TE Vwgh Beschluss 2021/10/13 Ra 2021/06/0066

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Veröffentlicht am 13.10.2021
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Index

20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
LiegTeilG 1929 §13
LiegTeilG 1929 §13 Abs3
LiegTeilG 1929 §13 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache der A S in B, vertreten durch die Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt GmbH in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Februar 2021, 1. W138 2231212-1/42E, 2. W138 2231212-2/42E und 3. W138 2231212-3/2E, betreffend eine Angelegenheit nach § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vermessungsamt W; mitbeteiligte Parteien: 1. M F und 2. S F, beide in B), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen eine „Beurkundung“ gemäß § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) des Vermessungsamtes W. vom 3. Dezember 2018 zurück (Spruchpunkt A) I.). Die Eventualanträge der Revisionswerberin auf Nichtigerklärung der angefochtenen Beurkundung gemäß § 68 AVG und auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Ausstellung der Beurkundung gemäß § 69 AVG wies das BVwG ebenfalls zurück (Spruchpunkte A) II. und A) III.); gleichzeitig sprach es aus, dass gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Begründend führte das BVwG dazu auf das Wesentliche zusammengefasst aus, bei der bekämpften Beurkundung handle es sich nicht um einen Bescheid, weshalb kein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliege (wird näher ausgeführt). Eine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung gemäß den §§ 68 und 69 AVG bestehe nicht (Verweis auf § 17 VwGVG); außerdem wären die auf die genannten Gesetzesbestimmungen gestützten Eventualanträge auch mangels Vorliegen eines Bescheides zurückzuweisen.

3        Dagegen erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, die vom BVwG ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1995, 95/06/0039, sei nicht zu § 13 LiegTeilG ergangen und erfasse daher nicht die Fragestellungen, die sich aus der genannten Gesetzesbestimmung ergäben. Die Vermessungsbehörde entscheide über „zivilrechtliche Rechte“ der Parteien, ohne dass diesen ausreichende Rechtschutzmöglichkeiten zukämen (wird näher ausgeführt). Der Umstand, dass die Revisionswerberin gegen den Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichtes F. ein Rechtsmittel eingelegt habe, über welches vom Landesgericht für Zivilrechtssachen G. entschieden worden sei, und die Revisionswerberin dagegen keinen außerordentlichen Revisionsrekurs eingelegt habe, nehme ihr „nicht den Rechtsanspruch“ und verhindere nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Das vom BVwG weiters angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. August 2003, 2003/16/0035, stütze die Rechtsansicht „der belangten Behörde“ ebenso wenig wie näher genannte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes. In näher bezeichneten Verfahren gemäß § 13 LiegTeilG, in welchen Anträge auf Abschreibung geringwertiger Trennstücke negativ erledigt worden seien, seien außerdem abweisende Bescheide des Vermessungsamtes erlassen worden, wovon das BVwG in den genannten Verfahren selbst ausgegangen sei.

4        Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2021, E 1175/2021-25, wurde die Behandlung der bei diesem gegen den angefochtenen Beschluss von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde abgelehnt.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 30.7.2021, Ra 2021/05/0127, mwN).

9        In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

10       Das BVwG hat im Revisionsfall die Beschwerde der Revisionswerberin gegen eine Beurkundung gemäß § 13 Abs. 1 LiegTeilG des Vermessungsamtes W. mangels Bescheidqualität der genannten Erledigung zurückgewiesen; die gemäß den §§ 68 und 69 AVG gestellten Eventualanträge wies es ebenfalls zurück.

11       Betreffend die Zurückweisung der Eventualanträge gemäß §§ 68 und 69 AVG enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen, weshalb sie sich insoweit schon aus diesem Grund als unzulässig erweist.

12       Dass die Revision darüber hinaus - hinsichtlich der Beurkundung gemäß § 13 LiegTeilG - wegen eines Abweichens des angefochtenen Beschlusses von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens eines Bescheides zulässig sei, zeigt diese nicht auf.

