RS Vwgh 2021/10/6 Ra 2021/03/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §52
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Wenn das VwG argumentiert, die Gutachtensergänzung im gerichtlichen Verfahren wäre deutlich umständlicher als eine Verfahrensergänzung durch die belangte Behörde, rechtfertigt allein dieses Argument eine Zurückverweisung der Rechtssache nicht. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Gutachtensergänzung durch das VwG nicht auch schriftlich und im Falle einer notwendigen Erörterung nur mit repräsentativen Mitgliedern der Gutachterkommission (§ 48 Abs. 4 EisenbahnG 1957) erfolgen können sollte. Auf die Möglichkeit für das VwG, auch andere geeignete Beweismittel - wie etwa ein Gutachten eines anderen geeigneten Sachverständigen - einzuholen und der Feststellung des Sachverhalts zugrunde zu legen (vgl. näher VwGH 24.1.2018, Fr 2017/03/0009), sei lediglich hingewiesen (vgl. zum Ganzen auch VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030142.L02

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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