Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. u.a. VwGH 19.6.2018, Ra 2017/02/0102). Bei der Übertretung des § 15 Abs. 5 AWG 2002 ist als Strafrahmen nach § 79 Abs. 2 AWG 2002 eine Geldstrafe von € 450,-- bis € 8.400,--, für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige eine Mindeststrafe von € 2.100,-- vorgesehen. Der Strafrahmen spricht daher gegen eine geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050232.L04Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021