TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/18 96/20/0713

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des O in W, vertreten durch den Vater M, dieser vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. April 1996, Zl. 4.348.499/4-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß der mj. Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater am 13. Februar 1996 in das Bundesgebiet eingereist ist und Letzterer sowohl für sich als auch für den mj. Beschwerdeführer am 16. Februar 1996 Asylanträge gestellt hat. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt gab der (damals sechsjährige) Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe an, sondern verwies im wesentlichen auf die von seinem Vater dargestellten Fluchtgründe.

Mit Bescheid vom 22. Februar 1996 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers (gemeinsam mit dem seines Vaters) abgewiesen, wogegen von diesem sowohl im eigenen Namen als auch für den Mj. fristgerecht Berufung erhoben wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 1996 wurde der Asylantrag des Vaters des Mj. rechtskräftig abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Mj. gemäß § 66 Abs. 4 AVG (ebenfalls) abgewiesen. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die niederschriftliche Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers habe nicht ergeben, daß er (der Mj.) im Sinne des Asylgesetzes Flüchtling sei, habe er doch individuell ihn selbst betreffende Fluchtgründe gar nicht geltend gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Insoweit der Beschwerdeführer sowohl in der Bezeichnung des Beschwerdepunktes (zu Subpunkt a) als auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes darauf verweist, die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht auf die Bestimmung des § 4 AsylG 1991 Bedacht genommen, ist darauf zu verweisen, daß Gegenstand des mit der vorliegenden Entscheidung der belangten Behörde erledigten Verfahrens nicht ein Antrag auf Ausdehnung des Asyls im Sinne des § 4 AsylG 1991 gewesen ist, sondern ein (selbständiger) Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne der §§ 1 Z. 1 und 3 AsylG 1991. Nur dies war "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG. Es wäre daher der belangten Behörde im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung nicht zugestanden, in Abänderung des Verfahrensgegenstandes des Verfahrens erster Instanz eine Entscheidung nach § 4 AsylG 1991 zu fällen. Darin kann also eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden.

Insofern die belangte Behörde die Abweisung des vom Mj. selbst auf § 1 Z. 1 AsylG 1991 gestützten Antrages damit begründet, der (mj.) Beschwerdeführer habe eigene, ihn selbst konkret betreffende Fluchtgründe gar nicht geltend gemacht, so kann dies ebenfalls nicht als rechtswidrig erkannt werden. Wenn der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides behauptet, die Rückkehr in den Iran hätte "meine Verhaftung" zur Folge, um damit seinen Vater unter Druck zu setzen, so ist dies im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich. Im übrigen fehlen auch der vom Beschwerdeführer selbst zum Sachverhalt gegebenen Darstellung jegliche diesbezüglichen konkreten Anhaltspunkte.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, man hätte die Fluchtgründe seines Vaters einer eingehenderen Befragung unterziehen müssen, wodurch auch die Beurteilung von dessen Flüchtlingseigenschaft einer anderen rechtlichen Beurteilung unterzogen und damit eine positive Erledigung seines Asylantrages (des Vaters) erreicht hätte werden müssen. Der Beschwerdeführer hält aber der Tatsache, daß das Asylverfahren seines Vaters bereits rechtskräftig (abweislich) abgeschlossen wurde, auf Sachverhaltsbasis nichts entgegen, sodaß sich ein Eingehen auf diese Verfahrensrüge erübrigt.

Da im übrigen auch der Beschwerde eigene, den mj. Beschwerdeführer konkret selbst betreffende Fluchtgründe nicht zu entnehmen sind, die behauptete Rechtsverletzung daher nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200713.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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