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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0166 E 11. September 1997 VwSlg 14731 A/1997 RS 12Stammrechtssatz
Die Unvollständigkeit eines Gutachtens aufzuzeigen und das
Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte
Argumente zu bekämpfen, ist einer Partei auch ohne
Gegengutachten möglich, weil relevante Einwendungen gegen ein
Gutachten auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen
erfolgreich vorgetragen werden können; muß auf einsichtige
Argumente selbst dann eingegangen werden, wenn sie nicht
fachkundig fundiert vorgetragen werden, gilt dies erst recht
für Argumente von fachkundiger Qualität (Hinweis E 21.11.1996,
94/07/0041; E 14.12.1995, 95/07/0118; E 23.5.1995, 93/07/0006).
Schlagworte
Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060017.L01Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021