Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Rechtssatz
Wenn das VwG argumentiert, die Gutachtensergänzung im gerichtlichen Verfahren wäre deutlich umständlicher als eine Verfahrensergänzung durch die belangte Behörde, rechtfertigt allein dieses Argument eine Zurückverweisung der Rechtssache nicht. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Gutachtensergänzung durch das VwG nicht auch schriftlich und im Falle einer notwendigen Erörterung nur mit repräsentativen Mitgliedern der Gutachterkommission (§ 48 Abs. 4 EisenbahnG 1957) erfolgen können sollte. Auf die Möglichkeit für das VwG, auch andere geeignete Beweismittel - wie etwa ein Gutachten eines anderen geeigneten Sachverständigen - einzuholen und der Feststellung des Sachverhalts zugrunde zu legen (vgl. näher VwGH 24.1.2018, Fr 2017/03/0009), sei lediglich hingewiesen (vgl. zum Ganzen auch VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030142.L02Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021