RS Vwgh 2021/10/8 Ra 2021/06/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
AVG §52

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0018
Ra 2021/06/0019
Ra 2021/06/0020
Ra 2021/06/0021
Ra 2021/06/0022
Ra 2021/06/0023
Ra 2021/06/0024
Ra 2021/06/0025
Ra 2021/06/0026
Ra 2021/06/0027
Ra 2021/06/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0166 E 11. September 1997 VwSlg 14731 A/1997 RS 12

Stammrechtssatz

Die Unvollständigkeit eines Gutachtens aufzuzeigen und das

Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte

Argumente zu bekämpfen, ist einer Partei auch ohne

Gegengutachten möglich, weil relevante Einwendungen gegen ein

Gutachten auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen

erfolgreich vorgetragen werden können; muß auf einsichtige

Argumente selbst dann eingegangen werden, wenn sie nicht

fachkundig fundiert vorgetragen werden, gilt dies erst recht

für Argumente von fachkundiger Qualität (Hinweis E 21.11.1996,

94/07/0041; E 14.12.1995, 95/07/0118; E 23.5.1995, 93/07/0006).

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060017.L01

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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