RS Vwgh 2021/10/7 Ra 2020/05/0232

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §15 Abs5
AWG 2002 §79 Abs2
VStG §19
VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. u.a. VwGH 19.6.2018, Ra 2017/02/0102). Bei der Übertretung des § 15 Abs. 5 AWG 2002 ist als Strafrahmen nach § 79 Abs. 2 AWG 2002 eine Geldstrafe von € 450,-- bis € 8.400,--, für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige eine Mindeststrafe von € 2.100,-- vorgesehen. Der Strafrahmen spricht daher gegen eine geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050232.L04

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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