RS Vwgh 2021/10/7 Ra 2020/05/0232

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §15 Abs5
VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Bei der Sicherheit des Straßenverkehrs handelt es sich nicht per se um ein geschütztes Rechtsgut des AWG 2002. Betrachtet man die Sicherheit des Straßenverkehrs jedoch unter dem Aspekt einer möglichen Gesundheitsgefährdung von Menschen, so handelt es sich hierbei um ein geschütztes Rechtsgut des AWG 2002, jedoch nicht um das einzige. Vielmehr hätte sich das VwG mit den in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen auseinandersetzen und eine diesbezügliche Beurteilung der Bedeutung der Schutzgüter vornehmen müssen. Ziel der in § 15 Abs. 5 AWG 2002 normierten Übergabepflicht an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten ist insbesondere der Schutz der Umwelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050232.L02

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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