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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §26a Z1 idF 2020/I/042Rechtssatz
Eine unterbliebene Verständigung steht der Wirksamkeit der Zustellung nach § 26a Z 1 ZustG nicht entgegen (vgl. VwGH 16.11.2020, Ra 2020/09/0058); dies gilt umso mehr für den Fall, dass der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabestelle anwesend war und somit rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060100.L01Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021