13       Im Übrigen ist dies nach Lage des Falles auch nicht ersichtlich: Das BVwG hat unter näherer Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (sowie des Obersten Gerichtshofes) ausgeführt, aus welchen Gründen der gegenständlichen „Beurkundung“ gemäß § 13 Abs. 1 LiegTeilG kein Bescheidcharakter zukommt. Diese Beurteilung entfernt sich schon insofern nicht von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes, als mangels Bezeichnung als „Bescheid“ ein solcher im Zweifel zum einen nicht anzunehmen und aus dem gesamten Inhalt des in Rede stehenden Aktes zum anderen kein - objektiv erkennbarer - Wille der Behörde zur Vornahme einer normativen Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit zu sehen ist. Bereits durch die - gesetzlich vorgegebene - Bezeichnung als „Beurkundung“ kommt vielmehr deutlich zum Ausdruck, dass lediglich die in § 13 Abs. 1 LiegTeilG näher genannten Tatsachen beurkundet werden sollen. Insofern ist der vorliegende Fall - entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin - mit den im angefochtenen Beschluss ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1995, 95/06/0039 (mit weiterem Verweis auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes) sowie vom 7.8.2003, 2003/16/0035, vergleichbar. Maßgebend ist nämlich die vom Gesetzgeber im Bereich grundbuchsrechtlicher Regelungen mehrfach vorgesehene Systematik in Bezug auf Beurkundung und Anmeldungsbogen (vgl. § 45 Abs. 2 Vermessungsgesetz bzw. näher nochmals VwGH 7.8.2003, 2003/16/0035). Daran ändert auch nichts, wenn das Vermessungsamt im (hier nicht vorliegenden) Fall der negativen Erledigung eines Gesuches im Sinne des § 13 Abs. 1 LiegTeilG mit abweislichem Bescheid vorgeht, da in einem solchen Fall eine Beurkundung gerade nicht vorgenommen und durch abweislichen Bescheid eine diesbezügliche Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet wird (vgl. dazu etwa Binder in Kodek, Kommentar zum Grundbuchsrecht, § 13 LiegTeilG, Rz 1, mwN, oder auch Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht³, Anm. 16 zu § 13 LiegTeilG, S. 261).

14       Wenn die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision darüber hinaus inhaltlich mit einer fehlenden Rechtsschutzmöglichkeit in Bezug auf die vorgenommene Beurkundung argumentiert, genügt es, darauf zu verweisen, dass sie - wie sie im Übrigen selbst vorbringt - gegen den in Folge der Beurkundung ergangenen Beschluss des Bezirksgerichtes F. vom 4. Februar 2019 Rekurs erhoben hat, welchem mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen G. vom 5. Juli 2019, 4 R 85/19b, keine Folge gegeben wurde. In diesem Beschluss hat sich das Rechtsmittelgericht mit dem inhaltlichen Vorbringen der Revisionswerberin betreffend die Abschreibung des in Rede stehenden Trennstückes und den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 LiegTeilG ausführlich auseinandergesetzt (vgl. insbesondere die Ausführungen ab S. 4 der genannten Entscheidung).

15       Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beurkundung gemäß § 13 LiegTeilG nach der hg. Rechtsprechung keinen Bescheid darstellt. Sie bildet als öffentliche Urkunde nur einen Teilakt im Verfahren zur Verbücherung von Abschreibungen von einem Grundbuchskörper, die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 und 4 LiegTeilG erfüllen, und entfaltet insbesondere hinsichtlich (der Wirksamkeit) des Titels des Eigentumserwerbs keine Bindungswirkung für das Zivilgericht (vgl. in diesem Sinne nochmals ausführlich den bereits erwähnten Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen G. vom 5. Juli 2019, 4 R 85/19b). Entgegen den Zulässigkeitsausführungen besteht insofern daher keine Rechtsschutzlücke.

16       In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Oktober 2021

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060066.L00

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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