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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0098 E 19. Dezember 2018 RS 1Stammrechtssatz
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050232.L03Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021