrechtssatz
Eine Ertragserzielungsabsicht ist gegeben, wenn die einer gewerblichen Tätigkeit entsprechenden Geschäfte "in einer Weise abgeschlossen werden, welche die Möglichkeit der Erzielung eines Gewinnes offen lässt, und welche eben charakteristisch ist für den auf einen Gewinn abzielenden Betrieb einer Unternehmung" (Hinweis E vom 31. Mai 2012, 2010/06/0207, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040090.L01Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021